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Staatsanwaltschaft: Weitere Schritte nach Handyauswertung
Wallendael
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#1
29.04.2025, 09:50
Hallo,

ich habe den Fall, dass jemand wegen Handeltreibens mit BtM verdächtig ist. Im Rahmen der Auswertung seines Handy wurden viele Chats mit Abnehmern/Käufern entdeckt. Meine Aufgabe ist es jetzt für diese Abnehmer die weiteren Schritte (Ermittlungsmaßnahmen, Einstellung, Anklage o.ä.) zu verfügen.

Ich habe damit meine Schwierigkeiten. Die Sachverhalte liegen teilweise fast zwei Jahre zurück. Außer den Chats - aus denen sich ein Ankaufen ableiten - lässt, gibt es nichts.

Diese sehen meistens so aus: "Ich bräuchte nochmal für 50"; "Ok, dann treffen wir uns unten" usw.

Es handelt sich teilweise um kleine Mengen. 

Mir fehlt hier die Erfahrung und von meinem Ausbilder habe ich keine Instruktionen erhalten. Ich freue mich, wenn Ihr mir helfen könnt!
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.04.2025, 09:59 von Wallendael.)
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Erste Infos zum Bewerbungsverfahren für den Justizdienst findest Du auf den Richter-Infoseiten von Juristenkoffer.de:
https://www.juristenkoffer.de/richter/

Darüber hinaus sollte man sich dann mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Optional besteht zudem die Möglichkeit, auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zuzugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben:

https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
 
Praktiker
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#2
29.04.2025, 09:57
Schon für die Statistik wird gegen jeden eingeleitet ;)

Hast Du Klarnamen? Wohnorte? Davon hängt ab, welche weiteren Ermittlungsansätze es gibt. Das kann von 153 bis zu Durchsuchungsantrag gehen.
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Wallendael
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#3
29.04.2025, 10:07
(29.04.2025, 09:57)Praktiker schrieb:  Schon für die Statistik wird gegen jeden eingeleitet ;)

Hast Du Klarnamen? Wohnorte? Davon hängt ab, welche weiteren Ermittlungsansätze es gibt. Das kann von 153 bis zu Durchsuchungsantrag gehen.

Bei vielen habe ich Klarnamen, auch Adressen bzw. Übergabeorte. 

Bei einigen habe ich nur den Namen und sonst nichts.

Ich weiß nur nicht was eine Durchsuchung o. ä. bringen soll, wenn das ganze über ein Jahr zurück liegt. Das bei einer jetzigen Durchsuchung was gefunden wird, mag sein. Dass das aber das Tatobjekt von damals sein soll, mag ich zu bezweifeln, zumal ich bezweifle, dass ein Richter die Durchsuchung anordnen würde...

Mein Ausbilder hasst §§ 153 ff. StPO und nimmt im Zweifel einen Strafbefehl.
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Praktiker
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#4
29.04.2025, 20:18
Du musst dich fragen: was fehlt für eine erfolgreiche Anklage? Kann man es noch beschaffen?

Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?

Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.04.2025, 20:20 von Praktiker.)
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kumpelanton
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#5
29.04.2025, 22:23
alternativ könntest du deinem ausbilder sagen, dass er nicht alle tassen im schrank hat, wenn er auf grundlage von "ich bräuchte nochmal für 50" vor 2 jahren irgendwas ermitteln oder durchführen will. heftige denke
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#6
30.04.2025, 05:30
(29.04.2025, 22:23)kumpelanton schrieb:  alternativ könntest du deinem ausbilder sagen, dass er nicht alle tassen im schrank hat, wenn er auf grundlage von "ich bräuchte nochmal für 50" vor 2 jahren irgendwas ermitteln oder durchführen will. heftige denke

Stimmt, das ist ja fast verjährt und BtMG eh Bagatellkram (außer Cannabis, das ist Teufelszeug und die Legalisierung ein schrecklicher Fehler). Wo kämen wir denn hin, wenn immer ermittelt würde, nur weil man Beschuldigte und Übergabeorte kennt! Eine Norm zur Begründung zu suchen, warum man nicht einleitet, ist da nicht nötig. Einfach den Ausbilder beschimpfen und nichts tun, das ist angemessen und wird sicherlich sehr honoriert werden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.04.2025, 05:32 von Praktiker.)
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Wallendael
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#7
02.05.2025, 10:55
(29.04.2025, 20:18)Praktiker schrieb:  Du musst dich fragen: was fehlt für eine erfolgreiche Anklage? Kann man es noch beschaffen?

Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?

Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.

Vielen Dank schonmal! Ich habe die Akten jetzt einmal sortiert. Drei werden an eine andere StA abgegeben, bei zweien liegen zwar Chats vor, aber der Anschlussinhaber ist nicht zu ermitteln.

Bei den zwei Unbekannten fiele mir ein: Den Drogendealer diesbezüglich als Zeugen vernehmen lassen nach §§ 161a, 163 StPO? Eher wohl § 163 StPO?; wenn unergiebig, dann § 170 Abs. 2 StPO?

Beispiel zu Drogenkäufer A: Aus Chats ergibt sich der Kauf einer unbestimmten Menge (vermutlich Amphetamin) gegen 20 EUR. Der Chatpartner konnte als A identifiziert werden. Zudem, dass A Schulden bei dem Drogendealer hat. A = BZR, einmal § 29a BtMG vor 15 Jahren. Denkbare Maßnahmen: A vernehmen lassen (§§ 161a, 163 StPO); §§ 100a, 100b ff. StPO (-) mangels Katalogtat; §§ 102, 105: wegen Kauf von geringen Mengen, eher keine Vermutung, keine regelmäßigen Chats; Bankkontoeinsicht richtet sich nach § 161 StPO, aber bei einmalig 20 EUR sinnvoll?
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Praktiker
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#8
02.05.2025, 15:35
Abtrennung und abgegeben ist gut.

Ich habe nie BtM gemacht, aber bei Marktwert 20 EUR scheint das keine relevante Menge zu sein. Schau mal, ob Du da eine Wirkstoffmenge rückrechnen kannst.

Den Dealer befragen muss man doch ohnehin? Ich nehme doch an, dass gegen ihn wegen eben dieser Taten ermittelt wird? Ich würde die Verfahren offenhalten, bis der Dealer rechtskräftig entschieden ist - dann sieht man, was er eingeräumt hat, und kann ggf. nochmal vernehmen.
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RefNdsOL
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#9
02.05.2025, 15:59
(02.05.2025, 10:55)Wallendael schrieb:  
(29.04.2025, 20:18)Praktiker schrieb:  Du musst dich fragen: was fehlt für eine erfolgreiche Anklage? Kann man es noch beschaffen?

Vorrang haben heimliche Maßnahmen. Das Tatobjekt von damals wird man nicht mehr finden. Aber vielleicht im Handy entsprechende Chats, sodass feststeht, dass er der Abnehmer war und nicht jemand anderes? Was sagt das BZR - wären BtM zuzutrauen? Vielleicht findet man anderen Stoff, was wieder darauf hindeutet, dass er auch damals der Abnehmer war? Wenn es keine Auffindevermutung für Beweismittel mehr gibt, scheidet Durchsuchung aus. Dann bleibt nur noch, ihn vernehmen zu lassen und zu schauen, wie er sich einlässt. Mir fällt außerdem noch ein, ins Girokonto zu schauen: wurde kurz vor der Übergabe Geld zum Bezahlen abgehoben?

Wo man nichts weiß: wie könnte man den Beschuldigten ermitteln? Wenn keine Ermittlungsansätze, 170 II - wie gesagt für die Statistik.

Vielen Dank schonmal! Ich habe die Akten jetzt einmal sortiert. Drei werden an eine andere StA abgegeben, bei zweien liegen zwar Chats vor, aber der Anschlussinhaber ist nicht zu ermitteln.

Bei den zwei Unbekannten fiele mir ein: Den Drogendealer diesbezüglich als Zeugen vernehmen lassen nach §§ 161a, 163 StPO? Eher wohl § 163 StPO?; wenn unergiebig, dann § 170 Abs. 2 StPO?

Beispiel zu Drogenkäufer A: Aus Chats ergibt sich der Kauf einer unbestimmten Menge (vermutlich Amphetamin) gegen 20 EUR. Der Chatpartner konnte als A identifiziert werden. Zudem, dass A Schulden bei dem Drogendealer hat. A = BZR, einmal § 29a BtMG vor 15 Jahren. Denkbare Maßnahmen: A vernehmen lassen (§§ 161a, 163 StPO); §§ 100a, 100b ff. StPO (-) mangels Katalogtat; §§ 102, 105: wegen Kauf von geringen Mengen, eher keine Vermutung, keine regelmäßigen Chats; Bankkontoeinsicht richtet sich nach § 161 StPO, aber bei einmalig 20 EUR sinnvoll?

