• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Berufseinstieg nach dem Referendariat
  5. Sich unabhängig vom Arbeitgeber zulassen
Antworten

 
Sich unabhängig vom Arbeitgeber zulassen
nrwler9797
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2023
#1
02.05.2025, 19:50
Hi zusammen :)

Ich bin gerade auf Jobsuche und habe ein Angebot eines DAX Konzerns erhalten. Allerdings ist es so, dass man dort lediglich Volljurist ist und keine Zulassung weder als Syndikus noch als RA erfolgen soll. Ich bin derzeit als RA zugelassen und zahle daher ins Versorgungswerk. Hat einer Erfahrungen damit weiter zugelassen zu bleiben und die Mindestbeiträge ans Versorgungswerk zu zahlen und eine Wohnzimmergesellschaft zu haben? Also quasi neben der normalen Rentenbeiträge ans DRK? 

Danke euch
Suchen
Zitieren
Egal_
Senior Member
****
Beiträge: 265
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#2
02.05.2025, 21:00
Keine eigene Erfahrung, aber ist unproblematisch möglich. Einfach das VW informieren. Die kennen das.

Edit: wenn du keine Einnahmen hast, musst du - zumindest in HH und SH - auch keine Beiträge zahlen, es sei denn du willst freiwillig etwas zahlen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 21:02 von Egal_.)
Suchen
Zitieren
kumpelanton
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#3
02.05.2025, 21:37
wenn du angestellt für einen nichtanwaltlichen arbeitgeber tätig bist, benötigst du die freistellungserklärung
Suchen
Zitieren
peetje vs
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2025
#4
03.05.2025, 08:59
(02.05.2025, 21:37)kumpelanton schrieb:  wenn du angestellt für einen nichtanwaltlichen arbeitgeber tätig bist, benötigst du die freistellungserklärung
Freistellungserklärung des nichtanwaltlichen AG wird benötigt, wenn Doppelzulassung als RA und Syndikus beantragt wird bzw. RA-Zulassung besteht und zusätzlich die Zulassung als Syndikus für diesen AG erfolgen soll.
Suchen
Zitieren
kumpelanton
Member
***
Beiträge: 90
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#5
03.05.2025, 11:54
(03.05.2025, 08:59)peetje vs schrieb:  
(02.05.2025, 21:37)kumpelanton schrieb:  wenn du angestellt für einen nichtanwaltlichen arbeitgeber tätig bist, benötigst du die freistellungserklärung
Freistellungserklärung des nichtanwaltlichen AG wird benötigt, wenn Doppelzulassung als RA und Syndikus beantragt wird bzw. RA-Zulassung besteht und zusätzlich die Zulassung als Syndikus für diesen AG erfolgen soll.

also vorbehaltlich der tatsache, dass ich völlig falsch informiert bin Lesen :

der beitragsersteller ist bereits zur anwaltschaft zugelassen. die anwaltliche tätigkeit wird von den rechtsanwaltskammern als haupttätigkeit eingeordnet. er nimmt jetzt eine tätigkeit auf, die keine anwaltliche tätigkeit in einer kanzlei oder keine syndikusanwaltliche tätigkeit für einen nichtanwaltlichen arbeitgeber ist. die rechtsanwaltskammern sehen darin eine nebentätigkeit, auch wenn es faktisch diejenige tätigkeit ist, mit der man sein brot verdient. ich meine, der beitragsersteller müsste seinen arbeitgeberwechsel der kammer anzeigen und sich gleichzeitig die freistellungserklärung vom arbeitgeber unterzeichnen lassen. der arbeitgeber verfügt bei einer vollzeitanstellung über mehr oder weniger die gesamt arbeitskraft und -zeit des angestellten. gerade darin soll nach den kammern das problem liegen, weswegen die freistellungserklärung erforderlich ist - die jederzeitige berufsausübungsmöglichkeit sei ohne die erklärung nicht gewährleistet. im übrigen prüfen die kammern auch die art und weise der beschäftigung, dazu reicht man den arbeitsvertrag ein. dieses "problem" gilt für bereits zugelassene und noch nicht zugelassene rechtsanwälte, die sich bereits in einer nichtanwaltlichen anstellung befinden und zulassen wollen, gleichermaßen.
Suchen
Zitieren
nrwler9797
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2023
#6
03.05.2025, 15:18
Ja, genau so ist es. Problematisch ist für mich, dass ich ungern meine Zulassung abgeben möchte, und falls möglich gerne auch weiter ins Versorgungswerk einzahlen möchte. Aber der neue AG hat klar gemacht, dass bei ihnen keine Zulassung erfolgt.

Danke für eure Antworten bisher
Suchen
Zitieren
Egal_
Senior Member
****
Beiträge: 265
Themen: 1
Registriert seit: Nov 2024
#7
03.05.2025, 16:22
Rede doch mal mit der RAK, ob es trotzdem möglich ist. Ich weiß von einem Unternehmen, bei dem ich mich mal beworben hatte und die mich nicht als Syndikus einstellen wollten, dass trotzdem bei denen eine Kollegin beschäftigt war, die nebenberuflich als Anwältin zugelassen war. Sie hat deswegen 35h gearbeitet und das ging. Wenn ich dort zugesagt hätte, hätte ich die Zulassung auch behalten, alleine schon deshalb weil ein Fachanwaltstitel bei mir an der Zulassung hängt. Ich bin mir sicher, man kann mit der RAK reden, wenn du denen erklärst, dass du den Titel in erster Linie wegen des Titels behalten willst.
Es ist nicht ganz vergleichbar, aber es gibt unzählige Anwälte, die bis zu ihrem Tod als Anwalt zugelassen sind, obwohl sie schon viele Jahre nicht mehr praktizieren. So viel Macht hat die Kammer nicht, dass sie Art. 12 GG aushebeln kann.
Suchen
Zitieren
Freidenkender
Posting Freak
*****
Beiträge: 771
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2022
#8
03.05.2025, 21:59
unbedingt mit der Kammer sprechen! Die bei uns arbeitenden Juristen wohnen im Zuständigkeitsbereich von 2 unterschiedlichen Kammern.

bei Kammer A ist eine Nebentätigkeit eigentlich unmöglich (wir sind zumindest nicht bereit die sehr weitgehenden Vorgaben bezüglich Freistellung zu bescheinigen und mit den MA zu vereinbaren) im Bereich Kammer B ist völlig ist es völlig einfach

Daher unbedingt abklären. Ggf hat auch der neue AG schon Erfahrungen in dem Bereich gesammelt
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus