02.12.2025, 16:09
Also ich hätte ja lieber einen streitigen Sachverhalt als einen so unverständlichen🥲
02.12.2025, 16:39
Hat jemand eine erste Einschätzung bzgl. der heutigen Klausur in Berlin? wie seid ihr die Sache angegangen?
02.12.2025, 16:40
(02.12.2025, 15:58)Inverno schrieb: Was war das heute? Ist irgendjemand fertig geworden? Fand es richtig richtig schlimm.
In BW?
Ich fand es auch sehr schlimm und bin nicht fertig geworden und was ich bearbeitet habe, war leider auch nur oberflächlich, weil ich sehr lange gebraucht habe, um den Sachverhalt auch nur irgendwie zu verstehen :(
Ich war auch verwirrt, wozu der Kalender abgedruckt war und bei welchen AGB Klauseln eine Kontrolle gewollt war und bei welchen nicht :(
02.12.2025, 16:46
(02.12.2025, 16:39)RefBER2025 schrieb: Hat jemand eine erste Einschätzung bzgl. der heutigen Klausur in Berlin? wie seid ihr die Sache angegangen?
I. Berufung Zulässig (+)
P: Frist Wiedereinsetzungsantrag (+)
Begründetheit der Berufung:
Rechtsfehler (ist das überhaupt einer?) habe ich gesagt unzuständiges Gericht, Gerichtsstandvereinbarung in AGB unzulässig.
Antrag1: Bzgl. dem Hauptantrag habe ich gesagt (+) war aber echt lost und wusste nicht wirklich was ich machen soll, habe am Ende das Schuldverhältnis verneint, 1x weil er an seinen Antrag laut AGB nur 3 Wochen gebunden war, und 1x hilfsweise noch weil ich einfach das was das Gericht ausgelegt hat, in die Richtung für meinen Mandanten ausgelegt habe. Habe im Endeffekt gesagt, dass der Vertrag von der Bedingung dass Leasingnehmer eintritt abhängt.
Bzgl. der 850 € habe ich gesagt (-)steht dem Kläger zu, weil der Beklagte es ja auch nicht bestritten hat?
Antrag 2: vorgerichtliche RA-Kosten habe ich gesagt (-) weil ich ja vorher das SV verneint habe also kein Verzug.
Habe dann Anträge gestellt, teilweise in Höhe von ... EURO das Urteil aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen, glaube aber das schreibt man eig anders.
02.12.2025, 16:51
Ja, BW.
Habe den Kalender für die Einlegungsfrist verwendet (Fristende verschiebt sich auf den nächsten Montag, da der 3.10. ein Freitag war). Wobei hier offensichtlich war, dass die Frist gewahrt wurde.
Für die Begründungsfrist habe ich ihn nur verwendet, um kurz zu überprüfen, ob das Fristende auf ein Wochenende fällt, was aber nicht der Fall war (28.12.).
Bezüglich der Wirksamkeitskontrolle. Hier hat mir auch die Zeit gefehlt. Denke bezüglich der 850€ sollte man auf eine unangemessene Benachteiligung kommen, insb wegen der unzulässigen Beweisverlagerung auf die Beklagte, der damit ein Beweisnotstand aufoktroyiert wird.
Im Übrigen…
Habe den Kalender für die Einlegungsfrist verwendet (Fristende verschiebt sich auf den nächsten Montag, da der 3.10. ein Freitag war). Wobei hier offensichtlich war, dass die Frist gewahrt wurde.
Für die Begründungsfrist habe ich ihn nur verwendet, um kurz zu überprüfen, ob das Fristende auf ein Wochenende fällt, was aber nicht der Fall war (28.12.).
Bezüglich der Wirksamkeitskontrolle. Hier hat mir auch die Zeit gefehlt. Denke bezüglich der 850€ sollte man auf eine unangemessene Benachteiligung kommen, insb wegen der unzulässigen Beweisverlagerung auf die Beklagte, der damit ein Beweisnotstand aufoktroyiert wird.
Im Übrigen…
02.12.2025, 16:53
Kann eine GerichtsstandsVEREINBARUNG überhaupt durch AGB erfolgen? Das habe ich mich bereits gefragt. Habe dann einfach 29 ZPO bejaht. Auch die funktionale Zuständigkeit der KFH lag mE vor.
02.12.2025, 16:54
Wie habt ihr die Rücktritts / Loslösungserklärungen behandelt? Die hatte der iudex a quo gar nicht berücksichtigt, oder liege ich falsch?
02.12.2025, 16:56
(02.12.2025, 15:51)FreistaatNimmtMichAuseinander schrieb: Könnte mal bitte jemand aus Sachsen die Aufgabenstellung wiedergeben? Ich zweifle im Moment sehr ob ich das richtig verstanden habe
Aussicht auf Erfolg der Berufung des Mandanten (Beklagter und Berufungskläger). Sollte dieselbe Klausur wie in Berlin und BW gewesen sein, jedenfalls war es auch Leasing mit mehreren AGBen und eine problematischen Wiedereinsetzung.
Fand den Sachverhalt auch total dumm geschrieben. Da hat doch das LJPA wieder rumgefuscht, nachdem die Klausur eingereicht wurde. Was sollte das mit dem Mangel? War der irgendwo relevant? Das stand random mitten in einem der Schriftsätze.
