16.06.2015, 15:12
So - heute schön flockig den Achzigfünfer geprüft.
Habe dann geschrieben, dass die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
Hab dann alternativ vorgeschlagen sich außergerichtlich mit der Behörde zu vergleichen. D.h. Mandant verplichtet sich die Vorgaben einzuhalten.
Aber ich habe dem Mandanten geschrieben, dass wenn er entgegen meines Rats trotzdem das Verfahren weiter anstrengen möchte, man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Vorläufigen Rechtsschutz stellen könnte um das Gericht anzutesten.
Haltet ihr das für vertretbar?
Habe dann geschrieben, dass die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
Hab dann alternativ vorgeschlagen sich außergerichtlich mit der Behörde zu vergleichen. D.h. Mandant verplichtet sich die Vorgaben einzuhalten.
Aber ich habe dem Mandanten geschrieben, dass wenn er entgegen meines Rats trotzdem das Verfahren weiter anstrengen möchte, man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Vorläufigen Rechtsschutz stellen könnte um das Gericht anzutesten.
Haltet ihr das für vertretbar?
16.06.2015, 17:56
NRW:
A. Klageverfahren
I. Zulässigkeit
statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen (+),
einziges (P) Wiedereinsetzung, kann jedoch noch rechtzeitig beantragt werden
II. Begründetheit
1. EGL: § 49 II Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW
[...]
2. materielle Rmk
[...]
d) Ermessen:
aa) "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht"?
hier Bindung des Ermessens an Zwecke des StrWG NRW zu beachten; diese wirkt nicht nur bei Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, sondern auch bei deren Widerruf;
Widerruf auf "Abstandsgebot" zu Märkten etc. zu stützen ist von dem Zweck des StrWG (Gewährleistung des Gemeingebrauchs) nicht gedeckt und damit Ermessensfehlgebrauch
bb) "die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten"?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
(P) Erforderlichkeit
Widerruf der Erlaubnis kann nur ultima ratio sein,
insbesondere Maßnahmen des Verwaltungszwanges (Zwangsgeldandrohung) sind milderes und gleich effektives Mittel,
daher gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten
III. Ergebnis: Klage hat Aussicht auf Erfolg
B. Vorl. Rechtsschutz
Statthafter 80-V-Antrag hat Aussicht auf Erfolg, da sowohl Begründung nicht ordnungsgemäß (formelhaft, kein Bezug auf Einzelfall) als auch Interessenabwägung zugunsten des Mdt. erfolgreich
C. Zweckmäßigkeit
- Klage begründen, Antrag unverändert; Bescheid braucht nicht nochmal beigefügt zu werden; Originalvollmacht von Mdt. erfordern und beifügen
- 80-V-Antrag stellen, dazu Hängebeschluss beantragen; Entscheidung des Vorsitzenden kommt wegen mangelnder Dringlichkeit nicht in Betracht; behördliches Aussetzungsverfahren ist kostenlos, aber nicht gleich rechtsschutzintensiv; hierzu Mdt. auffordern, kurzfristig zwecks eidesstattlicher Versicherung in Kanzlei zu erscheinen
- PKH beantragen, da Mandant mittellos und Erfolgsaussichten gut; hierzu Mdt. Formulare schicken und um kurzfristige Rückgabe bitten
A. Klageverfahren
I. Zulässigkeit
statthaft als Anfechtungsklage und auch im Übrigen (+),
einziges (P) Wiedereinsetzung, kann jedoch noch rechtzeitig beantragt werden
II. Begründetheit
1. EGL: § 49 II Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW
[...]
2. materielle Rmk
[...]
d) Ermessen:
aa) "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht"?
hier Bindung des Ermessens an Zwecke des StrWG NRW zu beachten; diese wirkt nicht nur bei Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, sondern auch bei deren Widerruf;
Widerruf auf "Abstandsgebot" zu Märkten etc. zu stützen ist von dem Zweck des StrWG (Gewährleistung des Gemeingebrauchs) nicht gedeckt und damit Ermessensfehlgebrauch
bb) "die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten"?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
(P) Erforderlichkeit
Widerruf der Erlaubnis kann nur ultima ratio sein,
insbesondere Maßnahmen des Verwaltungszwanges (Zwangsgeldandrohung) sind milderes und gleich effektives Mittel,
daher gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten
III. Ergebnis: Klage hat Aussicht auf Erfolg
B. Vorl. Rechtsschutz
Statthafter 80-V-Antrag hat Aussicht auf Erfolg, da sowohl Begründung nicht ordnungsgemäß (formelhaft, kein Bezug auf Einzelfall) als auch Interessenabwägung zugunsten des Mdt. erfolgreich
C. Zweckmäßigkeit
- Klage begründen, Antrag unverändert; Bescheid braucht nicht nochmal beigefügt zu werden; Originalvollmacht von Mdt. erfordern und beifügen
- 80-V-Antrag stellen, dazu Hängebeschluss beantragen; Entscheidung des Vorsitzenden kommt wegen mangelnder Dringlichkeit nicht in Betracht; behördliches Aussetzungsverfahren ist kostenlos, aber nicht gleich rechtsschutzintensiv; hierzu Mdt. auffordern, kurzfristig zwecks eidesstattlicher Versicherung in Kanzlei zu erscheinen
- PKH beantragen, da Mandant mittellos und Erfolgsaussichten gut; hierzu Mdt. Formulare schicken und um kurzfristige Rückgabe bitten
16.06.2015, 17:58
(16.06.2015, 15:12)Gast schrieb: So - heute schön flockig den Achzigfünfer geprüft.
