01.04.2025, 17:11
Hallo,
ich bin gerade in der Zivilstation und brauche mal eure Hilfe:
Wann nehme ich im Urteil eine Beweiswürdigung à la einzelne Würdigung des Beweismittel (Z.bsp. Zeuge) & Gesamtwürdigung vor?
In der AG wird mir immer gesagt, ich würde das zu oft machen, in den Urteilen in der Einzelausbildung muss es irgendwie immer gemacht werden?
Ich habe schon im Oberheim und Knörringer nachgeschaut, aber irgendwie werde ich daraus nicht schlau.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen, wäre sehr dankbar!
ich bin gerade in der Zivilstation und brauche mal eure Hilfe:
Wann nehme ich im Urteil eine Beweiswürdigung à la einzelne Würdigung des Beweismittel (Z.bsp. Zeuge) & Gesamtwürdigung vor?
In der AG wird mir immer gesagt, ich würde das zu oft machen, in den Urteilen in der Einzelausbildung muss es irgendwie immer gemacht werden?
Ich habe schon im Oberheim und Knörringer nachgeschaut, aber irgendwie werde ich daraus nicht schlau.
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen, wäre sehr dankbar!
01.04.2025, 22:41
In der Praxis ist es sehr wichtig, da oft die Frage wem geglaubt wird, über Erfolg und Nichterfolg entscheidet.
In der Klausur kann das aber schlecht abgefragt werden, da erstens nur das Medium Text zur Verfügung steht und zweitens die Regeln für Beweiswürdigung auch nicht besonders klar definiert (und damit prüfbar) sind, sondern "Sache der Tatsacheninstanz".
In der Klausur kann das aber schlecht abgefragt werden, da erstens nur das Medium Text zur Verfügung steht und zweitens die Regeln für Beweiswürdigung auch nicht besonders klar definiert (und damit prüfbar) sind, sondern "Sache der Tatsacheninstanz".
Gestern, 00:13
Ich verstehe glaube ich die Frage nicht ganz. Du nimmst eine Beweiswürdigung immer vor, wenn der Beweis erhoben wurde und die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich ist. Meinst Du das?
Gestern, 09:29
Ich breche das Ganze mal grob herunter.
Im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass du anders als bspw. im Strafprozess aus Richtersicht nicht selber "ermitteln" musst, wie denn nun die wahre Tatsachenlage ist. Du nimmst vielmehr das als gegeben an, was die Parteien dir erzählen, soweit es eben miteinander übereinstimmt oder von der anderen Partei nicht (wirksam) bestritten wird. Schau dazu auch noch mal in den § 138 ZPO. Wenn eine Partei etwas wirksam bestreitet, stellt sich natürlich die Frage, wie du vorgehst. Das gestaltet sich zusammengefasst wie folgt: Überhaupt kann es sein, dass die bestrittene Tatsache gar nicht entscheidungserheblich ist, weil sich im Ergebnis jedenfalls nichts ändert, ob es nun so war wie behauptet oder nicht. Ist sie entscheidungserheblich, gehst du so vor: Erstens musst du herausfinden, wer in diesem Fall die Beweislast trägt. Im Grundsatz ist das diejenige Partei, welche sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft. Hast du das herausgefunden, schaust du, ob die Partei irgendwo Beweis angeboten hat für ebenjene Tatsache, welche sie zu beweisen hat. Beispiel dazu: In der Klageschrift steht unter einem Absatz "Beweis: (...)". Wenn der Beweis dann auch tatsächlich erhoben wurde (ansonsten würde die Sache wohl nur schwerlich entscheidungsreif sein), DANN würdigst du. Die Grundregel zur Überzeugungsbildung findest du in § 286 ZPO. Möglicherweise hat die nicht beweisbelastete Partei ja Gegenbeweis angeboten - der muss, soweit erhoben, auch gewürdigt werden.
Es gibt natürlich Besonderheiten und Ausnahmen, aber dies sollte (sofern ich nicht aufgrund akuten Kaffeemangels großen Mist geschrieben habe) für den Anfang für das Verständnis reichen. Eigentlich lernt man das auch im Einführungslehrgang. Hoffentlich konnte ich dir ein wenig helfen. Am Anfang des Refs fühlt man sich wohl oft völlig überfordert. Aber das wird alles mit der Zeit!
Im Zivilprozess gilt grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass du anders als bspw. im Strafprozess aus Richtersicht nicht selber "ermitteln" musst, wie denn nun die wahre Tatsachenlage ist. Du nimmst vielmehr das als gegeben an, was die Parteien dir erzählen, soweit es eben miteinander übereinstimmt oder von der anderen Partei nicht (wirksam) bestritten wird. Schau dazu auch noch mal in den § 138 ZPO. Wenn eine Partei etwas wirksam bestreitet, stellt sich natürlich die Frage, wie du vorgehst. Das gestaltet sich zusammengefasst wie folgt: Überhaupt kann es sein, dass die bestrittene Tatsache gar nicht entscheidungserheblich ist, weil sich im Ergebnis jedenfalls nichts ändert, ob es nun so war wie behauptet oder nicht. Ist sie entscheidungserheblich, gehst du so vor: Erstens musst du herausfinden, wer in diesem Fall die Beweislast trägt. Im Grundsatz ist das diejenige Partei, welche sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft. Hast du das herausgefunden, schaust du, ob die Partei irgendwo Beweis angeboten hat für ebenjene Tatsache, welche sie zu beweisen hat. Beispiel dazu: In der Klageschrift steht unter einem Absatz "Beweis: (...)". Wenn der Beweis dann auch tatsächlich erhoben wurde (ansonsten würde die Sache wohl nur schwerlich entscheidungsreif sein), DANN würdigst du. Die Grundregel zur Überzeugungsbildung findest du in § 286 ZPO. Möglicherweise hat die nicht beweisbelastete Partei ja Gegenbeweis angeboten - der muss, soweit erhoben, auch gewürdigt werden.
Es gibt natürlich Besonderheiten und Ausnahmen, aber dies sollte (sofern ich nicht aufgrund akuten Kaffeemangels großen Mist geschrieben habe) für den Anfang für das Verständnis reichen. Eigentlich lernt man das auch im Einführungslehrgang. Hoffentlich konnte ich dir ein wenig helfen. Am Anfang des Refs fühlt man sich wohl oft völlig überfordert. Aber das wird alles mit der Zeit!