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Klausuren Dezember 2025
refNRW2025ciao
Junior Member
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Registriert seit: Dec 2025
#61
02.12.2025, 18:20
(02.12.2025, 18:17)Inverno schrieb:  Deine Lösung klingt doch gut, bestimmt weit über 2 NP!
Aber wie, wenn man nicht mal dann das Zug-um- Zug Ergebnis anspricht. Was hätte der Mandant zurück geben sollen? Wie soll man hier auf 2 Punkte kommen und mehr wenn die AGL nicht passt??? Verstehe nicht wieso ich nicht nur auf den KV abgestellt habe ivm der Klausel. Genauso wie zu sagen dass die Berufung unbeschränkt eingelegt wird aber die anwaltskosten bejahen. 
Man zeigt doch dass man grundlegend etwas nicht verstanden hat.

Ich weiß nicht wie es euch geht aber ich habe auch erst in den letzen 2 Stunden angefangen auszuformulieren. Das sortieren dauerte einfach so lang und bis man den SV verstanden hat. Wie sah das bei euch aus mit anfangen zu schreiben?

Frage mich was ich besser machen kann und bei der ersten Klausur war es genauso wenn nicht schlimmer.
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-Simplicissimus-
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Registriert seit: Mar 2024
#62
02.12.2025, 18:22
In Berlin/Brandenburg war der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der versäumten Berufungsbegründungsfrist m.E. (jedenfalls auch) auf die falsche Rechtsbehelfsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil zu stützen. Das erscheint mir prozessual der einfachste Weg, weil die die Wiedereinsetzung begründenden Umstände bereits durch die Urteilsurkunde selbst ersichtlich sind (die falsche Belehrung ergibt sich unmittelbar aus dem Urteil selbst, ohne dass man dies gesondert glaubhaft machen müsste).

Bei § 513 II ZPO konnte man noch überlegen, ob man Willkür des erstinstanzlichen Gerichts annimmt, weil trotz mehrfacher Zuständigkeitsrüge das LG sich mit der Zuständigkeitsfrage nicht einmal auseinander gesetzt hat und sie einfach übergangen ist. Ein willkürlicher Entzug des gesetzlichen Richters hätte wohl eine teleologische Reduktion des § 513 II zur Folge (a.A. gut vertretbar).
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NRW2025Examen
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Beiträge: 36
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Registriert seit: Dec 2025
#63
02.12.2025, 18:27
Ich scheitere schlicht am Verständnis der Sachverhalte, hier insbesondere bezüglich der Klauseln. Natürlich in die WEA Falle gerannt. Hinsichtlich 850€ kein Vertrag + AGB unverständlich, 305c. Teil 2 dann die Klausel so verstanden (Käufer ist an seine Bestellung 3 Wochen gebunden), dass das eine Annahmefrist sei und und mangels fristgemäßer Annahme kein Vertrag. Schweigen reicht nicht da ausdrücklich schriftliche Bestätigung notwendig. Mir war klar, dass das wohl falsch ist, aber ich war zeitlich einfach völlig überfordert. Aus anwaltlicher Vorsicht dann kurz verbundene Verträge abgelehnt und hinsichtlich der Förderungsfähigkeit einen Mangel verneint. Schlicht behauptet, dass 15% SE schon ok sein (keine Zeit). RA-Kosten mangels Vertrag abgelehnt, da dann auch kein Verzug. Mangels Vertrag war die Beweisaufnahme überflüssig. Zweckmäßigkeit minimale Ausführungen. Praktischer Teil zumindest Anträge gestellt, für Vollstreckungseinstellung keine Zeit gehabt. Anträge kaum begründet mangels Zeit. 

Insgesamt schreckliche Klausur, Sachverhalt auch handwerklich einfach extrem schlecht gemacht. 

