17.06.2015, 06:09
(17.06.2015, 00:20)Gast schrieb: Wie sollte man denn die Info sonst verarbeiten, dass der Mandant sich auch andere Geschäftsmodelle vorstellen kann? War das eine Nebelkerze?
Das habe ich mich auch gefragt.
Konnte auch die Rüge bzgl. der 250 m nicht verarbeiten, weil es für mich schon an 36 III VwVfG gescheitert ist und weil ich keine Ahnung hatte, ob 250 m viel oder wenig bzw. ob das schon unverhältnismäßig ist, hab ich lieber gar nichts dazu geschrieben. :D
17.06.2015, 07:21
Wäre es für den Mdt. essentiell, Sonnenschirme aufzustellen, würde es sich nicht lohnen, gegen den Widerruf der Genehmigung vorzugehen. Diese ist ja bestandskräftig und enthält das Aufstellverbot. Die Behörde könnte also im Folgenden eine Zwangsgeldandrohung ermessensfehlerfrei hierauf stützen. Würde der Mdt. auf die Schirme angewiesen sein, hätte er also mit Zwangsgeldern zu rechnen - die Erlaubnis wäre wertlos.
Das hatte man ggf. auch im Mandantenschreiben kurz anzusprechen.
Das hatte man ggf. auch im Mandantenschreiben kurz anzusprechen.
17.06.2015, 11:06
(16.06.2015, 17:56)NRW_Ph schrieb: NRW:
A. Klageverfahren
I. Zulässigkeit
statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen (+),
einziges (P) Wiedereinsetzung, kann jedoch noch rechtzeitig beantragt werden
II. Begründetheit
1. EGL: § 49 II Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW
[...]
2. materielle Rmk
[...]
d) Ermessen:
aa) "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht"?
hier Bindung des Ermessens an Zwecke des StrWG NRW zu beachten; diese wirkt nicht nur bei Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, sondern auch bei deren Widerruf;
Widerruf auf "Abstandsgebot" zu Märkten etc. zu stützen ist von dem Zweck des StrWG (Gewährleistung des Gemeingebrauchs) nicht gedeckt und damit Ermessensfehlgebrauch
bb) "die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten"?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
(P) Erforderlichkeit
Widerruf der Erlaubnis kann nur ultima ratio sein,
insbesondere Maßnahmen des Verwaltungszwanges (Zwangsgeldandrohung) sind milderes und gleich effektives Mittel,
daher gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten
III. Ergebnis: Klage hat Aussicht auf Erfolg
B. Vorl. Rechtsschutz
Statthafter 80-V-Antrag hat Aussicht auf Erfolg, da sowohl Begründung nicht ordnungsgemäß (formelhaft, kein Bezug auf Einzelfall) als auch Interessenabwägung zugunsten des Mdt. erfolgreich
C. Zweckmäßigkeit
- Klage begründen, Antrag unverändert; Bescheid braucht nicht nochmal beigefügt zu werden; Originalvollmacht von Mdt. erfordern und beifügen
- 80-V-Antrag stellen, dazu Hängebeschluss beantragen; Entscheidung des Vorsitzenden kommt wegen mangelnder Dringlichkeit nicht in Betracht; behördliches Aussetzungsverfahren ist kostenlos, aber nicht gleich rechtsschutzintensiv; hierzu Mdt. auffordern, kurzfristig zwecks eidesstattlicher Versicherung in Kanzlei zu erscheinen
- PKH beantragen, da Mandant mittellos und Erfolgsaussichten gut; hierzu Mdt. Formulare schicken und um kurzfristige Rückgabe bitten
Ich persönlich glaube eher nicht, dass ein Zwangsmitteln im Gegensatz zum Widerruf ein gleich geeignetes Mittel darstellt beziehungsweise, dass die Behörde gehalten wäre, vor dem Widerruf Zwangsmittel anzudrohen, wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau das selbe und wohl nah an der Musterlö wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau dasselbe und nah an der Musterlösung. Ich habe den Eindruck, hier galt es vor allem zu erkennen, dass ein Antrag an das Gericht auf vorläufigen Rechtsschutz trotz formeller wie teilweise materieller Rechtswidrigkeit für den Mandanten nicht sinnvoll ist, da er jedenfalls gegen die Auflage zu 1 verstoßen hat und allein das den erfolgten Widerruf rechtfertigt
17.06.2015, 11:16
Kam es denn hier auf die Rechtmäßigkeit der Auflage überhaupt an? Immerhin hatte er gegen die Auflagen ja keinen Widerspruch eingelegt, so dass diese bestandskräftig. Für den 49 Abs. 2 Nummer zwei kommt es dann doch ? Immerhin hatte er gegen die Auflagen ja keinen Widerspruch eingelegt, so dass diese bestandskräftig. Für den 49 Abs. 2 Nummer zwei kommt es dann doch lediglich an, dass Auflagen gestellt worden sind und Der Mandant gegen diese verstoßen hat
Die Rechtmäßigkeit der Auflage und kann dann höchstens im Ermessen beachtet werden, wobei jedoch auch zu beachten ist, dass diese bestandskräftig sind.
