04.06.2019, 16:49
Ahh Mist stimmt. Aber dann würde sie ja die Kosten tragen da Erledigung nach RH und dann wäre es doch besser die Berufung zu beschränken da sie ja 600 bekommen hat
04.06.2019, 16:54
(04.06.2019, 16:49)Gast123 schrieb: Ahh Mist stimmt. Aber dann würde sie ja die Kosten tragen da Erledigung nach RH und dann wäre es doch besser die Berufung zu beschränken da sie ja 600 bekommen hat
Ja, deshalb nicht entweder oder, sondern beides. Sie beschränkt ihre Berufung, aber der Beklagte Ziff. 1 hat ja Anschlussberufung eingelegt. Also ist Streitwert Berufung + Streitwert Anschlussberufung.
Jetzt kann sie versuchen Kosten zu sparen indem sie die Klage hinsichtlich dessen was Gegenstand der Anschlussberufung (welche Erfolg haben wird) zurücknimmt (Beklagter muss zustimmen) un so zumindest die Terminsgebühr zu reduzieren.
So war mein Gedankengang
04.06.2019, 16:56
Ich verstehe. Das macht auch Sinn. Hatte das mit dem 269 lll nicht mehr im Kopf.
Bisher waren die Klausuren in BW ok oder? Ich habe nur ein extremes Zeitproblem
:dodgy:
Bisher waren die Klausuren in BW ok oder? Ich habe nur ein extremes Zeitproblem
:dodgy:
04.06.2019, 17:00
(04.06.2019, 16:56)Gast123 schrieb: Ich verstehe. Das macht auch Sinn. Hatte das mit dem 269 lll nicht mehr im Kopf.
Bisher waren die Klausuren in BW ok oder? Ich habe nur ein extremes Zeitproblem
:dodgy:
Ja ich denke objektiv betrachtet war es fair. Ich hab nur leider einige katastrophale Fehler reingehauen, die nicht passieren dürfen und mir normalerweise auch nicht passieren -.- und ja, die Zeit war bei mir auch immer sehr knapp..
04.06.2019, 17:01
(04.06.2019, 16:34)GJPAAAH(BE) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Nice!
In Berlin war Berufung/ Anschlussberufung gefragt; es gab keinen Welpen, daher gab es bei mir:
I. Berufung
1. Zulässig (+); Fristende Sonntag, darum Ablauf Montag, § 222 ZPO
2. Begründet:- Münze kriegt sie aus § 985
- nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit, § 513 II (-)
- ob ich dann noch hilfsweise §§ 504, 39 geprüft hab, weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr...
- 1.000 € als Wertersatz aus § 346 II
- weil kein RzB wegen Rücktritt vom Kauf; trotz Verjährung möglich, da §§ 216 II 2, 218
- (upps, das ZbR als RzB wegen der 200 € hab ich net gesehn, egal)
- kein Ausschluss nach § 346 III, da das ne Einwendung ist, die der gestürzte Beklagte darlegen und beweisen hätte müssen
- kein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten bzgl des Sturzes wgn Verletzung der VSP durch Kl
- keine diligentia quam in suis, weil kein gesetzlicher Rücktritt
- Hund aus § 985 (+), weil sie weiter Eigentümerin istII. Anschlussberufung
- kein AneignungsR aus § 958, weil nicht herrenlos
- kein Eigentumsverlust durch Fund, weil nicht gemeldet und nicht innerhalb der 6 Mon noch im Besitz des Finders
- Bösgläubigkeit (+)
- Kenntnis? P: kannte Umstände, irrte sich aber, dh Kenntnis (-) stand im Pal
- aber grob FL Unkenntnis (+): come on. Ich find nen Hund und denke, der sei ausgesetzt? Forsche nie nach? Nö.
- jedenfalls aber § 935 (+), weil verloren gegangen
- kein RzB des Gegners aus ZbR nach " 1000, weil
- falls überhaupt Anspruch (§ 994 I (-) weil bösgläubig; § 994 II iVm GoA vielleicht; offengelassen wegen Zeitnot)
- 250 € anerkannt
- sowieso kein ZbR an Hunden (Palandt)
1. Zulässigkeit:2. Begründetheit
- geht auch ohne selbst Frist zu halten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
- geht auch ohne Beschwerwert des 600 €
- geht (bei mir) auch, wenn der mitverurteilte Gesamtschuldner erster Instanz die Kohle gezahlt hat, weil materiellrechtliche Belastung und Regressrisiko durch rechtskräftiges Urteil und damit Beschwer (+)
Öh ja, dann am Rudern gewesen.III. ZM
- keine Mitverpflichtung aus Darlehen, weil Vertrag zulasten Dritter ist nicht
- keine LK, weil
- eh nix erlangt; keine Befreiung von Verbindlichkeit; B2 hat das anders verwendet
- Vorrang der LK -> muss sie sich bei B2 holen
Tja.Meine 2Cent :D
- ggf Berufung beschränken; bisher ist die unbeschränkt
- ggf entzieht das der Anschlussberufung den Boden...?-> § 524 IV ZPO; ewig dran gewürgt, letztlich offengelassen und weitergeschlampert...
