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  5. Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache
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Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache
Chefref
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Beiträge: 1
Themen: 1
Registriert seit: Jul 2025
#1
30.07.2025, 20:33
Die Ausgangsbehörde trifft eine Ermessensentscheidung aus und erlässt einen Bescheid. Die von der Ausgangsbehörde verschiedene Widerspruchsbehörde geht fälschlicherweise von der Unzulässigkeit des Widerspruchs aus und erlässt daher einen Widerspruchsbescheid, ohne in der Sache zu entscheiden.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Was bedeutet das für die Klage in dieser speziellen Konstellation? Ist die Klage schon deshalb begründet (bzw. der angegriffene Bescheid rechtswidrig), weil die Widerspruchsbehörde (zu Unrecht) gar nicht in der Sache entschieden, also nicht ihr Ermessen ausgeübt hat? Oder scheitert die Klage daran, dass die einzige Entscheidung in der Sache (unterstellt) frei von Ermessensfehlern gewesen ist und diese fehlerfreie Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde ja nicht verändert worden ist?

Die Klage sollte auf Neubescheidung durch die Widerspruchsbhörde lauten, oder?
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RefNdsOL
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Registriert seit: May 2024
#2
30.07.2025, 21:23
§ 79 I Nr. 1 VwGO:

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,

2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.


Nr. 1 heißt nicht, dass der Widerspruchsbescheid selbst der Gegenstand ist. Es bleibt der Ausgangs-VA, schließlich ist Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt und nicht ein Bescheid (das ist nicht das gleiche). Lediglich werden eben die Änderungen, die die Widerspruchsbehörde ggf. durch den Widerspruchsbescheid vorgenommen hat berücksichtigt. Das ergit ja auch Sinn, sonst würde das Widerspruchsverfahren letztlich sinnlos, wenn wieder der reine AusgangsVA angegriffen wird. Wenn man jetzt einen Widerspruchsbescheid hat, der den Augangsbescheid nicht berührt, na ja, dann ist die Gestalt, die der Ausgangs-VA durch den Widerspruchsbesceheid gefunden hat, die gleiche wie die, die er von Anfang an hatte, weil er durch den Widerspruchsbescheid nicht geändert wurde.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.07.2025, 21:27 von RefNdsOL.)
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Praktiker
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#3
31.07.2025, 00:16
In der Konsequenz, um das nochmal ganz deutlich zu sagen, hängt also der Klageerfolg davon ab, ob der AusgangsVA rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die erste Variante (Aufhebung des Widerspruchsbescheids) liefe darauf hinaus, die eigentliche Rechtsverletzung in der verweigerten Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde in der Sache zu sehen. Wenn die Aufsichtsbehörde gar nichts gemacht hätte, dann wäre die Untätigkeitsklage aber ja auch nicht auf Verbescheidung des Widerspruchs gerichtet, sondern auf Verpflichtung zum begehrten VA. Also nicht Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht die Ausgangsbehörde das Ermessen neu ausüben muss.

Dein Störgefühl rührt möglicherweise daher, dass jetzt niemand die Zweckmäßigkeit überprüft hat (Widerspruchsbehörde mangels Sachentscheidung, VG sowieso nicht). Das ist aber dann wohl so, oder hat jemand eine spontane Lösung?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.07.2025, 00:30 von Praktiker.)
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JungemitTaubenei
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#4
01.08.2025, 18:43
Ich würde jetzt mal sagen, das ist dann eben so.. sehe da auch kein Problem, weil die Zweckmäßigkeit iSv 68 VwGO vom VG eh nicht überprüft wird und ich vermute (nicht in den Kommentar geschaut), dass ohnehin kein subjektives Recht auf Zweckmäßigkeitsprüfung besteht. Der WiSp-Führer wird also nicht in seinen Rechten beschnitten. In der Praxis spielt das gar keine Rolle. Habe schon über einige Klagen in der Sache entschieden, in denen die WiSp-Behörde den WiSp zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat. Da macht auch von den Beteiligten niemand ein Fass auf, die sind alle nur an der RMK der Ausgangsentscheidung sowie ggf. an der ZLK der Klage (ordnungsgemäßes Vorverfahren) interessiert.
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Praktiker
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#5
01.08.2025, 21:36
(01.08.2025, 18:43)JungemitTaubenei schrieb:  Ich würde jetzt mal sagen, das ist dann eben so.. sehe da auch kein Problem, weil die Zweckmäßigkeit iSv 68 VwGO vom VG eh nicht überprüft wird und ich vermute (nicht in den Kommentar geschaut), dass ohnehin kein subjektives Recht auf Zweckmäßigkeitsprüfung besteht. Der WiSp-Führer wird also nicht in seinen Rechten beschnitten.

