03.06.2019, 19:22
(03.06.2019, 19:16)Berlindude schrieb: Ich habe auch einen Werkvertrag mit Elementen zu Gunsten Dritter angenommen.Wie gesagt, das haben die Meisten...ich habe es nur im Internet / teilweise Palandt anders gefunden...ich kann mir aber auch nicht vorstellen, woe es sonst weiter gegangen wäre, wenn man den 808 angenommen hätte...
Ich bin so ein Held
03.06.2019, 19:23
(03.06.2019, 19:22)SACHSEN... schrieb:(03.06.2019, 19:16)Berlindude schrieb: Ich habe auch einen Werkvertrag mit Elementen zu Gunsten Dritter angenommen.Ich denke, das haben die Meisten...ich habe es nur im Internet / teilweise Palandt anders gefunden...ich kann mir aber auch nicht vorstellen, wie es sonst weiter gegangen wäre, wenn man den 808 angenommen hätte...ich habe zwar den 650, aber denke sonst passt das...
Ich bin so ein Held
03.06.2019, 19:30
Könnte vielleicht jemand den Sachverhalt des Gutschein-Falles in groben Zügen schildern, bitte?
03.06.2019, 19:30
(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 17:48)Das Gast xy (BW) schrieb: Ich hab auch gesagt keine Rechtskraftwirkung, hab aber auch hin und herüberlegt, grade weil das bei nem unterlassungstenor ja schon explizit drinsteht was gesagt wurde bzw unterlassen werden soll ? aber wie du schon sagst, dann wär die BWA überflüssig gewesen und das kann nicht sein ?♀️
Aber hat denn wirklich keeeiner was dazu geschrieben, dass die Kündigung wegen der Beleidigung nur ggü dem Beklagten Ziff 1 erfolgt ist ?? ich hab so Angst dass ich mir da selbst Probleme geschaffen habe die nicht da waren..
Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
03.06.2019, 19:37
(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb: Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
____
Habe auch nur auf die außerordentliche abgestellt. Dann 322 angelehnt. Beweiswürdigung. Wegen der B2 hatte ich eine Kommentierung bei 425 gefunden, nach der der Kündogingsgrund bei einer Person genügt um den Mietvertrag im ganzen zu kündigen. Bin mir aber absolut unsicher, ob das so richtig war oder ob ich die Kommentierung falsch verstanden habe. Passt aber zum Kaiserskript nachdem das MV nur allen Parteien gleichzeitig gegenüber gekündigt werden kann. Und ich meine es war auch so, dass es nur einen MV gab. Aber wer weiß. War schon ein blödes Gefühl die ordentliche Kündigung ganz weg zulassen.
03.06.2019, 19:38
(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:00)Gast567 schrieb: Ich bin daran fast verzweifelt und habe die Kündigung letztlich tatsächlich daran scheitern lassen und die restlichen Probleme bzgl dieser Kündigung im Hilfsgutachten. Ich glaube zwar nicht, dass das der gewollte Weg war, aber ich kam schlicht nicht anders darüber hinweg. Es stand klar im Palandt und von den dort aufgeführten Ausnahmen für die Durchbrechung der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses war definitiv keine einschlägig.
Ich mache mir jetzt auch Sorgen, dass das Problem nicht angelegt war, aber ich finde den „Kniff“ nicht, um darüber hinweg zu kommen.
So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
Okay, ja genau so hab ich es auch dann. Also bei mir ging dann letztendlich die Kündigung zwecks der Beleidigugen tatsächlich durch. Gegen die Beklagte Ziff. 2 aber nur die Eigenbedarfskündigung und da aber erst zum 30.06., weswegen die Klage derzeit unbegründet war.
Bin echt gespannt was rauskommt. Wenn das mit der Kündigung gegen den einen tatsächlich ein größeres Problem hat sein sollen, dann ists bestimmt schon gut wenn mans überhaupt gesehen was, was viele nicht haben soweit ich das mitbekommen habe. Wenn das aber kein Problem sein sollte haben wir ordentlich abgekackt befürchte ich :s :s
03.06.2019, 19:43
(03.06.2019, 19:37)Nrwjuni schrieb:(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 18:08)Gast xy (BW) schrieb: So ging es mir auch, aber ich hab mich nich getraut es daran scheitern zu lassen. Weil ja eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist und es einer solchen ja sonst nich bedürft hätte...habe argumentiert dass zwar grundsätzlich von der Einheitlichkeit des MV auszugehen ist, es aber ausnahmsweise geht weil der Kerl später durch eine eigenständige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, es also nicht einen einheitlichen Mietvertrag im engeren Sinne gab. So hat dann zumindest das Sinn gemacht, dass der eest später in den Vertrag eingetreten ist..
