03.06.2019, 20:32
NRW musste einen Tatbestand schreiben
03.06.2019, 20:33
(03.06.2019, 20:29)Gast schrieb:(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen
Tatbestand erlassen...sowas gibts? Nein, in NRW war der natürlich nicht erlassen. Deswegen wars schon zeitlich knapp.
Ist in Bawü meistens erlassen, weil das Prüfungsamt wohl der Meinung ist, dass sowas keine eigenständige Leistung erfordert. Womit sie ja auch nich so ganz Unrecht haben :) würde lieber nen TB schreiben als immer noch zusätzliche Probleme in die Klausur eingebaut zu bekommen..
03.06.2019, 20:38
Bei mir genau umgekehrt...schreibe mega langsam und verliere deshalb mit dem TB immer super viel Zeit
und ne intellektuelle Leistung ist das halt echt nicht
Lass uns gerne tauschen! :D
und ne intellektuelle Leistung ist das halt echt nicht
Lass uns gerne tauschen! :D
04.06.2019, 02:19
(03.06.2019, 20:33)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:29)Gast schrieb:(03.06.2019, 20:25)Gast123 schrieb:(03.06.2019, 20:22)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 20:18)JuraLoser schrieb:
Hast du wie ich in NRW geschrieben? Hab ich eine Seite übersehen? Wo stand denn etwas wegen ausgebliebener Mieten?
In meinem Sachverhalt stand nur das mit den Beleidigungen und der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf?
Bei uns in der Klausur stand, man soll bezüglich der außerordentlichen Kündigung auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingehen.
Da hatte ich dann das Problem, dass wenn ich - wie du - die außerordentliche Kündigung abgelehnt hätte, da eine Abmahnung erforderlich war, man im Urteil dann doch direkt zu diesem Punkt "springen" muss und die anderen Fragen (Ist er überhaupt Vertragspartei geworden wegen der Schriftformklausel? Berechtigt die Beleidigung grundsätzlich zur Kündigung?) gar nicht erörtern kann, da ja "jedenfalls" eine Abmahnung fehlt.
Aus diesem Grund hab ich mir gedacht, dass aus Klausurtaktischen Gründen die außerordentliche Kündigung gegen den Mann wirksam sein muss, gegen die Frau aber nicht (damit man bezüglich der Frau den Hilfsantrag ordentliche Kündigung prüfen kann).
Da hatte ich dann aber wieder das Problem, dass das zu dem merkwürdigen Tenor führt, dass die Klage gegen den Mann begründet und gegen die Frau derzeit unbegründet ist. Wie soll aber der Mann die Wohnung räumen und an den vermieter herausgeben, wenn die Frau noch darin wohnt? Auszug und Schlüssel an die Frau?
Bin echt hinten und vorne nicht klar gekommen heute :s
In Nrw war der SV mit zwei Kündigungen, in bw mit 3. Ihr habt mal wieder die abgespeckte Version bekommen und wir die volle Ladung..
Dumme Frage, aber wieso ist das nicht einheitlich wenn es die selbe Aufgabe ist? Oder musstet ihr in NRW einen TB schreiben? Bei uns war er erlassen
Tatbestand erlassen...sowas gibts? Nein, in NRW war der natürlich nicht erlassen. Deswegen wars schon zeitlich knapp.
Ist in Bawü meistens erlassen, weil das Prüfungsamt wohl der Meinung ist, dass sowas keine eigenständige Leistung erfordert. Womit sie ja auch nich so ganz Unrecht haben :) würde lieber nen TB schreiben als immer noch zusätzliche Probleme in die Klausur eingebaut zu bekommen..
Sehe ich anders. Es ist natürlich eine Leistung, einen guten Tatbestand zu schreiben, der zum einen dem Straffungsgebot genügt und zum anderen alle entscheidungserheblichen Informationen enthält. Korrigiere selbst Klausuren, manche Tatbestände sind katastrophal. Die Sprache ist unser Handwerkszeug - beim Tatbestand wird besonders deutlich, wer sich ausdrücken kann und wer nicht. Ein guter Tatbestand ist das Einfallstor für die oberen Notenränge. Verkennen leider sehr viele Kandidaten.
04.06.2019, 05:40
Guten Morgen und viel Erfolg, Leute!!