Habe dann geschrieben, dass die Behörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
Hab dann alternativ vorgeschlagen sich außergerichtlich mit der Behörde zu vergleichen. D.h. Mandant verplichtet sich die Vorgaben einzuhalten.
Aber ich habe dem Mandanten geschrieben, dass wenn er entgegen meines Rats trotzdem das Verfahren weiter anstrengen möchte, man einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Vorläufigen Rechtsschutz stellen könnte um das Gericht anzutesten.
Haltet ihr das für vertretbar?
Sorry, aber halte ich für sehr schwer vertretbar. Damit schneidest Du Dir ja praktisch alle relevanten Zweckmäßigkeitserwägungen und die zusätzlich zum Mandantenschreiben möglichen Anträge ab. :-/
16.06.2015, 18:22
nr. 2 der Erlaubnis ist rw (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13), was die ganze SNE rw macht, so dass 49 VwVfG ausscheidet.
16.06.2015, 18:26
(16.06.2015, 18:22)NRWler schrieb: nr. 2 der Erlaubnis ist rw (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13), was die ganze SNE rw macht, so dass 49 VwVfG ausscheidet.
§ 49 VwVfG findet "erst recht" auf rechtswidrige VA Anwendung; die Rechtswidrigkeit der Auflage kann daher dahinstehen.
Aber danke für die Schrecksekunde. ;)
Wie lautet der genaue antrag?
16.06.2015, 18:33
Bei mir:
"Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich unter Bezugnahme auf beigefügte Originalvollmacht,
1. dem Kläger wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom ... wiederherzustellen,
3. der Beklagten aufzugeben, sich etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu enthalten.
Weiter wird beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterzeichner zur Vertretung beizuordnen."
Der Hängebeschluss-Antrag zu Ziff. 3 ist wohl ein bisschen abseits vom Üblichen; etwas besseres fiel mir in dem Moment aber nicht ein. ;)
"Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich unter Bezugnahme auf beigefügte Originalvollmacht,
1. dem Kläger wegen der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom ... wiederherzustellen,
3. der Beklagten aufzugeben, sich etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu enthalten.
Weiter wird beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterzeichner zur Vertretung beizuordnen."
Der Hängebeschluss-Antrag zu Ziff. 3 ist wohl ein bisschen abseits vom Üblichen; etwas besseres fiel mir in dem Moment aber nicht ein. ;)
16.06.2015, 18:46
(16.06.2015, 18:26)NRW_Ph schrieb:(16.06.2015, 18:22)NRWler schrieb: nr. 2 der Erlaubnis ist rw (VG Hannover, Urteil vom 30.04.2013 - 7 A 498/13), was die ganze SNE rw macht, so dass 49 VwVfG ausscheidet.
§ 49 VwVfG findet "erst recht" auf rechtswidrige VA Anwendung; die Rechtswidrigkeit der Auflage kann daher dahinstehen.
Aber danke für die Schrecksekunde. ;)
danke! den erst-recht Schluss hatte ich nicht parat =) hatte keinen peil wie ich sonst die Auflage Nr. 2 reinprüfen kann (außer als ermessenserwägung)..was ich mich jetzt aber Frage ist, ob vllv 22 StrG eine speziellere Widerrufsregel ist. Der Widerruf als "erforderliche Maßnahme zur Beendigung der Benutzung", weil der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Für den Spezialitätsgedanken genügt es wohl, wenn sich die Widerrufsmöglichkeit eindeutig aus der Zweckbestimmung des Gesetzes ergibt, auf die gesetzliche Bezeichnung als Widerruf oder eine ähnliche Formulierung kommt es nicht an.
16.06.2015, 19:35
Im Rahmen des Widerrufs nach 49 II Nr. 2 ist doch die Rechtmäßigkeit der Auflagen egal. Es muss nur eine wirksame Auflage vorliegen. So war es hier. Wenn man also über 49 II Nr. 2 geht, war der Widerruf rechtmäßig da klarer Auflagen Verstoß gegen Auflage Nr 1 (unstreitig rm) und Auflage Nr 2 (jedenfalls wirksam, wenn auch rechtswidrig) gegeben war.
16.06.2015, 19:37
Das StrWG NRW enthält keine gegenüber § 49 VwVfG speziellere Norm (steht so ähnlich im Kopp).