03.06.2019, 16:22
(03.06.2019, 16:02)Gast123 schrieb: Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Ich hab gesagt ne Parteivernehnung musste nich erfolgen, weil diese 4-Augen-Rechtsprechung sich nur auf Konstellationen bezieht, in denen sich der Zeuge im Lager einer Partei befindet. Hier ists aber en bloßer Bekannter von beiden Parteien, also ein neutraler Dritter, da ist es nicht aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich.
03.06.2019, 16:28
(03.06.2019, 15:39)R Gast1992 schrieb:(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
OHG statt GbR - krass, dass Du das gesehen hast! Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen!
Der Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch begründete sich m.E. eher auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nachvertraglichen Vertragspflicht
ohg war lediglich eine rubrumsberichtugung, die ich vor der Zulässigkeit erörtert habe
ich bin so enttäuscht, weil ich echt viel erkannt habe, aber wirklich an einer Stelle Mist gebaut habe und damit die ganze Klausur versaut, die bis auf den Umfang ja echt machbar war ???
03.06.2019, 16:33
(03.06.2019, 16:28)Gast schrieb:(03.06.2019, 15:39)R Gast1992 schrieb:(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
OHG statt GbR - krass, dass Du das gesehen hast! Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen!
Der Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch begründete sich m.E. eher auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nachvertraglichen Vertragspflicht
ohg war lediglich eine rubrumsberichtugung, die ich vor der Zulässigkeit erörtert habe
ich bin so enttäuscht, weil ich echt viel erkannt habe, aber wirklich an einer Stelle Mist gebaut habe und damit die ganze Klausur versaut, die bis auf den Umfang ja echt machbar war ???
In welchem Bundesland lief das? :)
03.06.2019, 16:33
(03.06.2019, 16:33)Die Gast1489 schrieb:(03.06.2019, 16:28)Gast schrieb:(03.06.2019, 15:39)R Gast1992 schrieb:(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
OHG statt GbR - krass, dass Du das gesehen hast! Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen!
Der Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch begründete sich m.E. eher auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nachvertraglichen Vertragspflicht
ohg war lediglich eine rubrumsberichtugung, die ich vor der Zulässigkeit erörtert habe
ich bin so enttäuscht, weil ich echt viel erkannt habe, aber wirklich an einer Stelle Mist gebaut habe und damit die ganze Klausur versaut, die bis auf den Umfang ja echt machbar war ???
In welchem Bundesland lief das? :)
Schleswig-Holstein
03.06.2019, 16:51
(03.06.2019, 16:33)Gast schrieb:(03.06.2019, 16:33)Die Gast1489 schrieb:(03.06.2019, 16:28)Gast schrieb:(03.06.2019, 15:39)R Gast1992 schrieb:(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
OHG statt GbR - krass, dass Du das gesehen hast! Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen!
Der Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch begründete sich m.E. eher auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nachvertraglichen Vertragspflicht
ohg war lediglich eine rubrumsberichtugung, die ich vor der Zulässigkeit erörtert habe
ich bin so enttäuscht, weil ich echt viel erkannt habe, aber wirklich an einer Stelle Mist gebaut habe und damit die ganze Klausur versaut, die bis auf den Umfang ja echt machbar war ???
In welchem Bundesland lief das? :)
Schleswig-Holstein
Berlin...
Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch lässt sich ebenfalls aus §1004 analog ableiten, falsch ist das nicht.
Dennoch ist der nachvertragliche Ansatz galanter und aus meiner Erfahrung als Verbesserer auch der meist vom GJPA gewollte.
Für 5h mit sehr umfangreichem Tatbestand leider nur alles husch-husch und oberflächlich zu lösen. Problemkreise insbesondere da wo sie angebracht waren konnten nicht ausgeführt werden. Ich denke ohne die zusätzliche Widerklage wäre die Klausur schön rund gewesen.
03.06.2019, 17:00
Glaubst du, dass es irgendwie vertretbar ist, dass man den Beklagten zu 1) verpflichtet, ein neues Messer mit den vereinbarten Beschaffenheiten bis zum Datum x herzustellen und zu liefern.
Wollte das alles schön aus treu und glauben herleiten, dass er hätte auf das Angebot reagieren müssen und nicht gleich das Geld zurückverlangen durfte, weil die Beklagte ja auch schon Kulanz gezeigt hat, kein Mangel vorlag und er sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat.
Wegen ne Ultra Petita geht das ja
Und ich fand die Begründung mit Personalmangel auch nicht richtig. Habe dann wilde Dinge überlegt, die ich leider nicht begründen konnte, da Zeit fehlte ??
Wollte das alles schön aus treu und glauben herleiten, dass er hätte auf das Angebot reagieren müssen und nicht gleich das Geld zurückverlangen durfte, weil die Beklagte ja auch schon Kulanz gezeigt hat, kein Mangel vorlag und er sich selbst nicht vertragstreu verhalten hat.
Wegen ne Ultra Petita geht das ja
Und ich fand die Begründung mit Personalmangel auch nicht richtig. Habe dann wilde Dinge überlegt, die ich leider nicht begründen konnte, da Zeit fehlte ??
03.06.2019, 17:01
Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
03.06.2019, 17:11
(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
03.06.2019, 17:21
(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb:(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In Urteilsklausuren geht man doch eher nicht davon aus, dass das Urteil nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist oder? Für eine Anwaltsklausur eher so würde der Richter sich doch ins eigene Bein schießen
03.06.2019, 17:21
(03.06.2019, 17:11)Gast_NRW schrieb:(03.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb: Also in NRW lief auch die Räumungsklage, allerdings mit dem Unterschied, dass nur eine statt zwei außerordentliche Kündigungen Vorlagen. Sonst identisch mit BW.
I. Einspruch (+)
1. Zulässigkeit (+)
a Frist versäumt
b widereinsetzung (+)
Bisher zuverlässiger Sohn des PB
2. Begründetheit des Einspruchs +
a Zulässigkeit der Klage
Wie in BW, aber zusätzlich 253 II ansprechen wegen hilfsweiser Geltendmachung der ordentliche Kündigung
b Begründetheit der Klage
1 546
Wichtiger Grund nach 543 I s2
Beweiswürdigung der Zeugenaussage, 322 zpo wegen des vorausgegangen Urteils
Die Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Anwalt der Beklagten den zuverlässigen Sohn, den er ständig mit Botengängen betraut und der immer fehlerfrei war, den Abend mit seiner Exfreundin verbracht hat, die er zufällig auf dem Weg zum Nachtbriefkasten des Gerichts traf.
Der Junge hieß übrigens Kevin...
Jedenfalls war der Einspruch gegen das VU verspätet. Aus der Kommentierung zu § 831 BGB habe ich geschlossen, dass der Anwalt derartige Botengänge nicht an ungeeignete Kräfte delegieren darf.
Habe stattdessen angenommen, dass das VU in nicht gesetzlicher Weise ergangen ist, da die Klage zu dem Zeitpunkt teilweise unschlüssig war. Der Kläger hat ja erst auf den Hinweis des Gerichts im Termin klargestellt, dass er sein Begehren zunächst auf die außerordentliche Kündigung stützt.
In dem Fall muss das Gericht terminieren, was ja auch passiert ist. Keine Ahnung ob das richtig ist?!
In der Kommentierung zu § 232 ZPO stand, dass der Anwalt sich auch auf Familienmitglieder als Boten verlassen darf wenn die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben. Das hat eig genau gepasst fand ich...hab also deshalb die Wiedereinsetzung bejaht und ein Organisations-/ Auswahlverschulden der Ra verneint