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  5. Klausuren Dezember 2025
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Klausuren Dezember 2025
RefBER2025
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#51
02.12.2025, 17:01
(02.12.2025, 16:56)FreistaatsKnecht schrieb:  
(02.12.2025, 15:51)FreistaatNimmtMichAuseinander schrieb:  Könnte mal bitte jemand aus Sachsen die Aufgabenstellung wiedergeben? Ich zweifle im Moment sehr ob ich das richtig verstanden habe  Upside_down

Aussicht auf Erfolg der Berufung des Mandanten (Beklagter und Berufungskläger). Sollte dieselbe Klausur wie in Berlin und BW gewesen sein, jedenfalls war es auch Leasing mit mehreren AGBen und eine problematischen Wiedereinsetzung.

Fand den Sachverhalt auch total dumm geschrieben. Da hat doch das LJPA wieder rumgefuscht, nachdem die Klausur eingereicht wurde. Was sollte das mit dem Mangel? War der irgendwo relevant? Das stand random mitten in einem der Schriftsätze.

Abseits von der beschissenen Klausur: was ist eigentlich mit der Aufsicht, die die Ansagen macht, los? Warum ist die so dermaßen aggressiv und unfreundlich?!
Mangel ? Nervous
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milena.b
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#52
02.12.2025, 17:06
(02.12.2025, 16:51)Inverno schrieb:  Ja, BW.

Habe den Kalender für die Einlegungsfrist verwendet (Fristende verschiebt sich auf den nächsten Montag, da der 3.10. ein Freitag war). Wobei hier offensichtlich war, dass die Frist gewahrt wurde.

Für die Begründungsfrist habe ich ihn nur verwendet, um kurz zu überprüfen, ob das Fristende auf ein Wochenende fällt, was aber nicht der Fall war (28.12.).

Bezüglich der Wirksamkeitskontrolle. Hier hat mir auch die Zeit gefehlt. Denke bezüglich der 850€ sollte man auf eine unangemessene Benachteiligung kommen, insb wegen der unzulässigen Beweisverlagerung auf die Beklagte, der damit ein Beweisnotstand aufoktroyiert wird.

Im Übrigen…  Fragezeichen

Danke! 
Die Daten habe ich leider nicht mehr im Kopf aber ich habe Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragt und da galt dann § 234 I 2 ZPO?
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#53
02.12.2025, 17:08
(02.12.2025, 16:54)Inverno schrieb:  Wie habt ihr die Rücktritts / Loslösungserklärungen behandelt? Die hatte der iudex a quo gar nicht berücksichtigt, oder liege ich falsch?
Ich habe in einem Satz eine Kündingung nach § 314 Bgb verneint, da es ein Kaufvertrag war. Un d auch einen Rücktritt nach § 324 Bgb wegen der Probleme mit dem anderen Leasingvertrag abgelehnt, da keine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt wurde
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 17:12 von milena.b.)
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#54
02.12.2025, 17:11
(02.12.2025, 16:56)FreistaatsKnecht schrieb:  
(02.12.2025, 15:51)FreistaatNimmtMichAuseinander schrieb:  Könnte mal bitte jemand aus Sachsen die Aufgabenstellung wiedergeben? Ich zweifle im Moment sehr ob ich das richtig verstanden habe  Upside_down

Aussicht auf Erfolg der Berufung des Mandanten (Beklagter und Berufungskläger). Sollte dieselbe Klausur wie in Berlin und BW gewesen sein, jedenfalls war es auch Leasing mit mehreren AGBen und eine problematischen Wiedereinsetzung.

Fand den Sachverhalt auch total dumm geschrieben. Da hat doch das LJPA wieder rumgefuscht, nachdem die Klausur eingereicht wurde. Was sollte das mit dem Mangel? War der irgendwo relevant? Das stand random mitten in einem der Schriftsätze.

Abseits von der beschissenen Klausur: was ist eigentlich mit der Aufsicht, die die Ansagen macht, los? Warum ist die so dermaßen aggressiv und unfreundlich?!