04.06.2019, 07:23
Es waren definitiv Eheleute und ich meine auch, dass beide Kündigungen beiden gegenüber erklärt worden sind.
Dass man in NRW „mal wieder die abgespeckte Version“ bekommen hat stimmt dann wohl angesichts des Tatbestands doch nicht so ganz. Muss aber sagen, dass noch eine Kündigung schon hart gewesen sein muss.
Dass man in NRW „mal wieder die abgespeckte Version“ bekommen hat stimmt dann wohl angesichts des Tatbestands doch nicht so ganz. Muss aber sagen, dass noch eine Kündigung schon hart gewesen sein muss.
04.06.2019, 14:28
Schleswig Holstein heute
Anwaltliche Begutachtung eines Urteils
Revision bereits durch anderen RA eingelegt ein Beklagter legt Anschlussberufung mit neuen Antrag ein der aber 600€ nicht überschreitet
Antrag 1 Klage betraf Rückzahlung eines Darlehens Anspruch nur gg Beklagten zu 2 verurteilt wurde aber als gs Schuldner Beklagter zu 2) hat bereits gezahlt
Antrag 2
Rückgabe einer Münze - wurde unter et-Vorbehalt übergeben kp nicht gezahlt Anspruch auf kp Zahlung verjährt aber Herausgabe ging durch Sinn und Zweck et-vorhalt
Antrag 3 Zahlung 1000€
Hintergrund verträgliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 wirksam ausgeübt bei Übergabe wird durch Sturz zerstört
Beklagter sagt, dass er aufgrund Schneefall gestürzt ist, Klägerin sagt, dass ordentlich geräumt - Pflicht zum wertersatz entfällt wohl weil Anscheinsbeweis zu Lasten von ihr
Antrag 4 Herausgabe Hund und Welpe
Hund entlaufen Person s findet denkt, dass ausgesetzt gibt Hund dann Beklagten Hund bekommt Welpen - Klägerin verlangt Hund mir schreiben und Übergabe eines Schecks für Futtermittel - Beklagter sagt Geld für Futtermittel ok, behält aber Hunde
Hundemama 985 (+) zbr oä durch Scheck (-)
Welpe Problem ob Eigentümerin, da niemals Besitz erlangt- da Frucht zum zp des entlaufen aber gezeugt wohl aber (+) gutgläubiger Erwerb (-)
Prozessual:
Klage mit Belehrung bzgl rügeunmölichkeit
- geht nicht, 39 greift erst nach rh
-begründsfrist eigentlich vorbei -Antrag stellen auf Verlängerung stellen
Anträge ans Berufungsgericht waren zu erstellen
Leider wieder zeitlich nicht klargekommen. Keine wirklichen Anträge mehr geschafft und Zweckmäßigkeit auch nicht alles geschafft ??
Anwaltliche Begutachtung eines Urteils
Revision bereits durch anderen RA eingelegt ein Beklagter legt Anschlussberufung mit neuen Antrag ein der aber 600€ nicht überschreitet
Antrag 1 Klage betraf Rückzahlung eines Darlehens Anspruch nur gg Beklagten zu 2 verurteilt wurde aber als gs Schuldner Beklagter zu 2) hat bereits gezahlt
Antrag 2
Rückgabe einer Münze - wurde unter et-Vorbehalt übergeben kp nicht gezahlt Anspruch auf kp Zahlung verjährt aber Herausgabe ging durch Sinn und Zweck et-vorhalt
Antrag 3 Zahlung 1000€
Hintergrund verträgliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 wirksam ausgeübt bei Übergabe wird durch Sturz zerstört
Beklagter sagt, dass er aufgrund Schneefall gestürzt ist, Klägerin sagt, dass ordentlich geräumt - Pflicht zum wertersatz entfällt wohl weil Anscheinsbeweis zu Lasten von ihr
Antrag 4 Herausgabe Hund und Welpe
Hund entlaufen Person s findet denkt, dass ausgesetzt gibt Hund dann Beklagten Hund bekommt Welpen - Klägerin verlangt Hund mir schreiben und Übergabe eines Schecks für Futtermittel - Beklagter sagt Geld für Futtermittel ok, behält aber Hunde
Hundemama 985 (+) zbr oä durch Scheck (-)
Welpe Problem ob Eigentümerin, da niemals Besitz erlangt- da Frucht zum zp des entlaufen aber gezeugt wohl aber (+) gutgläubiger Erwerb (-)
Prozessual:
Klage mit Belehrung bzgl rügeunmölichkeit
- geht nicht, 39 greift erst nach rh
-begründsfrist eigentlich vorbei -Antrag stellen auf Verlängerung stellen
Anträge ans Berufungsgericht waren zu erstellen
Leider wieder zeitlich nicht klargekommen. Keine wirklichen Anträge mehr geschafft und Zweckmäßigkeit auch nicht alles geschafft ??