Wie habt ihr das verstanden, dass der Mandant die Sorge hat, dass bzgl der 850€  Ansprüche der LG noch abgetreten werden könnten? Streitverkündung? Ich habe eine Drittfeststellungswiderklage draus gemacht und mangels Zeit behauptet, dass das in einem separaten Schriftsatz zu erfolgen hat… bestimmt absoluter Blödsinn.
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Lawniverse
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#64
02.12.2025, 18:32
Was war mit dem Hinweis auf § 21 GKG?
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Inverno
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Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#65
02.12.2025, 18:54
(02.12.2025, 18:20)Atme mal durch und Kopf hoch! Jeder von uns hat Fehler gemacht, vielleicht eine Norm übersehen oder sich irgendwo versehentlich widersprochen. Davon geht die Welt nicht unter und deswegen fällt man auch nicht automatisch durch. Mach einen Haken dran und schau nach vorne. War ein sch… Fall, extrem viel Text, verwirrend formuliert und LeasingsR war sicherlich auch bei den Wenigsten Schwerpunkt der Vorbereitung.  refNRW2025ciao schrieb:  
(02.12.2025, 18:17)Inverno schrieb:  Deine Lösung klingt doch gut, bestimmt weit über 2 NP!
Aber wie, wenn man nicht mal dann das Zug-um- Zug Ergebnis anspricht. Was hätte der Mandant zurück geben sollen? Wie soll man hier auf 2 Punkte kommen und mehr wenn die AGL nicht passt??? Verstehe nicht wieso ich nicht nur auf den KV abgestellt habe ivm der Klausel. Genauso wie zu sagen dass die Berufung unbeschränkt eingelegt wird aber die anwaltskosten bejahen. 
Man zeigt doch dass man grundlegend etwas nicht verstanden hat.

Ich weiß nicht wie es euch geht aber ich habe auch erst in den letzen 2 Stunden angefangen auszuformulieren. Das sortieren dauerte einfach so lang und bis man den SV verstanden hat. Wie sah das bei euch aus mit anfangen zu schreiben?

Frage mich was ich besser machen kann und bei der ersten Klausur war es genauso wenn nicht schlimmer.
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Carroms
Junior Member
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Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#66
02.12.2025, 18:56
Na ein Glück so wie ich das lese. Da sind wir in HH mit u.a. Aufgebotsverfahren eines Sparbuches aus dem FamFG ja noch ganz glimpflich weggekommen (:
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RefHoffeNichtMehrLange
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Beiträge: 50
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2025
#67
02.12.2025, 19:15
Hätte man das Problem mit der Berufungsbegründungsfrist in NRW über § 520 II 3 ZPO lösen können? Hab § 244 ZPO während der Klausur jedenfalls nicht gefunden bzw. gekannt 

Urteil ist ja am 03.09.2025 dem bisherigen RA der Mandantin zugestellt worden, sodass grundsätzlich Fristende der 03.11.2025 (Montag, kein Feiertag).

Der RA hatte ja dann am 02.11.2025 (oder 03.11.2025?) einen Schlaganfall und lag seitdem im Koma. Geschäftsführer der M hat hiervon am 07.11.2025 erfahren. 

Die Frist kann auf Antrag nach § 520 II 3, 2. Alt. ZPO ohne Einwilligung des Gegners von dem Vorsitzenden verlängert werden kann, wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Aber jetzt fällt mir erst ein, dass ich im Kommentar jedenfalls nichts dazu gelesen habe, wann dieser Antrag gestellt werden muss. Also, ob das auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Frist gemacht werden kann oder ob dieser Antrag innerhalb der Frist erfolgen müsste.

Ich hab jedenfalls einfach diesen Antrag in meinem Schriftsatz aufgenommen, sodass dadurch zum Zeitpunkt der Bearbeitung noch ein Tag Zeit gewesen wäre für die Begründung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 19:16 von RefHoffeNichtMehrLange.)
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milena.b
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Beiträge: 53
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#68
02.12.2025, 19:29
Hat noch jemand aus BW im Kopf, worin die Annahme der Leasinggesellschaft liegen könnte, wenn man die Klauseln so auslegt, dass die Mandantin das Angebot zum Abschluss des Leasingvertrags angegeben hat? Deren Zugang dann wiederrum nach § 151 BGB entbehrlich sein könnte?
Ich habe irgendwas von einer Bereitstellung geschrieben glaube ich, weiß aber nicht, ob ich da mit den Personen durcheinander gekommen bin.. War auf jeden Fall ein sehr harter Start und ich hab jetzt solche Angst vor den restlichen Klausuren Crying
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Ex2
Junior Member
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Beiträge: 3
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#69
02.12.2025, 19:52
(02.12.2025, 18:56)Carroms schrieb:  Na ein Glück so wie ich das lese. Da sind wir in HH mit u.a. Aufgebotsverfahren eines Sparbuches aus dem FamFG ja noch ganz glimpflich
Das meinst du doch ironisch, oder? 😅
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milena.b
Member
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Beiträge: 53
Themen: 2
Registriert seit: Mar 2022
#70
02.12.2025, 20:09
ich finde es auch echt niederschmetternd, wenn man wirklich viel lernt und sich bemüht und dann mit sowas konfrontiert ist..
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 20:13 von milena.b.)
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