Ich habe bei der Verletzung der Abnahmepflicht durch die Leasingnehmerin geprüft, ob diese wegen § 320 Bgb nicht durchsetzbar war wegen eines Mangels
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 17:12 von milena.b.)
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SebastianOhnemus
Unregistered
 
#55
02.12.2025, 17:25
I. Zulässigkeit Berufung
- P: Berufungsbegründungsschrift nicht eingelegt binnen der Frist
- Unterbrechung gem 244 ZPO da RA im Koma (+)
- Hilfsweise Wiedereinsetzung - Ebenfalls Begründet (Hier Besonderheit Frist 1 Monat)

II. Begründetheit der Berufung

1. Zulässigkeit der Klage
- unproblematisch bis auf Zuständigkeit des Gerichts
- Aber: Zuständigkeit kann nicht gerügt werden, 513 II ZPO
- Prüfung der AGB bzgl. zuständigkeit im Hilfsgutachten - war bei mir i.O. da nur. Personen und kein ausschließlicher Gerichtsstand 

2. Begründetheit der Klage

a) Ziff 1 5700€ (-)
- KV (+)
- Aber aufschiebende Bedingung des Zustandekommen des Leasingsvertrags durch Vermerk im Kaufvertrag(+)
- inzidente Prüfung Leasingvertrag. Da dann problematisiert wann Angebot und Annahme und Behandlung der AGB wonach eigentlich immer erst der Leasingnehmer das Angebot abgibt. Habe gesagt dass Klausel es auaachließt, dass die Reihenfolge sich umkehrt und deshalb Leasingvertrag (-)
- Dann Problem 162 BGB: Hier keine Zeit mehr und schnell gesagt, dass keine treuwidrige Vereitelung

b) 850€
- AGB im unternehmerischen Verkehr
- 309 Nr 5 nicht direkt anwendbar
- Indizwirkung aber im Rahmen des 307 BGB problematisiert
- Hier insbesonde noch berücksichtigt, dass Verwender alternativ 15% oder pauschalisierten SE verlangen kann. Hab aber gesagt ist i.O. wenn Vertragspartei die Berechnungsgrundlage bekannt ist.

c) RA Kosten (-) da oben Anspruch aus a) verneint


Dann noch bzgl. Kosten Gutachten geprüft - Kosten sind nach 96 ZPO dem Mandanten aufzuerlegen

Dann noch paar Zweckmäßigkeit und Anträge an OLG


Meinungen?
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redlicherbesitzer
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Themen: 4
Registriert seit: Mar 2024
#56
02.12.2025, 17:32
(02.12.2025, 17:25)SebastianOhnemus schrieb:  I. Zulässigkeit Berufung
- P: Berufungsbegründungsschrift nicht eingelegt binnen der Frist
- Unterbrechung gem 244 ZPO da RA im Koma (+)
- Hilfsweise Wiedereinsetzung - Ebenfalls Begründet (Hier Besonderheit Frist 1 Monat)

II. Begründetheit der Berufung

1. Zulässigkeit der Klage
- unproblematisch bis auf Zuständigkeit des Gerichts
- Aber: Zuständigkeit kann nicht gerügt werden, 513 II ZPO
- Prüfung der AGB bzgl. zuständigkeit im Hilfsgutachten - war bei mir i.O. da nur. Personen und kein ausschließlicher Gerichtsstand 

2. Begründetheit der Klage

a) Ziff 1 5700€ (-)
- KV (+)
- Aber aufschiebende Bedingung des Zustandekommen des Leasingsvertrags durch Vermerk im Kaufvertrag(+)
- inzidente Prüfung Leasingvertrag. Da dann problematisiert wann Angebot und Annahme und Behandlung der AGB wonach eigentlich immer erst der Leasingnehmer das Angebot abgibt. Habe gesagt dass Klausel es auaachließt, dass die Reihenfolge sich umkehrt und deshalb Leasingvertrag (-)
- Dann Problem 162 BGB: Hier keine Zeit mehr und schnell gesagt, dass keine treuwidrige Vereitelung

b) 850€
- AGB im unternehmerischen Verkehr
- 309 Nr 5 nicht direkt anwendbar
- Indizwirkung aber im Rahmen des 307 BGB problematisiert
- Hier insbesonde noch berücksichtigt, dass Verwender alternativ 15% oder pauschalisierten SE verlangen kann. Hab aber gesagt ist i.O. wenn Vertragspartei die Berechnungsgrundlage bekannt ist.

c) RA Kosten (-) da oben Anspruch aus a) verneint


Dann noch bzgl. Kosten Gutachten geprüft - Kosten sind nach 96 ZPO dem Mandanten aufzuerlegen

Dann noch paar Zweckmäßigkeit und Anträge an OLG. § 96 ZPO


Meinungen?

