04.06.2019, 15:36
Was habt ihr denn im praktischen Teil noch zu der Berufungsbegründung geschrieben, falls da überhaupt noch Zeit war?
04.06.2019, 15:36
04.06.2019, 15:45
(04.06.2019, 15:32)Gast schrieb: Was habt ihr mit den 200€ gemacht, die schon für die Münzen gezahlt wurden? Habe aus Zeitmangel nur in der Zweckmäßigkeit hingewiesenIch hab gesagt er kann die Münze nur Zug-um-Zug verlangen. Meinte mich zu erinnern dass ja der Anspruch sich aus § 346 I ergibt und eben erst mit Erklärung des Rücktritts entsteht, weswegen er nich verjährt ist..
04.06.2019, 15:54
(04.06.2019, 15:45)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 15:32)Gast schrieb: Was habt ihr mit den 200€ gemacht, die schon für die Münzen gezahlt wurden? Habe aus Zeitmangel nur in der Zweckmäßigkeit hingewiesenIch hab gesagt er kann die Münze nur Zug-um-Zug verlangen. Meinte mich zu erinnern dass ja der Anspruch sich aus § 346 I ergibt und eben erst mit Erklärung des Rücktritts entsteht, weswegen er nich verjährt ist..
dachte dass auch so, hab 985 aber trotzdem bejaht hab gesagt awr erloschen durch Rücktritt irgendwas mit treu und glauben hergeleitet, weil b sich treuwidrig verhält und sonst ja aber 812 holen kann ? ist wohl falsch
und nur bei Anspruch aus 346 der sich zusätzlich ergibt Zug um Zug gesagt ?♀️
04.06.2019, 16:04
(04.06.2019, 15:54)Gast schrieb:(04.06.2019, 15:45)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 15:32)Gast schrieb: Was habt ihr mit den 200€ gemacht, die schon für die Münzen gezahlt wurden? Habe aus Zeitmangel nur in der Zweckmäßigkeit hingewiesenIch hab gesagt er kann die Münze nur Zug-um-Zug verlangen. Meinte mich zu erinnern dass ja der Anspruch sich aus § 346 I ergibt und eben erst mit Erklärung des Rücktritts entsteht, weswegen er nich verjährt ist..
dachte dass auch so, hab 985 aber trotzdem bejaht hab gesagt awr erloschen durch Rücktritt irgendwas mit treu und glauben hergeleitet, weil b sich treuwidrig verhält und sonst ja aber 812 holen kann ? ist wohl falsch
und nur bei Anspruch aus 346 der sich zusätzlich ergibt Zug um Zug gesagt ?♀️
Klingt nicht schlecht. http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/schul...all3ls.pdf
04.06.2019, 16:11
Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
04.06.2019, 16:16
(04.06.2019, 15:54)Gast schrieb:(04.06.2019, 15:45)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 15:32)Gast schrieb: Was habt ihr mit den 200€ gemacht, die schon für die Münzen gezahlt wurden? Habe aus Zeitmangel nur in der Zweckmäßigkeit hingewiesenIch hab gesagt er kann die Münze nur Zug-um-Zug verlangen. Meinte mich zu erinnern dass ja der Anspruch sich aus § 346 I ergibt und eben erst mit Erklärung des Rücktritts entsteht, weswegen er nich verjährt ist..
dachte dass auch so, hab 985 aber trotzdem bejaht hab gesagt awr erloschen durch Rücktritt irgendwas mit treu und glauben hergeleitet, weil b sich treuwidrig verhält und sonst ja aber 812 holen kann ? ist wohl falsch
und nur bei Anspruch aus 346 der sich zusätzlich ergibt Zug um Zug gesagt ?♀️
Er hat doch nur 200 Euro von 800 bezahlt. MMn AWR (-)
04.06.2019, 16:18
(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Ich hab bei dem Antrag wegen der 1000€ gesagt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Beweislast für ein (Mit)verschulden der Klägerin trägt, da er sich ja auf den Ausnahmetatbestand des § 346 III beruft. Den Beweis hat er nicht erbracht, weswegen eine Beweislastenrscheidung hätte ergehen müssen. Daran dass bei Glätte evtl. zu Gunsten des Beklagten ein Anscheinsbeweis streiten könnte hab ich aber leider nicht gedacht.