So war mein Gefühl auch - kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit. Theoretisch fällt aber insoweit eine Überprüfung ganz weg - das ist natürlich misslich. Aber in der Praxis wahrscheinlich auch kein großer Unterschied...

Edit: aber a.A. vertretbar - https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/...3%A4ndert8.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2025, 21:39 von Praktiker.)
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RefNdsOL
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#6
01.08.2025, 21:55
(01.08.2025, 21:36)Praktiker schrieb:  
(01.08.2025, 18:43)JungemitTaubenei schrieb:  Ich würde jetzt mal sagen, das ist dann eben so.. sehe da auch kein Problem, weil die Zweckmäßigkeit iSv 68 VwGO vom VG eh nicht überprüft wird und ich vermute (nicht in den Kommentar geschaut), dass ohnehin kein subjektives Recht auf Zweckmäßigkeitsprüfung besteht. Der WiSp-Führer wird also nicht in seinen Rechten beschnitten.

So war mein Gefühl auch - kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit. Theoretisch fällt aber insoweit eine Überprüfung ganz weg - das ist natürlich misslich. Aber in der Praxis wahrscheinlich auch kein großer Unterschied...

Edit: aber a.A. vertretbar - https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/...3%A4ndert8.

Daran anknüpfend als eigene Frage in Bezug auf Klausuren aus dem öffentlichen Recht: 

Wie bereits besprochen wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit überprüft. Was heißt Letzteres aber für die Klausur, insbesondere wenn der Verwaltungsakt selbst rechtmäßig ist - wie genau überprüft man denn die Zweckmäßigkeit (Behördenklausur) bzw. inwiefern kann man etwas bei Erhebung des Widerspruchs etwas dazu Vorbringen, dass das Vorgehen der Behörde, selbst wenn rechtmäßig, nicht zweckmäßig gewesen sei? (Bei uns gibt es in Nds nur Behörden- und Anwaltsklausuren im öffentlichen Recht).

Müssen das Erwägungen nach dem Prinzip "xyz ergibt mehr Sinn sein?" oder ist die Zweckmäßigkeitsfrage eher eine reine Möglichkeit, die insbesondere beim klassischen Verwaltungsaufbau mit einer Widerspruchsbehörde, die sich von der Ausgangsbehörde unterscheidet, eine Verwaltungskorrektur durch die höhere Behörde im Rahmen des zulässigen zu ermöglichen?

Schoch/Schneider/Porsch, Rn. 36b dazu:

"In der Literatur wird die eigenständige Bedeutung der Zweckmäßigkeitsprüfung neben der Rechtmäßigkeitsprüfung in Frage gestellt. Die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit seien einheitlich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung, insbesondere bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu berücksichtigen. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Zweckmäßigkeitsprüfung anhand außerrechtlicher Wertungen zu ermöglichen. Diese Auffassung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren; Abs. 1 S. 1 ordnet ausdrücklich eine Zweckmäßigkeitsprüfung an. Die Widerspruchsbehörde hat nicht nur den gesetzlichen Auftrag einer nachvollziehenden Rechtmäßigkeitskontrolle, sie trifft eine eigene Ermessenentscheidung. Je nach der Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange im Einzelfall bestehen verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, die alle den Anforderungen des § 114 genügen. Die Widerspruchsbehörde ist berechtigt, ihre eigene Wertung an die Stelle der Wertung der Ausgangsbehörde zu setzen."