Abseits von der beschissenen Klausur: was ist eigentlich mit der Aufsicht, die die Ansagen macht, los? Warum ist die so dermaßen aggressiv und unfreundlich?!
02.12.2025, 16:56
(02.12.2025, 16:46)redlicherbesitzer schrieb:Danke für deine Einschätzung – bei mir war es ganz ähnlich.(02.12.2025, 16:39)RefBER2025 schrieb: Hat jemand eine erste Einschätzung bzgl. der heutigen Klausur in Berlin? wie seid ihr die Sache angegangen?
I. Berufung Zulässig (+)
P: Frist Wiedereinsetzungsantrag (+)
Begründetheit der Berufung:
Rechtsfehler (ist das überhaupt einer?) habe ich gesagt unzuständiges Gericht, Gerichtsstandvereinbarung in AGB unzulässig.
Antrag1: Bzgl. dem Hauptantrag habe ich gesagt (+) war aber echt lost und wusste nicht wirklich was ich machen soll, habe am Ende das Schuldverhältnis verneint, 1x weil er an seinen Antrag laut AGB nur 3 Wochen gebunden war, und 1x hilfsweise noch weil ich einfach das was das Gericht ausgelegt hat, in die Richtung für meinen Mandanten ausgelegt habe. Habe im Endeffekt gesagt, dass der Vertrag von der Bedingung dass Leasingnehmer eintritt abhängt.
Bzgl. der 850 € habe ich gesagt (-)steht dem Kläger zu, weil der Beklagte es ja auch nicht bestritten hat?
Antrag 2: vorgerichtliche RA-Kosten habe ich gesagt (-) weil ich ja vorher das SV verneint habe also kein Verzug.
Habe dann Anträge gestellt, teilweise in Höhe von ... EURO das Urteil aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen, glaube aber das schreibt man eig anders.
Ich bin im Rahmen des Antrag 1 leider auch auf § 362 HGB eingegangen und habe inzwischen festgestellt, dass das in diesem Zusammenhang nicht einschlägig war.
In der Zulässigkeit habe ich die Wiedereinsetzung bejaht und anschließend in der Begründetheit den Vertragsschluss bejaht (leider ebenfalls aufgrund der Fehlanwendung von § 362 HGB). Danach habe ich Rücktritts- bzw. sonstige Lösungsmöglichkeiten des Beklagten geprüft, diese aber im Ergebnis verneint.
Den Anspruch auf den Mindererlös habe ich abgelehnt, da dieser allenfalls der Leasinggesellschaft zustehen könnte.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten habe ich ebenfalls verneint („Passiv-Anwalt“)
02.12.2025, 17:01
(02.12.2025, 16:46)redlicherbesitzer schrieb:Das klingt sehr nach der heutigen BW- Klausur.(02.12.2025, 16:39)RefBER2025 schrieb: Hat jemand eine erste Einschätzung bzgl. der heutigen Klausur in Berlin? wie seid ihr die Sache angegangen?
I. Berufung Zulässig (+)
P: Frist Wiedereinsetzungsantrag (+)
Begründetheit der Berufung:
Rechtsfehler (ist das überhaupt einer?) habe ich gesagt unzuständiges Gericht, Gerichtsstandvereinbarung in AGB unzulässig.
Antrag1: Bzgl. dem Hauptantrag habe ich gesagt (+) war aber echt lost und wusste nicht wirklich was ich machen soll, habe am Ende das Schuldverhältnis verneint, 1x weil er an seinen Antrag laut AGB nur 3 Wochen gebunden war, und 1x hilfsweise noch weil ich einfach das was das Gericht ausgelegt hat, in die Richtung für meinen Mandanten ausgelegt habe. Habe im Endeffekt gesagt, dass der Vertrag von der Bedingung dass Leasingnehmer eintritt abhängt.
Bzgl. der 850 € habe ich gesagt (-)steht dem Kläger zu, weil der Beklagte es ja auch nicht bestritten hat?
Antrag 2: vorgerichtliche RA-Kosten habe ich gesagt (-) weil ich ja vorher das SV verneint habe also kein Verzug.
Habe dann Anträge gestellt, teilweise in Höhe von ... EURO das Urteil aufzuheben und im Übrigen die Klage abzuweisen, glaube aber das schreibt man eig anders.
Bei der Zuständigkeit habe ich auf 513 II ZPO verwiesen.
Ich habe das mit der Bedingung auch so gelöst und einfach gegen das Urteil argumentiert. Davor noch ausgelegt, ob überhaupt ein eigenständiger Kaufvertrag geschlossen wurde.
Allerdings war bei mir die Bedingung der Abschluss des Leasingsvertrags. Den habe ich dann inzident geprüft und da wieder ausgelegt, wer Angebot/ Annahme abgegeben hat. Dann über Angebot des Mandanten (LN) und Annahme des Leasinggesellschaft durch Bereitstellung gelöst, wobei aber zu dem Zeitpunkt dann Bindungswirkung entfallen war. Leider hatte ich aber keine Zeit die Klausel mit dem Verzicht auf Zugang der Annahme zu prüfen.
Bezüglich das Schadens habe ich dann Indizwirkung von 309 Nr.5 Bgb angenommen und den Anspruch hilfsweise am fehlenden Schaden scheitern lassen.



