04.11.2025, 15:57
Hallo zusammen,
ich sitze gerade am ersten Urteilsentwurf meiner Einzelausbilderin am AG und habe daher eine – wahrscheinlich sehr naive – Anfängerfrage.
Es geht grob um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; in der mündlichen Prüfung wurden hierzu drei Zeugen befragt. Nun ist es so, dass für drei erhebliche Tatsachen bzw. Tatbestandsvoraussetzungen (grundsätzliches Bestehen des Vss, Verletzung der Vss und mögliche Exkulpation) die Zeugenaussagen (mal die gleichen Zeugen, mal unterschiedliche) gewürdigt werden müssen.
Ich stelle mir die Frage, wie ich das im Urteil aufbaue. Mache ich beim allen Tatbestandsmerkmalen eine "große" Beweiswürdigung, stelle also die Ergiebigkeit + Glaubhaftigkeit + Glaubwürdigkeit dar und begründe diese jeweils? Oder mache ich das nur beim ersten Merkmal und veweise dann jeweils nach oben?
Oder macht man es ganz anders bzw. geschickter/komprimierter, indem man in der Beweiswürdigung alle Tatbestandsmerkmale herausarbeitet, die eine Rolle spielen?
Danke Euch!
ich sitze gerade am ersten Urteilsentwurf meiner Einzelausbilderin am AG und habe daher eine – wahrscheinlich sehr naive – Anfängerfrage.
Es geht grob um die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; in der mündlichen Prüfung wurden hierzu drei Zeugen befragt. Nun ist es so, dass für drei erhebliche Tatsachen bzw. Tatbestandsvoraussetzungen (grundsätzliches Bestehen des Vss, Verletzung der Vss und mögliche Exkulpation) die Zeugenaussagen (mal die gleichen Zeugen, mal unterschiedliche) gewürdigt werden müssen.
Ich stelle mir die Frage, wie ich das im Urteil aufbaue. Mache ich beim allen Tatbestandsmerkmalen eine "große" Beweiswürdigung, stelle also die Ergiebigkeit + Glaubhaftigkeit + Glaubwürdigkeit dar und begründe diese jeweils? Oder mache ich das nur beim ersten Merkmal und veweise dann jeweils nach oben?
Oder macht man es ganz anders bzw. geschickter/komprimierter, indem man in der Beweiswürdigung alle Tatbestandsmerkmale herausarbeitet, die eine Rolle spielen?
Danke Euch!
04.11.2025, 18:25
Subsumtion bedeutet ja, das Tatbestandsmerkmal mit der festgestellten Tatsache zu vergleichen. Während das im Strafurteil in der Weise geschieht, dass die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen fortlaufend dargestellt werden und gesondert begründet wird, worauf sich die Überzeugung stützt, geschieht das im Zivilurteil jeweils an der Stelle, an der das jeweilige Tatbestandsmerkmal relevant wird. Dabei kann man unter Umständen nach oben verweisen, soweit etwas schon ausgeführt worden ist. Im Grundsatz ist das aber gesondert abzuhandeln. Die Zeugenaussage kann ja im einen Punkt ergiebig sein und im anderen nicht, in einer Hinsicht glaubhaft und im anderen nicht, und die Beweislast ist ja auch nicht immer gleich verteilt. Das sollte man also auseinander halten.


