12.07.2025, 08:29
Moin,
ich hätte einmal eine Frage hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes bei einem Aktenvortrag.
Aus Anwaltssicht soll der Einspruch des Strafbefehls geprüft werden.
Ist jetzt der Prüfungsmaßstab beim materiellen Recht die mutmaßliche Überzeugung des Richters vgl. 261 StPO?
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12.07.2025, 11:19
§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO: Bei zulässigem Einspruch wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Entscheidend ist damit, inwiefern bei der Einlegung des Einspruchs mit einer Verurteilung rechnen ist. Dementsprechend ist der Obersatz auf die Strafbarkeit bezogen und muss natürlich die Beweisbarkeit berücksichtigt werden. m.E. ergeben sich in Prüfungsaufgaben nicht wirklich Unterschiede zwischen den Überzeugungsmaßstäben. Wichtig ist eben, ob das passierte Straftatbestände erfüllt und ob dies dem Mandanten nachgewiesen werden kann, insbesondere ob ihm der Vorwurf im Strafbefehl nachgewiesen werden kann oder nur ein leichterer (dann Einspruch sinnvoll) oder ob ggf. sogar ein schweres Delikt und/oder eine höhere Straferwartung droht (dann vom Einspruch abzuraten).
12.07.2025, 11:25
Insofern stimmt es schon: der Einspruch ist einzulegen, wenn er zulässig ist und es in der Sache zu keiner (oder einer milderen!) Verurteilung kommen wird, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.
12.07.2025, 11:31
Ergänzend: Strafbefehl ist mit Haftprüung m.E. eine der dankbareren Prüfungsaufgaben im strafrechtlichen AV, da wenigstens die Struktur recht klar und bekannt ist. Schwieriger sind m.E. insbesondere die hier wohl häufiger werdenden AV als Anwalt des Verletzten.