Die Rechtmäßigkeit der Auflage und kann dann höchstens im Ermessen beachtet werden, wobei jedoch auch zu beachten ist, dass diese bestandskräftig sind.
17.06.2015, 12:08
(17.06.2015, 11:06)Bla schrieb: Ich persönlich glaube eher nicht, dass ein Zwangsmitteln im Gegensatz zum Widerruf ein gleich geeignetes Mittel darstellt beziehungsweise, dass die Behörde gehalten wäre, vor dem Widerruf Zwangsmittel anzudrohen, wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau das selbe und wohl nah an der Musterlö wenn bereits mehrfach gegen die Auflagen verstoßen Trond es ist richtig, dass sich das Urteil auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützt, im Kern ist es jedoch genau dasselbe und nah an der Musterlösung. Ich habe den Eindruck, hier galt es vor allem zu erkennen, dass ein Antrag an das Gericht auf vorläufigen Rechtsschutz trotz formeller wie teilweise materieller Rechtswidrigkeit für den Mandanten nicht sinnvoll ist, da er jedenfalls gegen die Auflage zu 1 verstoßen hat und allein das den erfolgten Widerruf rechtfertigt
"Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (s. Rn. 8) kann es im Einzelfall geboten sein, vor dem Widerruf die Vollstreckung der Auflage zu versuchen (§ 36 Rn. 8)."
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 55)
Vorläufiger Rechtsschutz ist schon wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Begründung möglich und auch sinnvoll: Das "Pingeln" ist nach seinen Angaben die einzige Einnahmequelle des Mandanten; jeder Tag mehr ist für ihn somit günstig, zumal ein Schadensersatzanspruch nicht droht und er wegen PKH nicht mit den Kosten belastet wird.
Meines Erachtens war die fehlende ordnungsgemäße Begründung die "goldene Brücke" in den vorl. Rechtsschutz für diejenigen, die zuvor eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs angenommen hatten.
17.06.2015, 12:15
Und zum "selben Kern": Ein Widerrufsvorbehalt ist in Hinblick auf den für § 49 VwVfG maßgeblichen Vertrauensschutz schon eine wesentliche Abweichung in der Sache. Wenn ich weiß, dass meine Erlaubnis jederzeit widerrufen werden kann, bietet mir § 49 VwVfG eben nicht den gleichen Schutz.
17.06.2015, 12:53
(17.06.2015, 12:08)NRW_Ph schrieb: Meines Erachtens war die fehlende ordnungsgemäße Begründung die "goldene Brücke" in den vorl. Rechtsschutz für diejenigen, die zuvor eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs angenommen hatten.
