16.06.2015, 19:37
da noch gar kein w-Bescheid ergaben war (berlin) konnte auch eine Klage noch nicht erhoben werden. Das Verfahren in berlin war nur bis zur Einlegung des Widerspruchs vorangeschritten
16.06.2015, 19:38
(16.06.2015, 19:35)Berlin schrieb: Im Rahmen des Widerrufs nach 49 II Nr. 2 ist doch die Rechtmäßigkeit der Auflagen egal. Es muss nur eine wirksame Auflage vorliegen. So war es hier. Wenn man also über 49 II Nr. 2 geht, war der Widerruf rechtmäßig da klarer Auflagen Verstoß gegen Auflage Nr 1 (unstreitig rm) und Auflage Nr 2 (jedenfalls wirksam, wenn auch rechtswidrig) gegeben war.
Das ist dennoch ermessensfehlerhaft, s.o.
Jedenfalls war der Widerruf nicht erforderlich.
16.06.2015, 19:39
(16.06.2015, 19:35)Berlin schrieb: Im Rahmen des Widerrufs nach 49 II Nr. 2 ist doch die Rechtmäßigkeit der Auflagen egal. Es muss nur eine wirksame Auflage vorliegen. So war es hier. Wenn man also über 49 II Nr. 2 geht, war der Widerruf rechtmäßig da klarer Auflagen Verstoß gegen Auflage Nr 1 (unstreitig rm) und Auflage Nr 2 (jedenfalls wirksam, wenn auch rechtswidrig) gegeben war.
ist schon klar, aber klausurtaktisch ist es wenig sinnvoll, wenn man inhaltlich nichts zum urteil (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13) schreiben kann, das abgefragt wurde. In einem solchen Fall liegt man dann meist doch etwas neben der löski, weswegen ich einen weg suchte, die inhaltliche Problematik der auflage nr. 2 auch außerhalb von ermessenserwägungen darzustellen...
16.06.2015, 19:39
Ah ok, nehme das zurück - zu Berlin kann ich nichts sagen. ;)
16.06.2015, 19:49
Erreichen wir noch Seite 60 zur Feier des Tages? ;)
16.06.2015, 19:52
(16.06.2015, 17:58)NRW_Ph schrieb:(16.06.2015, 15:12)Gast schrieb: So - heute schön flockig den Achzigfünfer geprüft.
Habe dann geschrieben, dass die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
Hab dann alternativ vorgeschlagen sich außergerichtlich mit der Behörde zu vergleichen. D.h. Mandant verplichtet sich die Vorgaben einzuhalten.
Aber ich habe dem Mandanten geschrieben, dass wenn er entgegen meines Rats trotzdem das Verfahren weiter anstrengen möchte, man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Vorläufigen Rechtsschutz stellen könnte um das Gericht anzutesten.
Haltet ihr das für vertretbar?
Sorry, aber halte ich für sehr schwer vertretbar. Damit schneidest Du Dir ja praktisch alle relevanten Zweckmäßigkeitserwägungen und die zusätzlich zum Mandantenschreiben möglichen Anträge ab. :-/
Brauchst dich nicht zu entschuldigen ;-)
Das Problem lag für mich bei verschiedenen Punkten:
1. habe ich persönlich weder Ermessensfehler noch Fehler bezüglich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gesehen
2.Der Mandant hat angegeben komplett vermögenslos zu sein. Deshalb wollte ich ihn nicht in ein Klageverfahren stürzen das ihn bei sehr vager Erfolgsaussicht um ein Vermögen bringt. Bedingte Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Klage war nicht mehr möglich, da bereits unbedingt erhoben.
3. Der Mandant hat gesagt, dass er sich auch ein anderes Geschäftsmodell vorstellen könnte. D.h. er hat nicht darauf beharrt, sich unbedingt anderen Teilnehmern zu nähern.
16.06.2015, 20:40
(16.06.2015, 19:39)NRWler schrieb:(16.06.2015, 19:35)Berlin schrieb: Im Rahmen des Widerrufs nach 49 II Nr. 2 ist doch die Rechtmäßigkeit der Auflagen egal. Es muss nur eine wirksame Auflage vorliegen. So war es hier. Wenn man also über 49 II Nr. 2 geht, war der Widerruf rechtmäßig da klarer Auflagen Verstoß gegen Auflage Nr 1 (unstreitig rm) und Auflage Nr 2 (jedenfalls wirksam, wenn auch rechtswidrig) gegeben war.
ist schon klar, aber klausurtaktisch ist es wenig sinnvoll, wenn man inhaltlich nichts zum urteil (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13) schreiben kann, das abgefragt wurde. In einem solchen Fall liegt man dann meist doch etwas neben der löski, weswegen ich einen weg suchte, die inhaltliche Problematik der auflage nr. 2 auch außerhalb von ermessenserwägungen darzustellen...
Ich vermute mal eher, dass sich die Lösungsskizze an diesem Urteil hier orientieren wird:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen....wdoccase=1
16.06.2015, 20:55
Hm, mit dem Unterschied, dass es dort einen Widerrufsvorbehalt gab.
Aber ansonsten haben wir die beiden Vorlagen wohl gefunden.
Aber ansonsten haben wir die beiden Vorlagen wohl gefunden.
16.06.2015, 21:14
Aus meiner Sicht handelt es sich aber auch um "Freak-Entscheidungen". Wenn jetzt jeder durchfällt, der beide Entscheidungen nicht kannte - Prost!
Auf mehrere hundert Remonstrationen werden die wohl kaum Lust haben. Oder unterschätzte ich da das LJPA?:shy:
Auf mehrere hundert Remonstrationen werden die wohl kaum Lust haben. Oder unterschätzte ich da das LJPA?:shy:
16.06.2015, 21:15
Ich denke nicht, dass es darum ging, die Urteile 100%ig wiederzugeben...