- ggf Klagerücknahme bzgl 600 € ggn B1, aber: Einwilligung erforderlich + Kostentragung
- Erledigungserklärung P: Klage von vornherein unbegründet; aber wenn B1 sich anschließt, ggf übereinstimmende TeilEE mit Folge § 91a
- ggf altes Mandant noch mal sauber kündigen, § 627
- Gericht bescheid sagen, dass alter RA raus ist, damit an uns zugestellt wird, § 172 ZPO
- Mandantin Frage beantworten
Klingt ziemlich gut!
04.06.2019, 17:02
(04.06.2019, 16:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(04.06.2019, 16:41)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb:(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb: Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
Doch, § 269 III 1 ZPO
Aber dann wären die Kosten des Rechtsstreits trotzdem dem Kläger aufzuerlegen und das wollte die Klägerin vermeiden...sie sagte, sie will Kosten sparen...also entspricht das nicht so ganz dem Klägerbegehren oder ?
04.06.2019, 17:06
An die GJPAler in Berlin,
könnt ihr den Sachverhalt noch einmal kurz schildern?
Das wäre großartig.
Vielen Dank.
könnt ihr den Sachverhalt noch einmal kurz schildern?
Das wäre großartig.
Vielen Dank.
04.06.2019, 17:09
(04.06.2019, 17:02)SACHSEN... schrieb:(04.06.2019, 16:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(04.06.2019, 16:41)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb: Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
Doch, § 269 III 1 ZPO
Aber dann wären die Kosten des Rechtsstreits trotzdem dem Kläger aufzuerlegen und das wollte die Klägerin vermeiden...sie sagte, sie will Kosten sparen...also entspricht das nicht so ganz dem Klägerbegehren oder ?
Naja wenn die Kosten des Rechtsstreits durch die Rücknahme geringer werden als ohne dann spart sie doch was. Klar ists nich die krasse Ersparnis, aber besser als nichts. Bin offen für andere Ideen :)
04.06.2019, 17:13
(04.06.2019, 17:09)Gast xy (BW) schrieb:hilfsweise Erledigung vielleicht, dann gäbe es zumindest eine Kostenmischentscheidung nach 91 a, 91, 92 ZPO.(04.06.2019, 17:02)SACHSEN... schrieb:(04.06.2019, 16:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(04.06.2019, 16:41)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb: Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
Doch, § 269 III 1 ZPO
Aber dann wären die Kosten des Rechtsstreits trotzdem dem Kläger aufzuerlegen und das wollte die Klägerin vermeiden...sie sagte, sie will Kosten sparen...also entspricht das nicht so ganz dem Klägerbegehren oder ?
Naja wenn die Kosten des Rechtsstreits durch die Rücknahme geringer werden als ohne dann spart sie doch was. Klar ists nich die krasse Ersparnis, aber besser als nichts. Bin offen für andere Ideen :)
04.06.2019, 17:15
(04.06.2019, 17:06)Gast2019(BE) schrieb: An die GJPAler in Berlin,
könnt ihr den Sachverhalt noch einmal kurz schildern?
Das wäre großartig.
Vielen Dank.
@ Nrwjuni Danke!
SV mal ganz grob:
Mdtin kommt zu uns; hat in erster Instanz zwei Leute verklagt (B1 + B2).
1. auf Zahlung von 600 € aus Darlehen NUR mit B2; B2 wollte das Darlehen für Schulden für B1 verwenden, hat er dann aber doch nicht; Verurteilung als Gesamtschuldner
2. B1 auf
a. Herausgabe Münze (Verkauf 2014 unter EV; nur 200 € gezahlt)
b. Ersatz Fernseher (1.000)
c. Herausgabe Hund
Antrag 1 ging vor dem AG Dresden durch; Antrag 2 nicht.
Mdtin will nun Erfolgsaussichten der Berufung geprüft haben sowie die der Anschlussberufung des B1. Urteil vom 12.04.2019; Einlegung am 10.05. durch RA Meyer (unbegrenzt); Anschlussberufung am 19.05.
Urteil erster Instanz:
1. geht klar
2.a. nö, weil verjährt
Mdtin: Eigentumsvorbehalt; mein Jurakumpel sagt, da geht was
2b. nö, weil Beweislast zulasten Klägerin; dem Mann ist der Fernseher in der (str ob nicht) gestreuten Einfahrt der Kl runtergefallen, nachdem er von seinem vertraglich eingeräumten RücktrittsR Gebrauch machte
Mdtin: das geht doch nicht
2c. nö, weil sie ist nicht mehr Eigentümerin; der im Wald "verlorene" Hund wurde gefunden + übereignet
Mdtin will wissen, ob die fehlende örtliche Zuständigkeit des AG Dresden sich auf die Berufung auswirkt und
- ob die Anschlussberufung nicht verfristet ist
- für die nicht 600€ Beschwer gelten
- B2 hat gezahlt; kann B1 dann noch in die Berufung gehen?
Die Anschlussberufung sei dann wohl aber begründet; wie sie das "erledigen" könne.