11.09.2025, 14:34
(10.09.2025, 20:22)12345 schrieb:Im BV stand, dass alles ordnungsgemäß unterschrieben war(10.09.2025, 19:35)Tierhalterhaftung schrieb:(10.09.2025, 19:26)12345 schrieb:(10.09.2025, 19:17)Tierhalterhaftung schrieb: Wie haben die NRWler eigentlich das Problem mit der Verständigung gelöst? Das Hauptverhandlungsprotokoll war ja nicht unterschrieben, deshalb gilt ja 274 StPO nicht, also müsste ja Freibeweisverfahren geführt werden? Oder bring ich da was durcheinander?
Es gab doch keine Verständigung, weil der Angeklagte abgelehnt hat, daher bin ich nicht dazu gekommen wie man das beweisen kann, da schon kein Verfahrensfehler vorlag oder was meinst du?
Ja, laut dem Protokoll gab es diese Verständigung nicht. Aber der Mandant meinte ja, dass er sich wundert wieso sich das Gericht nicht an die Absprache hielt. Vom Protokoll dürfte aber keine Beweiskraft nach § 274 StPO ausgehen, weil dieses ja nicht unterschrieben war - stand so jedenfalls im MGS (Rn. 15 bei 274). Da das Zustandekommen und Nichtzustandekommen eine wesentliche Förmlichkeit iSv 273 StPO (MGS Rn. 12c) ist, kann das ja nicht durchs Protokoll bewiesen werden (?)
Ich habe mich damit viel zu lange aufgehalten und habe kein richtiges Ergebnis dazu gefunden.
Oh, ich hatte gar nicht gesehen, dass es nicht unterschrieben war und es daher auch nicht problematisiert..
11.09.2025, 14:39
War das Protokoll nicht nur eine Ausfertigung? Dann müssen die ja nicht unterschrieben sein
11.09.2025, 14:53
Heute in NRW:
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
11.09.2025, 14:56
(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
11.09.2025, 15:06
(11.09.2025, 14:56)RefBln schrieb:(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Aber in NRW gibt es diesen Anspruch auf Löschung nicht im Gesetz und für Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG braucht man auch keine erhebliche Störung...
Aber ist wahrscheinlich trotzdem der Fall, nur fraglich, wie er in NRW zu lösen wäre
11.09.2025, 15:08
(11.09.2025, 15:06)12345 schrieb:(11.09.2025, 14:56)RefBln schrieb:(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Aber in NRW gibt es diesen Anspruch auf Löschung nicht im Gesetz und für Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG braucht man auch keine erhebliche Störung...
Aber ist wahrscheinlich trotzdem der Fall, nur fraglich, wie er in NRW zu lösen wäre
Nicht mitgeschrieben, aber käme da nicht ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht?
11.09.2025, 15:13
(11.09.2025, 15:08)ranger schrieb:Denke ich auch. Oder ggf. direkt aus § 82 Abs. 10 HSchG oder vllt. aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung(11.09.2025, 15:06)12345 schrieb:(11.09.2025, 14:56)RefBln schrieb:(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Aber in NRW gibt es diesen Anspruch auf Löschung nicht im Gesetz und für Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG braucht man auch keine erhebliche Störung...
Aber ist wahrscheinlich trotzdem der Fall, nur fraglich, wie er in NRW zu lösen wäre
Nicht mitgeschrieben, aber käme da nicht ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht?
11.09.2025, 15:16
(11.09.2025, 15:08)ranger schrieb:(11.09.2025, 15:06)12345 schrieb:(11.09.2025, 14:56)RefBln schrieb:(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Aber in NRW gibt es diesen Anspruch auf Löschung nicht im Gesetz und für Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG braucht man auch keine erhebliche Störung...
Aber ist wahrscheinlich trotzdem der Fall, nur fraglich, wie er in NRW zu lösen wäre
Nicht mitgeschrieben, aber käme da nicht ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht?
Das habe ich auch angenommen.
Problematisch war da wohl laut dem Kommentar, ob der mit einer FFK kombiniert werden kann als annexantrag. War mir aber nicht sicher, ob das eine K/S Mindermeinung ist oder nicht, habs daher einfach als normalen leistungsantrag bejaht, aber nur mit der Maßgabe, dass der Bescheid und Widerspruchsbescheid aus der Schülerakte entfernt werden müssen. Weiß nicht ob das so möglich war.
Wieso musste man die Außenwirkung diskutieren? Sind nicht nur erziehungsmaßnahmen umstritten? Dem Bescheid war ja auch eine RBB beigefügt und das Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt
Ich habe im übrigen die Maßnahme als nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig angesehen, weil fünf Tage mir überspitzt vorkamen.