Klingt sehr gut. § 244 ZPO hab ich nicht gesehen.

Wegen den 850 €, wo hast du geschrieben? In BE/BB kam es mir so vor, als wenn die unstreitig gestellt wurden? Erinnere mich an irgendwas mit der Beklagte bestreitet das nicht dem Grunde und der Höhe nach.
Klingt sehr gut. § 244 ZPO hab ich nicht gesehen.

Wegen den 850 €, wo hast du geschrieben? In BE/BB kam es mir so vor, als wenn die unstreitig gestellt wurden? Erinnere mich an irgendwas mit der Beklagte bestreitet das nicht dem Grunde und der Höhe nach.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 17:33 von redlicherbesitzer.)
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Lostinbw
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Registriert seit: Dec 2025
#57
02.12.2025, 17:38
Mein Versuch:

A. ZK der Berufung

P: Berufungsfrist, 244 ZPO
P: In der Rechtsmittelbelehrung Berufung "Mittelbar" nicht zugelassen, aber unbeachtlich, § 511 ZPO

B. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

P: GmbHs Parteifähig, Handelssachen funktional zuständig, zuständigkeitsfragen egal wegen § 513 II ZPO

C. Begründetheit der Klage

P: Wann kommt es zum Vertragsschluss Kläger-Beklagter (kurz)

P: Liegt ein Kaufvertrag vor?

P: (Ergänzende) Auslegung: Bedingung Abschluss des Leasingsvertrages, + 

P: Bedingung eingetreten? Erklärungen ausgelegt. Das übermittelte "GO" des Leasinggebers korespondiert nicht mit der Zusendung des Formulars, daher neues Angebot, Zugang Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich 

P: Rücktrittserklärung sinngemäß aber kein Rücktrittsrecht

P: Pauschalisierter (Verzugs?)Schaden, 309 ff. BGB nicht direkt anwendbar aber Inzidenzwirkung für 307 BGB, 15 Prozent nach Palandt wohl iO

P: Außergerichtliche Anwaltskosten - mangels Verzug ?

D. ZweckmäßigkeitsE

P: Vollmachtsanzeige wegen 244

P: Berufung teilweise zurücknehmen

P: Antrag 707 (geht das bei teilweise Berufung?)

Komplett irre heute, wie soll man so viele Informationen in so kurzer Zeit ordnen :S
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refNRW2025ciao
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Registriert seit: Dec 2025
#58
02.12.2025, 17:54
:
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.12.2025, 18:09 von refNRW2025ciao.)
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refNRW2025ciao
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Registriert seit: Dec 2025
#59
02.12.2025, 18:01
Ich bin nach den zwei tagen echt niedergeschlagen. Ich hatte wirklich erheblich Probleme, den Sachverhalt zu verstehen und die Zusammenwirkung der ganzen Klauseln. Ich Ich bin mir sicher auch durcheinander gekommen zu sein, was den Eintritt der Bedingung für das Leasing angeht. Ich habe es nämlich so verstanden, dass die Übernahmebedingung dafür ist, dass der Leasinggeber Eintritt und nicht für den Kaufvertrag. Ich hatte am Ende aber auch einfach keine Zeit mehr und musste anfangen. Hier meine Lösung:
I. Zulässigkeit + 
In einem Satz gesagt, dass es unschädlich ist, dass keine Anträge gestellt wurden In der Einlegung der Berufung
Dann die Begründungsfrist nicht eingehalten, Ich wusste nicht mehr, wie sich das mit den maximal fünf Monaten verhält. Habe dann fünf Monate ab Zustellung des Urteils gerechnet, was aber wenn man jetzt mit klarem Kopf die Norm liest, falsch ist.  Nervous Habe hilfsweise einen Wieder Einsetzung Antrag geprüft und gestellt. 