Der Haupt-VA wurde ja ordnungsgemäß begründet, nur die sofortige Vollziehung nicht. Wenn das wirklich die "goldene Brücke" war, dann wäre das aus meiner Sicht vom LJPA wirklich schwach. Denn eine formell schlechte Begründung kann grundsätzlich nachgeholt werden. Es blieben zudem immer noch die bescheidenen Aussichten in der Hauptsache.
Zeitgewinn? Hmmmmmm....... wenn dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben wird, hat er trotzdem ( so lange kein bedingter Antrag erfolgt) als vermögensloser Mensch ein langes Verfahren an der Backe.
Dann hätten die wirklich besser schreiben sollen: "Ein Schriftsatz ans Gericht ist zu entwerfen!"
17.06.2015, 13:24
ich habs auch schon an der formellen RM des ASV scheitern lassen.
es wurde ja gar kein Grund Grund für die ASV angeführt, der über die Begründung des Widerrufs hinausgeht.
es wurde ja gar kein Grund Grund für die ASV angeführt, der über die Begründung des Widerrufs hinausgeht.
17.06.2015, 13:33
Bei mir war die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig, da keine Begründung. Antrag nach 80 V also schon deshalb begründet.
Darüber hinaus hat auch Aussezungsinteresse überwogen. Widerruf war bei mir zwar rechtsmäßig, bes. Vollzugsinteresse der Allgemeinheit muss aber dazu kommen. Das hab ich nicht gesehen, es sollten ja Märkte mit mehreren Tausend Besuchern geschützt werden, Mandant war nur ein kleiner Fisch. Antrag also auch deshalb begründet.
Darüber hinaus hat auch Aussezungsinteresse überwogen. Widerruf war bei mir zwar rechtsmäßig, bes. Vollzugsinteresse der Allgemeinheit muss aber dazu kommen. Das hab ich nicht gesehen, es sollten ja Märkte mit mehreren Tausend Besuchern geschützt werden, Mandant war nur ein kleiner Fisch. Antrag also auch deshalb begründet.
17.06.2015, 13:35
Sich auf die fehlende Begründung zu stützen halte ich aber nicht zwangsläufig für die einzig richtige Lösung:
http://www.juraexamen.info/die-formell-r...llziehung/
"Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dem Bürger nicht an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aus formellen Gründen gelegen sein kann, da der daraus gewonnene Vorteil für ihn voraussichlich von kurzer Dauer ist. In einer Klausur, in der man von der Fehlerhaftigkeit der Begründung überzeugt ist, sollte man also mit den dargelegten Argumenten im Anschluss eine materielle Prüfung anhand des gewohnten Maßstabs (insb. Erfolgsaussichten der Haupsache) vornehmen. Denn nur eine solche kann letztlich zu einer dem Rechtsschutzinteresses des Bürgers ensprechenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (aus materiellen Gründen) führen. Auch dazu exemplarisch der VGH München, aaO:"
Wenn man sieht wie ausgiebig wir darüber diskutieren, dann sollte man wirklich allen eine faire Chance geben - so lange sie in der Praxis vertretbar ist. Denn es wird ja ständig betont, dass es gerade im Examen darauf ankäme.
http://www.juraexamen.info/die-formell-r...llziehung/
"Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dem Bürger nicht an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aus formellen Gründen gelegen sein kann, da der daraus gewonnene Vorteil für ihn voraussichlich von kurzer Dauer ist. In einer Klausur, in der man von der Fehlerhaftigkeit der Begründung überzeugt ist, sollte man also mit den dargelegten Argumenten im Anschluss eine materielle Prüfung anhand des gewohnten Maßstabs (insb. Erfolgsaussichten der Haupsache) vornehmen. Denn nur eine solche kann letztlich zu einer dem Rechtsschutzinteresses des Bürgers ensprechenden Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (aus materiellen Gründen) führen. Auch dazu exemplarisch der VGH München, aaO:"
Wenn man sieht wie ausgiebig wir darüber diskutieren, dann sollte man wirklich allen eine faire Chance geben - so lange sie in der Praxis vertretbar ist. Denn es wird ja ständig betont, dass es gerade im Examen darauf ankäme.