04.06.2019, 14:44
(04.06.2019, 14:28)Gast schrieb: Schleswig Holstein heute
Anwaltliche Begutachtung eines Urteils
Revision bereits durch anderen RA eingelegt ein Beklagter legt Anschlussberufung mit neuen Antrag ein der aber 600€ nicht überschreitet
Antrag 1 Klage betraf Rückzahlung eines Darlehens Anspruch nur gg Beklagten zu 2 verurteilt wurde aber als gs Schuldner Beklagter zu 2) hat bereits gezahlt
Antrag 2
Rückgabe einer Münze - wurde unter et-Vorbehalt übergeben kp nicht gezahlt Anspruch auf kp Zahlung verjährt aber Herausgabe ging durch Sinn und Zweck et-vorhalt
Antrag 3 Zahlung 1000€
Hintergrund verträgliches Rücktrittsrecht des Beklagten zu 1 wirksam ausgeübt bei Übergabe wird durch Sturz zerstört
Beklagter sagt, dass er aufgrund Schneefall gestürzt ist, Klägerin sagt, dass ordentlich geräumt - Pflicht zum wertersatz entfällt wohl weil Anscheinsbeweis zu Lasten von ihr
Antrag 4 Herausgabe Hund und Welpe
Hund entlaufen Person s findet denkt, dass ausgesetzt gibt Hund dann Beklagten Hund bekommt Welpen - Klägerin verlangt Hund mir schreiben und Übergabe eines Schecks für Futtermittel - Beklagter sagt Geld für Futtermittel ok, behält aber Hunde
Hundemama 985 (+) zbr oä durch Scheck (-)
Welpe Problem ob Eigentümerin, da niemals Besitz erlangt- da Frucht zum zp des entlaufen aber gezeugt wohl aber (+) gutgläubiger Erwerb (-)
Prozessual:
Klage mit Belehrung bzgl rügeunmölichkeit
- geht nicht, 39 greift erst nach rh
-begründsfrist eigentlich vorbei -Antrag stellen auf Verlängerung stellen
Anträge ans Berufungsgericht waren zu erstellen
Leider wieder zeitlich nicht klargekommen. Keine wirklichen Anträge mehr geschafft und Zweckmäßigkeit auch nicht alles geschafft ??
In NRW fast der gleiche Mist.
Nur gab es keinen Hundewelpen sondern nur den Hund Yaki...
Wieso ging ö
04.06.2019, 14:45
War die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt?
BearbeitungsZP war doch Anfang Juni (3.6.?), die zweimonatige Frist begann nach Zustellung am 16.4.
--
§ 39 ZPO (-)? Aber warum? Die Beklagten haben sich laut SV doch auch i.Ü. rügelos eingelassen?
BearbeitungsZP war doch Anfang Juni (3.6.?), die zweimonatige Frist begann nach Zustellung am 16.4.
--
§ 39 ZPO (-)? Aber warum? Die Beklagten haben sich laut SV doch auch i.Ü. rügelos eingelassen?
04.06.2019, 14:51
(04.06.2019, 14:45)GastGPA schrieb: War die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt?
BearbeitungsZP war doch Anfang Juni (3.6.?), die zweimonatige Frist begann nach Zustellung am 16.4.
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§ 39 ZPO (-)? Aber warum? Die Beklagten haben sich laut SV doch auch i.Ü. rügelos eingelassen?
ah stimmt Bearbeitungszp nicht durchdacht egal ?
im kommentar stand zu 39 dass es um Umstände geht, die vor RH entstanden sind. Hier wurde aber bereits mit Zustellung auf 39 hingewiesen