II. Begründetheit
1.  auf die Zulässigkeit der Klage bin ich nicht eingegangen, wegen 513 II 
2. Antrag eins auf 850€ Bestehen bei mir nicht. Es scheitert an der Klausel am 307 i2 Selbst. Ich habe gesagt, dass die Alternativ Berechnung, nach der der Verwender sich die Berechnung selber aussuchen kann, ohne vorher anzeigen zu müssen, Welche Berechnung er zu Grunde legt, den Mandanten benachteiligt und nicht klar genug ist, auf welche Berechnung er sich einstellen muss. Dies wäre beispielsweise anders gewesen, hätte der Verwender ein Alternativ Verhältnis angegeben, zum Beispiel vorrangige Berechnung eins hilfsweise Berechnung zwei, dies war hier aber nicht der Fall. Daher unwirksam keine Geltung erhaltene Reduktion. Kein Anspruch. Habe dann an mir gezweifelt, ob direkt die ganze Klaus unwirksam ist und der Anspruch demnach nicht besteht? Hab dies aber dann so hingeschrieben.
3. Antrag bezüglich der 5750 Euro (jetzt wird’s wild) 
Ich habe tatsächlich einen Rücktritt geprüft, in Verbindung mit der Klausel Auf pauschalierten Ersatz. Ich habe mich 1000 mal gefragt, was ihm das bringen soll, da die Leistung am Ende ja auch Zug um Zug ist, was ich nicht mit 1 Wort angesprochen habe aber nun denn, habe da das Urteil einfach auch durchgeprüft
a. Kaufvertrag habe ich + 
Habe das Angebot  angenommen durch die Klägerin in der email da sehr dezidiert und die Angabe „kann ich schöne s Auto bestellen“ alle modalitäten  so, dass M nur noch zustimmen muss. Hat er zumindest in Bezug auf den KV und das Leasing habe ich hier kurz weggeredet und dargelegt dass es K in erster Linie auf den kv mit M ankommt. 
b. Pflichtverletzung des M = Nichtabnahme
Hier habe ich geprüft wen die  Pflicht trifft (sagte mandant meines Erachtens so). Im Kommentar stand grundsätzlich ist leasingnehmer also M erfüllungsgehilfe für die Abnahme durch den leasinggeber wenn dieser eintritt, nicht aber bei Übernahmebestätigung. Das dürfte im Endeffekt nur gelten wenn der Kaufvertrag mit Käufer und leasinggeber abgeschlossen wird, habe mich leiten lassen. 

Habe hier jedenfalls geprüft ob vllt leansggeber Pflicht Annahme trifft wenn er eingetreten wäre (warum auch immer) und gesagt er ist nicht eingetreten. Unterzeichnung leasingveetrag reicht nicht, Übernahme ist immens wichtig, wirkt als Quittung (stand im Kommentar) und ausgelegt was das im täglichen Verkehr bedeutet. 
Kurz dargelegt das für KV unabhängig  da getrennte Verträge. 
Mit 161 hantiert  und gesagt keine Vereitelung. 
Habe die Klausel nicht so verstanden als würde der KV unter der Bedingung geschlossen werden dass Übernahme Bestätigung erfolgt oder Beitritt. 

Pflicht demnach verletzt
c. Frist  (-) 323 II NR 1 
d. Klausel geprüft über 307 
An 309 Nr 5a > dort stand 15% zu hoch im Rahmen des Neuwagen Kaufs. Habe gesagt dass das Auto nicht mal angemeldet wurde, nicht gefahren, so ein Wertverlust daher nicht zu erwarten ist. Zudem stand im Kommentar Klausel nur wenn dem Grunde nach auch Schadensersatzanspruch hätte
Habe ich verneint in 2 Sätzen. Zudem auch nicht dargelegt. 
Andere Ansprüche insbesondere aus 280 I, III, 281 oder vorher 286 daher auch (-) 

Vorgerichtliche ra Kosten + weil durfte erforderlich erscheinen für K > aus Verzug 

Schreiben an das Gericht indem ich aber komplette Aufhebung beantragt habe, ra Kosten hab ich nicht rausgenommen. Keine Zeit gehabt und ehrlicherweise vergessen. 
Hilfsweise  Antrag Wiedereinsetzung. 
Antrag 707,719 gestellt 
Anzeige neuer ra. 
Kurz unstreitig gestellt alles
Dann dumm doch einmal die Höhe der 850€ bestritten? 
Und dann aufs Gutachten verwiesen.  

Meint ihr das reicht für 2 Punkte?
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Inverno
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#60
02.12.2025, 18:17
Deine Lösung klingt doch gut, bestimmt weit über 2 NP!
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