Heißt das, dass die Behörde einfach auch das Ermessen inhaltlich überprüft bzw ersetzen kann und nicht nur eben wie das VG gemäß § 114 S. 1 VwGO? Aber wie hat man sich das vorzustellen, das finde ich gerade noch etwas schwierig zu fassen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01.08.2025, 22:02 von RefNdsOL.)
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Praktiker
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#7
02.08.2025, 18:33
Ich gehe davon aus, dass die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung trifft (so ja auch Dein Zitat); dass sie aufhebt und zurückverweist, habe ich noch nie gehört (aber das wird hier vermutlich jemand genauer sagen können).

Mit Zweckmäßigkeit ist allerdings etwas anderes gemeint. Nämlich ob die ermessensfehlerfrei getroffene Entscheidung vielleicht nicht sinnvoll oder sonst nicht nötig ist. Das kann das Gericht nicht prüfen, die Widerspruchsbehörde dagegen schon (außer wenn es ihr untersagt ist wie nach § 17 I 2 BWAGVwGO).

Jetzt kann man sich aber fragen, ob es das überhaupt gibt: kann ein unzweckmäßiger Eingriff verhältnismäßig und damit rechtmäßig sein? Das Gesetz nimmt das an - jedenfalls wird es das geben, wenn es zwei oder mehr gleich belastende Eingriffe gibt, die alle gleich geeignet sind. Dann ist die Ermessensentscheidung in jeder Variante rechtmäßig, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen kann die Behörde die andere Variante wählen. Aber das scheint mir doch sehr theoretisch...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.08.2025, 18:35 von Praktiker.)
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RefNdsOL
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#8
02.08.2025, 19:30
(02.08.2025, 18:33)Praktiker schrieb:  Ich gehe davon aus, dass die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung trifft (so ja auch Dein Zitat); dass sie aufhebt und zurückverweist, habe ich noch nie gehört (aber das wird hier vermutlich jemand genauer sagen können).

Mit Zweckmäßigkeit ist allerdings etwas anderes gemeint. Nämlich ob die ermessensfehlerfrei getroffene Entscheidung vielleicht nicht sinnvoll oder sonst nicht nötig ist. Das kann das Gericht nicht prüfen, die Widerspruchsbehörde dagegen schon (außer wenn es ihr untersagt ist wie nach § 17 I 2 BWAGVwGO).

Jetzt kann man sich aber fragen, ob es das überhaupt gibt: kann ein unzweckmäßiger Eingriff verhältnismäßig und damit rechtmäßig sein? Das Gesetz nimmt das an - jedenfalls wird es das geben, wenn es zwei oder mehr gleich belastende Eingriffe gibt, die alle gleich geeignet sind. Dann ist die Ermessensentscheidung in jeder Variante rechtmäßig, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen kann die Behörde die andere Variante wählen. Aber das scheint mir doch sehr theoretisch...

Der Absatz 2 und 3 ist mir durchaus soweit auch klar. Ich frage mich vielmehr, wie man das prüfen kann in einer Klausurkonstellation oder ist das eher etwas, das wenn überhaupt in der Praxis von Bedeutung ist oder aber für die Klausur es großangelegte Hinweise geben müsste, dass es ggf. Bestrebungen der Verwaltungen gibt xyz zu erreichen und daher eine andere Entscheidung zweckmäßiger wäre?
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JungemitTaubenei
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#9
02.08.2025, 19:52
Ich kann aus der Erfahrung einiger korrigierter VR-Klausuren in NDS sagen: dort spielte es nie eine Rolle. Insofern gilt jedenfalls für die Klausur: was rechtmäßig ist, ist auch zweckmäßig & was rechtswidrig ist, ist auch zweckwidrig ;)
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Praktiker
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#10
02.08.2025, 22:03
(02.08.2025, 19:52)JungemitTaubenei schrieb:  Ich kann aus der Erfahrung einiger korrigierter VR-Klausuren in NDS sagen: dort spielte es nie eine Rolle. Insofern gilt jedenfalls für die Klausur: was rechtmäßig ist, ist auch zweckmäßig & was rechtswidrig ist, ist auch zweckwidrig ;)

Ich vermute auch, dass der Unterschied nur im Obersatz ist - oder es im Sachverhalt sehr deutlich angelegt sein müsste.
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