03.06.2019, 15:30
Die 1. außerordentliche war die mit der Äußerung oder? Hab ich an der Abmahnung scheitern lassen, weil sie mMn nicht entbehrlich war
Die 2. außerordentliche wegen Heilung analog 569 III 2, da die letzten 3 MM pünktlich
Bei mir ging die ordentliche durch. Aber erst zu Ende Juni
Die 2. außerordentliche wegen Heilung analog 569 III 2, da die letzten 3 MM pünktlich
Bei mir ging die ordentliche durch. Aber erst zu Ende Juni
03.06.2019, 15:31
(03.06.2019, 15:27)Gast123 schrieb: BW: MietR Räumungsklage des Vermieters gegen 2 Bk, 2 außerordentliche Kündigungen und zuvor eine ordentliche Kündigung, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung
Eigentlich machbar. Aber viel zu viel.
Was hast du mit der außerordentlichen Kündigung die nur gegen den Beklagten ziff 1 gerichtet war gemacht? Das geht ja eig nicht, aber dann wäre doch die Beweisaufnahme überflüssig gewesen :dodgy:
03.06.2019, 15:39
(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
OHG statt GbR - krass, dass Du das gesehen hast! Da wäre ich im Leben nicht drauf gekommen!
Der Widerrufs-/Beseitigungs-/ Unterlassungsanspruch begründete sich m.E. eher auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer nachvertraglichen Vertragspflicht
03.06.2019, 15:47
(03.06.2019, 15:31)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 15:27)Gast123 schrieb: BW: MietR Räumungsklage des Vermieters gegen 2 Bk, 2 außerordentliche Kündigungen und zuvor eine ordentliche Kündigung, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung
Eigentlich machbar. Aber viel zu viel.
Was hast du mit der außerordentlichen Kündigung die nur gegen den Beklagten ziff 1 gerichtet war gemacht? Das geht ja eig nicht, aber dann wäre doch die Beweisaufnahme überflüssig gewesen :dodgy:
War bei mir unerheblich, da sowieso unwirksam. Habe das nichtmal gesehen.
03.06.2019, 15:49
Materiell bzgl. den Äußerungen diesen Fall sehr ähnlich http://www.gesetze-bayern.de/Content/Doc...09?hl=true
03.06.2019, 15:55
(03.06.2019, 15:19)Gast schrieb: Krank viel zu viel. Nicht wirklich fertig geworden zu lange gebraucht, bis ich angefangen habe zu schreiben.
OHG statt gbr war zu erkennen
Stellvertretungsprolematik
Kann ein kulanzangebot, was scheitert, den Rücktritt rechtfertigen, wenn ursprüngliche Sache nicht mangelhaft und diese nochmal angeboten wird
Dienstvertrag und erfolglose Kündigung
Widerklage wegen Unterlassung im Internet 1004I analog
Dachte, ich mach was geiles im Tenor und das wohl voll falsch, jedenfalls keine Zeit gehabt zu begründen, da insgesamt falsches Zeitmanagement ?
Ja war mega viel, fand auch. Alles oberflächlich behandelt. Wie hat sich die OHG deiner Ansicht nach ausgewirkt?
03.06.2019, 16:00
(03.06.2019, 15:47)Gast schrieb:(03.06.2019, 15:31)Gast xy (BW) schrieb:(03.06.2019, 15:27)Gast123 schrieb: BW: MietR Räumungsklage des Vermieters gegen 2 Bk, 2 außerordentliche Kündigungen und zuvor eine ordentliche Kündigung, VU, Einspruch, Wiedereinsetzung
Eigentlich machbar. Aber viel zu viel.
Was hast du mit der außerordentlichen Kündigung die nur gegen den Beklagten ziff 1 gerichtet war gemacht? Das geht ja eig nicht, aber dann wäre doch die Beweisaufnahme überflüssig gewesen :dodgy:
War bei mir unerheblich, da sowieso unwirksam. Habe das nichtmal gesehen.
Hm war wahrscheinlich die bessere Lösung, ich hab mir darüber ziemlich meinen Kopf zerbrochen -.- ansonsten hab ichs aber auch so ähnlich, also die Kündigung wegen der verspäteten Mietzahlungen rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung und die ordentliche ist auf Ende Juni wirksam.
03.06.2019, 16:02
Um es mal zusammenzufassen:
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
Tenor bei mir: Vu aufrechterhalten mit Maßgabe, dass Räumung zum 01.07.2019
EG: We +// Einspruch +
Zulässigkeit:
Sachl und örtliche Zuständigkeit 23 Nr 2 a, 29a ZPO -- Problem Mischmietverhältnis, überwiegend Wohnraum
Subj KH 260, 59 ff analog
Begründetheit:
- Ordentliche Kündigung + // Eigenbedarf, auch noch zum Ztpkt der Entscheidung // Problem, welche Frist anwendbar, hier Wohnraummiete und verlängerte Frist 573c, dh ab 02. Okt 2018 zu Ende Juni 2019
- 1. außerordentliche - // zwar Kündigungsgrund durch BWA (Feststellungen aus dem Unterlassungsurteil (-) da anderer Streitgegenstand) aber Abmahnung erforderlich
- 2. Außerordentliche - // verspätete Zahlung Pflichtverletzung, Abmahnung in Kündigung (keine qualifizierte Abmahnung erforderlich), aber Heilung analog 569 III durch pünktliche Zahlung Miete März, April Mai zum Zeitpunkt der Entscheidung
Was habt ihr? Was habt ihr mit der Parteianhörung/Vernehmung gemacht?
03.06.2019, 16:04
Ich hatte wegen der Parteivernehnung keine Zeit mehr und hab das nicht richtig gelesen... bei dem Hinweis nach 139 ZPO stand doch erst dass Bk1 nicht gehört wird, dann aber dass er gehört wird? Oder wurde da zwischen Vernehmung und Anhörung differenziert?
03.06.2019, 16:16
Eine Abmahnung ist doch entbehrlich bzw drauf kommt es doch gar nicht an.
Er wurde im Oktober beleidigt und spricht die Kündigung im Januar aus? Habe gesagt das er Sich deshalb nicht auf einen außerordentlichen Grund berufen kann
Er wurde im Oktober beleidigt und spricht die Kündigung im Januar aus? Habe gesagt das er Sich deshalb nicht auf einen außerordentlichen Grund berufen kann