Aber wie du sagst, das kann eigentlich nicht sein..das war alles so komisch
Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
____
Habe auch nur auf die außerordentliche abgestellt. Dann 322 angelehnt. Beweiswürdigung. Wegen der B2 hatte ich eine Kommentierung bei 425 gefunden, nach der der Kündogingsgrund bei einer Person genügt um den Mietvertrag im ganzen zu kündigen. Bin mir aber absolut unsicher, ob das so richtig war oder ob ich die Kommentierung falsch verstanden habe. Passt aber zum Kaiserskript nachdem das MV nur allen Parteien gleichzeitig gegenüber gekündigt werden kann. Und ich meine es war auch so, dass es nur einen MV gab. Aber wer weiß. War schon ein blödes Gefühl die ordentliche Kündigung ganz weg zulassen.
Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
03.06.2019, 19:50
(03.06.2019, 19:43)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:37)Nrwjuni schrieb:(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 18:31)Gast567 schrieb: Hatte ich auch überlegt, hab es aber abgelehnt. Dann hab ich überlegt, ob es bei der a.o. Kündigung anders ist, weil das mehr „personenbezogen“ war. Klang dann aber so nach verkapptem Arbeitsrecht.
Ich wusste mir schlicht nicht anders zu helfen und dachte mir, lieber eine runde Entscheidung, als mich komplett zu verrennen und mir lief die Zeit davon. Letztlich glaube ich aber, dass es cleverer war, das irgendwie „wegzuargumentieren“, wie du es gemacht hast.
Ich habe nur bislang auch keine passende Ausnahme gefunden.
Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
____
Habe auch nur auf die außerordentliche abgestellt. Dann 322 angelehnt. Beweiswürdigung. Wegen der B2 hatte ich eine Kommentierung bei 425 gefunden, nach der der Kündogingsgrund bei einer Person genügt um den Mietvertrag im ganzen zu kündigen. Bin mir aber absolut unsicher, ob das so richtig war oder ob ich die Kommentierung falsch verstanden habe. Passt aber zum Kaiserskript nachdem das MV nur allen Parteien gleichzeitig gegenüber gekündigt werden kann. Und ich meine es war auch so, dass es nur einen MV gab. Aber wer weiß. War schon ein blödes Gefühl die ordentliche Kündigung ganz weg zulassen.
Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
Ich habe nicht mitgeschrieben, daher die Frage: standen die Mieter in irgendeinem näheren Verhältnis ala Eheleute o.ä., sodass man mittels Stellvertretung das Problem der Kündigung lediglich gegenüber gegenüber einem hinwegkam?
03.06.2019, 19:50
(03.06.2019, 19:30)Gast... schrieb: Könnte vielleicht jemand den Sachverhalt des Gutschein-Falles in groben Zügen schildern, bitte?