Was habt ihr denn hinsichtlich der Anschlussberufung geraten? Klagerücknahme? Hatte da iwie nich so den Plan ob und untee welchen vrss das geht bzw Sinn macht..
04.06.2019, 16:21
bezüglich des Rücktrittsauschlusses nach 218 I habe ich im Anschluss den 216 II 2 BGB angeführt, wodurch ein Rücktritt dann doch möglich war und im Kommentar stand hierzu dann noch, dass sich sowohl ein Anspruch aus 346 I als auch aus 985 bgb ergab...
04.06.2019, 16:22
(04.06.2019, 16:18)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 16:11)Gast123 schrieb: Bekomme gerade die Reihenfolge nicht exakt hin..
Aber
Antrag 1. wegen Zahlung von 600 als GS nicht in Berufung aufgenommen, da günstig für Kl und es ihr egal sein kann, ob die als GS haften
Antrag 2 Herausgabe der Münze 449 II (+) da insbesondere auch keine Verjährung nach 218, 216. Aber Mandantin darauf hinweisen, dass sie die 200 Euro zurückgewähren muss
Daneben 985 (+) da auch kein kein AWR erworben
Antrag 3 hinsichtlich der 1000 Euro und der Würdigung des Gerichts. Habe freie Beweiswürdigung angenommen, also ok, insbesondere da kein Beweis angeboten, da "nur" Parteianhörung.
Könnte dahinstehen, wenn vermutetes Verschulden nach 280, dann hätte Gericht zusprechen müssen, da auch BK keinen Gegenbeweis angeboten, aber Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis und Wertersatz, wofür Kl BWL aber nicht erbracht hat.
Antrag 4) Herausgabe des Hundes 985 (+). Gutgläubiger Erwerb des Bk, da Aneignung/Fund durch den Waldarbeiter (-) und der BK im Ztpkt des Besitzerwerbs gutgläubig war. Spätere Kenntnis schadet nicht. Aber abhandenkommen nach 935 (+)
Wegen der Welpen auch 985 (+) da 953 BGB
--> kein ZBR nach 1000,954 BGB mangels notw Verwendungen da normale Erhaltungskosten. Im Übrigen Verrechnungsscheck
Prozessual: Rügeloses Einlassen (+) da 504 ,(+) aber wegen 513 ZPO ohnehin irrelevant
BerfungsbegrFrist nicht abgelaufen. 2 Monate
Anschlussberufung: keine Beschwer notwendig und Frist durch Gericht gesetzt
--> Berufung beschränken auf Herausgabe der Münze und der Hunde
Ich hab bei dem Antrag wegen der 1000€ gesagt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Beweislast für ein (Mit)verschulden der Klägerin trägt, da er sich ja auf den Ausnahmetatbestand des § 346 III beruft. Den Beweis hat er nicht erbracht, weswegen eine Beweislastenrscheidung hätte ergehen müssen. Daran dass bei Glätte evtl. zu Gunsten des Beklagten ein Anscheinsbeweis streiten könnte hab ich aber leider nicht gedacht.
Was habt ihr denn hinsichtlich der Anschlussberufung geraten? Klagerücknahme? Hatte da iwie nich so den Plan ob und untee welchen vrss das geht bzw Sinn macht..
Ehrlich gesagt habe ich das weggelassen mit den Anträgen hinsichtlich der Anschlussberufung.
Weil er ja nur die Gesamtschuldnerschaft angreift und es ihr egal sein kann, da sie befriedigt wurde und er nur dem Regress nach 426 durch das Urteil ausgesetzt wäre. Dieses Verhältnis betrifft sie ja nicht. Wusste nicht ob ich da als Kl "anerkennen" muss