04.06.2019, 16:27
(04.06.2019, 16:22)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:18)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Ich hab bei dem Antrag wegen der 1000€ gesagt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Beweislast für ein (Mit)verschulden der Klägerin trägt, da er sich ja auf den Ausnahmetatbestand des § 346 III beruft. Den Beweis hat er nicht erbracht, weswegen eine Beweislastenrscheidung hätte ergehen müssen. Daran dass bei Glätte evtl. zu Gunsten des Beklagten ein Anscheinsbeweis streiten könnte hab ich aber leider nicht gedacht.
Was habt ihr denn hinsichtlich der Anschlussberufung geraten? Klagerücknahme? Hatte da iwie nich so den Plan ob und untee welchen vrss das geht bzw Sinn macht..
Ehrlich gesagt habe ich das weggelassen mit den Anträgen hinsichtlich der Anschlussberufung.
Weil er ja nur die Gesamtschuldnerschaft angreift und es ihr egal sein kann, da sie befriedigt wurde und er nur dem Regress nach 426 durch das Urteil ausgesetzt wäre. Dieses Verhältnis betrifft sie ja nicht. Wusste nicht ob ich da als Kl "anerkennen" muss
Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
04.06.2019, 16:30
(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:22)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:18)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Ich hab bei dem Antrag wegen der 1000€ gesagt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Beweislast für ein (Mit)verschulden der Klägerin trägt, da er sich ja auf den Ausnahmetatbestand des § 346 III beruft. Den Beweis hat er nicht erbracht, weswegen eine Beweislastenrscheidung hätte ergehen müssen. Daran dass bei Glätte evtl. zu Gunsten des Beklagten ein Anscheinsbeweis streiten könnte hab ich aber leider nicht gedacht.
Was habt ihr denn hinsichtlich der Anschlussberufung geraten? Klagerücknahme? Hatte da iwie nich so den Plan ob und untee welchen vrss das geht bzw Sinn macht..
Ehrlich gesagt habe ich das weggelassen mit den Anträgen hinsichtlich der Anschlussberufung.
Weil er ja nur die Gesamtschuldnerschaft angreift und es ihr egal sein kann, da sie befriedigt wurde und er nur dem Regress nach 426 durch das Urteil ausgesetzt wäre. Dieses Verhältnis betrifft sie ja nicht. Wusste nicht ob ich da als Kl "anerkennen" muss
Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Ja deswegen hab ich die Berufung von ihr auf die anderen Anträge beschränkt. So trägt sie auch nicht die Kosten, da bei mir kein 421 BGB besteht
04.06.2019, 16:31
(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:22)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:18)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses
Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
04.06.2019, 16:33
Erhöht sich der Streitwert durch die Anschlussberufung nicht schon sowieso?
04.06.2019, 16:34
(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Nice!
In Berlin war Berufung/ Anschlussberufung gefragt; es gab keinen Welpen, daher gab es bei mir:
I. Berufung
1. Zulässig (+); Fristende Sonntag, darum Ablauf Montag, § 222 ZPO
2. Begründet:
- nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit, § 513 II (-)
- ob ich dann noch hilfsweise §§ 504, 39 geprüft hab, weiß ich ehrlich gesagt nicht mehr...
- weil kein RzB wegen Rücktritt vom Kauf; trotz Verjährung möglich, da §§ 216 II 2, 218
- (upps, das ZbR als RzB wegen der 200 € hab ich net gesehn, egal)
- kein Ausschluss nach § 346 III, da das ne Einwendung ist, die der gestürzte Beklagte darlegen und beweisen hätte müssen
- kein Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten bzgl des Sturzes wgn Verletzung der VSP durch Kl
- keine diligentia quam in suis, weil kein gesetzlicher Rücktritt
- Hund aus § 985 (+), weil sie weiter Eigentümerin ist
- kein AneignungsR aus § 958, weil nicht herrenlos
- kein Eigentumsverlust durch Fund, weil nicht gemeldet und nicht innerhalb der 6 Mon noch im Besitz des Finders
- Bösgläubigkeit (+)
- Kenntnis? P: kannte Umstände, irrte sich aber, dh Kenntnis (-) stand im Pal
- aber grob FL Unkenntnis (+): come on. Ich find nen Hund und denke, der sei ausgesetzt? Forsche nie nach? Nö.