Keine Gewähr für Angaben:
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Berlin ZR I: Urteil. Klage und Widerklage. Kläger klagt auf [/font][/font]
- [font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Zahlung von 1500 € nebst Zinsen iHv 5PPÜB seit 14.09.2018. 1000 davon für die Rückerstattung für einen Gutschein über ein Messer für seinen Sohn (Gutschein lautet auf Namen des Sohns); 500 €(zweimal 250 € für je ein Modul) für Schmiedekurs. Er verklagt drei Beklagte, B 1) ist die Schmiede-GbR, B2) und 3) sind die Gesellschafter der GbR. Antrag auf Verurteilung als Gesamtschuldner.[/font][/font]
- [font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Antrag auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 10 € und Anwaltskosten in Höhe von 201,71 €+ Zinsen iHv 5PPÜB seit Rechtshängigkeit nur gegen B1[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Kläger: Teilnahme am Anfängerkurs am 13/14.04.; der sei mangelbehaftet gewesen (verspätet angefangen, Bau-Lärm und keine individuelle Förderung). zu Modul zwei (12/13.05.) konnte er krankheitsbedingt nicht gehen. Die drei Angebote der Beklagten, den Fortgeschrittenenkurs zu anderen Termin wahrzunehmen, lehnte er ab. „Rücktritt“ vom Schmiedekurs am 16.07. mit Rückerstattungsforderung.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Sohn ist mit Messer-Gutschein zur Schmiede gegangen; wollte ein Messer wie in der Vitrine ersichtlich. Wurde darauf hingewiesen, dass Damaszenerstahl individuelle Musterungen aufweist. Ein ihm angebotenes - wohl für ihn gefertigtes? - Messer lehnte er wegen der hässlichen Musterung ab. Ein weiteres Messer wurde ausweislich E-Mail für ihn hergestellt, zerbrach allerdings bei der Herstellung. Kläger fordert die 1000 € für den Gutschein zurück.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Am 30.08. erfolgt Schreiben des RA mit Frist bis 13.09.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Beklagter: Kündigung des Schmiedekurses (Dienstvertrag) sei nicht möglich. Das sei ja nicht „wie ein Arzt- oder Anwaltsvertrag“.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Kläger: doch, er habe die Beklagte zu 2), die Kursleiterin ist, wegen besonderer Qualifikation ausgesucht. Schmieden ist wegen Feuer gefährlich = besonderes Vertrauen nötig.[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Beklagte: der Sohn hat einen eigenen Vertrag durch den Gutschein geschlossen. Mängel gab es keine.[/font][/font]
03.06.2019, 19:58
(03.06.2019, 19:50)Nichtgeschrieben schrieb:(03.06.2019, 19:43)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 19:37)Nrwjuni schrieb:(03.06.2019, 19:30)Gast567 schrieb:(03.06.2019, 19:09)Gast xy (BW) schrieb: Mhm ja schwierig, dh du hast dann aber in Urteil selbst gar keine Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenaussage oder? Also nur im Hilfsgutachten dann?
War bei dir eine Abmahnung dann entbehrlich?
Ja genau.
Bei der ersten Kündigungserklärung weiß ich das, um ehrlich zu sein, gar nicht mehr ganz genau. Ich glaube, sie war entbehrlich, da nicht erfolgsversprechend bei mir. Da das Vertrauensverhältnis ja laut Kl bereits vollendet zerrüttet war durch die Beleidigungen. Dann machte eine Abmahnung mE keinen Sinn mehr. Die Norm kann ich dir jetzt aus dem Stegreif nicht sagen, aber ich habe es irgendwo festgemacht.
Ich hoffe, ich werfe jetzt keine der Kündigungen durcheinander.
____
Habe auch nur auf die außerordentliche abgestellt. Dann 322 angelehnt. Beweiswürdigung. Wegen der B2 hatte ich eine Kommentierung bei 425 gefunden, nach der der Kündogingsgrund bei einer Person genügt um den Mietvertrag im ganzen zu kündigen. Bin mir aber absolut unsicher, ob das so richtig war oder ob ich die Kommentierung falsch verstanden habe. Passt aber zum Kaiserskript nachdem das MV nur allen Parteien gleichzeitig gegenüber gekündigt werden kann. Und ich meine es war auch so, dass es nur einen MV gab. Aber wer weiß. War schon ein blödes Gefühl die ordentliche Kündigung ganz weg zulassen.
Ja genau, der Kündigungsgrund genügt, wenn er ggü einer von beiden vorliegt. Mein Problem war eher, dass Adressat der Kündigung explizit nur Beklagter Ziff 1 war und auch nur ihm ggü eine Kündigung zuging.
Dass man grds nur ggü allen kündigen kann ist auch nich die Frage, eher obs hier ausnahmsweise doch ggü einem gehen muss. Sonst hätte man hier die Kündigung als unwirksam ansehen müssen und die Beweisaufnahme wäre völlig unsonst gewesen :dodgy:
Ich habe nicht mitgeschrieben, daher die Frage: standen die Mieter in irgendeinem näheren Verhältnis ala Eheleute o.ä., sodass man mittels Stellvertretung das Problem der Kündigung lediglich gegenüber gegenüber einem hinwegkam?
Sie waren ein Paar, aber keine Ehe oder ähnliches. Außerdem würde man doch auch nur über den Zugang, nicht aber über die Adressierung hinwegkommen wenn man eine Vertretung konstruieren würde oder? Zudem müsste soweit ich mich erinnere sowas doch dann im MV oder sonstwo vereinbart worden sein oder nicht?