Beim unerlaubten Erwerb von BtM nach § 29 I Nr. 1 BtMG ist Menge/Art des BtM für den Vorsatz im Rahmen der Schuldfrage (anders als für die Strafzumessung) unbedeutend. Es genügt, dass zumiindest bedingter Vorsatz hinsichtlich der BtM Eigenschaft besteht. Die Menge kann allenfalls dann relevant werden, wenn § 29a I Nr. 2 BtMG in Betracht kommt (unerlaubter Besitz nicht geringer Menge, Versuch möglich!). Das bezieht sich dann aber auf die nicht-geringe-Menge, die sich in der Regel auf die Wirkstoffmenge bezieht und daher in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die erworbene Menge notwendig wäre. Hilfsweise kann der Wirkstoffgehalt auch durch eine Gesamtwürdigung durch das Tatgericht bestimmt werden, im Weber/BtmGKO gibt es dazu Ausführungen. Sofern es Anhaltspunkte gibt, die Rückschlüsse zulassen, kann das ggf. genügen.

Wenn du Identität des Käufers hast, dann ist das m.E. bei reinem unerlaubten Erwerb bei nur kleiner Menge und keiner nennswerten (aktuellen) Historie ein Strafbefehl; ggf. kann bei sehr kleiner für den Eigenverbrauch bestimmter Menge § 31a BtMG in Betracht kommen, der § 153 StPO ähnelt. Dazu gibt es teilweise landesspezifische Richtlinien bis zu welcher Menge und ggf. Substanz dies zulässig ist.

EDIT: Nochmal Ausgangspost gelesen. Bedenke: Für Handeltreiben genügt, dass der Täter die Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt hat; subjektiv eben den (gewinnbringenden) Umsatz von BtM fördern will (jedenfalls billigend in Kauf nimmt). Handeltreiben wird sehr weit ausgelegt (dazu recht ausführlich im Weber/BtMGKO dargestellt); die Def. ist vom BVerfG gebilligt worden. Du musst also nicht beweisen können, dass er es an andere tatsächlich abgegeben hat o.ä. Du musst du nur beweisen, dass die BtM zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt sind, dann ist es Handeltreiben. Deshalb macht sich derjenige, der unerlaubt BtM (für jemand anderes) einführt auch regelmäßig wegen der Beihilfe zum Handeltreiben strafbar. Wenn ich Chatverläufe habe, aus denen sich überzeugend Verkaufstransaktionen entnehmen lassen, dann ist das m.E. schon mal überzeugend und kann für eine Anklage genügen, sofern man eben denjenigen, der als Verkäufer auftritt identifiziert hat.

Warum denkst du denn, dass es noch weiterer Ermittlungsmaßnahmen bedarf? Wenn der nicht vorbestraft ist, dann kommt abhängig davon, womit Handel getrieben wurde und ob eine Qualifikation in Betracht kommt (und insbesondere beweisbar ist), ein SB oder eine Anklage in Betracht. Qualifikation wird schwer, wenn es sich nicht zufälligerweise um Minderjährige handelte, § 29a I Nr. 1 BtMG oder man irgendwelche Anzeichen hat, aus denen sich auf den Wirkstoffgehalt und/oder das gehandelte BtM schließen lässt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 16:16 von RefNdsOL.)
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Wallendael
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#10
03.05.2025, 01:45
(02.05.2025, 15:35)Praktiker schrieb:  Abtrennung und abgegeben ist gut.

Ich habe nie BtM gemacht, aber bei Marktwert 20 EUR scheint das keine relevante Menge zu sein. Schau mal, ob Du da eine Wirkstoffmenge rückrechnen kannst.

Den Dealer befragen muss man doch ohnehin? Ich nehme doch an, dass gegen ihn wegen eben dieser Taten ermittelt wird? Ich würde die Verfahren offenhalten, bis der Dealer rechtskräftig entschieden ist - dann sieht man, was er eingeräumt hat, und kann ggf. nochmal vernehmen.

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