11.09.2025, 15:32
(11.09.2025, 15:16)Tierhalterhaftung schrieb:(11.09.2025, 15:08)ranger schrieb:(11.09.2025, 15:06)12345 schrieb:(11.09.2025, 14:56)RefBln schrieb:(11.09.2025, 14:53)12345 schrieb: Heute in NRW:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E250000283
Schulrecht
Kläger ist MJ (vertreten durch seine Eltern) der wegen der Begrüßung seines Freundes mit den Worten "du Lappen" und Handynutzung (entgegen der Schulordnung), sowie schlagen eines anderen Schülers mit der Faust (der ihn vorher provoziert hatte) für eine Woche vom Unterricht ausgeschlossen wurde. Er war wohl auch in der Vergangenheit auffällig und es gab Gespräche und auch schon eine Androhung ihn in eine andere Klasse versetzen zu lassen. Hat dagegen Widerspruch eingelegt, was keinen Erfolg hatte. Schließlich wurde der 1 wöchige Schulausschluss vollzogen. Daraufhin hat der Kläger geklagt und beantragt: 1. Festzustellen, dass Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids rw war und 2. Dass die Daten betreffend seinen Schulausschluss aus seiner Schulakte gelöscht werden.
DSGVO u.ä. waren nicht zu prüfen
Dann war noch Entscheidung durch den Berichterstatter, aber Kläger hatte sein Einverständnis zurückgenommen, hab gesagt, dass das nicht geht § 173 S. 1 VwGo iVm § 128 ZPO
Entscheidung ohne mV (+), da Einverständnis § 101 II VwGO
Ich habe für Klageantrag zu 1 eine FFK angenommen, Problem war hier wohl, ob Außenwirkung vorlag und es sich um VA handelt
Klageantrag 2 allg LK
Habe die Klagebefugnis für den Antrag zu 2 abgelehnt, da ich nicht wüsste woraus der Löschungsanspruch folgen sollte außer aus DSGVO
FF-Interesse (+) Rehabilitationsgefahr und Grundrechtseingriff
Frist (+) strittig ob anwendbar bei FFK
Bescheid aber RM
Anspruchsgrundlage § 53 I 2, III 1 Nr. 3 SchulG
Formell war noch ein Problem mit der Anhörung, ob die erfolgt ist, weil es einen Teilkonferenz gab und der Kläger vorher nicht angehört war - hab gesagt, dass das auch nicht nötig ist bei Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG, da dort die Konferenz nur berät und der Kläger vor der Entscheidung durch den Schulleiter noch angehört wurde
Materiell auch RM da viel bla, bla
VHMK (+), weil schon Maßnahmen in der Vergangenheit keine Wirkung gezeigt haben und milderes Mittel nicht ersichtlich
Hätte man wahrscheinlich so oder so argumentieren können
Aber in NRW gibt es diesen Anspruch auf Löschung nicht im Gesetz und für Maßnahmen nach § 53 III 1 Nr. 3 SchulG braucht man auch keine erhebliche Störung...
Aber ist wahrscheinlich trotzdem der Fall, nur fraglich, wie er in NRW zu lösen wäre
Nicht mitgeschrieben, aber käme da nicht ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht?
Das habe ich auch angenommen.
Problematisch war da wohl laut dem Kommentar, ob der mit einer FFK kombiniert werden kann als annexantrag. War mir aber nicht sicher, ob das eine K/S Mindermeinung ist oder nicht, habs daher einfach als normalen leistungsantrag bejaht, aber nur mit der Maßgabe, dass der Bescheid und Widerspruchsbescheid aus der Schülerakte entfernt werden müssen. Weiß nicht ob das so möglich war.
Wieso musste man die Außenwirkung diskutieren? Sind nicht nur erziehungsmaßnahmen umstritten? Dem Bescheid war ja auch eine RBB beigefügt und das Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt
Ich habe im übrigen die Maßnahme als nicht erforderlich bzw. unverhältnismäßig angesehen, weil fünf Tage mir überspitzt vorkamen.
Ich hab’s genauso gelöst
11.09.2025, 15:32
Ich habe noch die Erforderlichkeit des Vorverfahrens bei der FFK analog abgesprochen und diese verneint. Habe dann geschrieben, dass dahinstehen kann ob der Widerspruch möglicherweise nicht in Ordnung war, weil die Eltern den nicht im Namen des Klägers erhoben haben. Bin letztendlich auch zur Unverhältnismäßigkeit gekommen und habe den FBA abgelehnt, weil die Dokumentation seine Rechte nicht beeinträchtigt weil sie zutreffend ist und ja auch die Feststellung der RWK dort eingetragen wird