- jedenfalls aber § 935 (+), weil verloren gegangen
- kein RzB des Gegners aus ZbR nach " 1000, weil
- falls überhaupt Anspruch (§ 994 I (-) weil bösgläubig; § 994 II iVm GoA vielleicht; offengelassen wegen Zeitnot)
- 250 € anerkannt
- sowieso kein ZbR an Hunden (Palandt)
1. Zulässigkeit:
- geht auch ohne selbst Frist zu halten innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
- geht auch ohne Beschwerwert des 600 €
- geht (bei mir) auch, wenn der mitverurteilte Gesamtschuldner erster Instanz die Kohle gezahlt hat, weil materiellrechtliche Belastung und Regressrisiko durch rechtskräftiges Urteil und damit Beschwer (+)
Öh ja, dann am Rudern gewesen.
- keine Mitverpflichtung aus Darlehen, weil Vertrag zulasten Dritter ist nicht
- keine LK, weil
- eh nix erlangt; keine Befreiung von Verbindlichkeit; B2 hat das anders verwendet
- Vorrang der LK -> muss sie sich bei B2 holen
Tja.
- ggf Berufung beschränken; bisher ist die unbeschränkt
- ggf entzieht das der Anschlussberufung den Boden...?-> § 524 IV ZPO; ewig dran gewürgt, letztlich offengelassen und weitergeschlampert...
- ggf Klagerücknahme bzgl 600 € ggn B1, aber: Einwilligung erforderlich + Kostentragung
- Erledigungserklärung P: Klage von vornherein unbegründet; aber wenn B1 sich anschließt, ggf übereinstimmende TeilEE mit Folge § 91a
- ggf altes Mandant noch mal sauber kündigen, § 627
- Gericht bescheid sagen, dass alter RA raus ist, damit an uns zugestellt wird, § 172 ZPO
- Mandantin Frage beantworten
04.06.2019, 16:36
(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb:(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:22)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:18)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses
Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
04.06.2019, 16:39
04.06.2019, 16:41
(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb:(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb: Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
04.06.2019, 16:44
(04.06.2019, 16:41)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb:(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb: Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
Doch, § 269 III 1 ZPO
04.06.2019, 16:47
(04.06.2019, 16:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(04.06.2019, 16:41)Gast123 schrieb:(04.06.2019, 16:36)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:31)Gast schrieb:(04.06.2019, 16:27)Gast xy (BW) schrieb: Mhm ja verstehe was du meinst, aber sie interessiert es ja deswegen weil sie die Kosten trägt wenn in der Berufung die Klage Ziff.1 gegen den Beklagten Ziff.1 dann abgewiesen wird..stand ja auch im SV dass man da iwas zur Kostenreduzierung vorschlagen soll. Aber ja ich wusste da wie gesagt auch nich so recht was man da machen könnte :D hab gesagt sie solls zurücknehmen, weil sich dann zumindest die Terminsgebühren der RA ermäßigen, weil dee Berufungsstreitwert auf 2000€ sinkt -> Gebührensprung
Wieso zurücknehmen? Die Anträge waren doch noch garnicht gestellt und die Berufung kannst du beschränkem
Die Klage zurücknehmen, nicht die Berufungsanträge. Klar kann ichs beschränken, aber der andere hat ja Anschlussberufung eingelegt und genau diese Verurteilung angegriffen. Wenn er jetzt diesbezüglich in der Berufung obsiegt, dann trag ich als Klägerin doch diesbezüglich die Kosten oder nich? Sorry Berufung ist nich so mein Ding :D
Ich kann dir nicht folgen sorry. Sie kann doch die Klage nicht zurücknehmen, wenn schon ein Urteil darüber ergangen ist. Bitte klärt mich mal jemand auf hab ich was überlesen
Doch, § 269 III 1 ZPO
Exakt, man kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen, also ohne Probleme auch in der Berufungs- oder Revisionsinstanz.