19.03.2025, 09:58
Hallöchen,
mich beschäftigt gerade in der Strafrechtsstation Folgende Frage:
Reicht es zur Annahme des hinreichendes Verdachts für eine Hehlerei aus, dass der Beschuldigte einen E-Roller auf einen Flohmarkt ohne Papiere gekauft hat, der sich nachträglich als gestohlen herausstellt? Die Frage dürfte sich im Rahmen des Vorsatzes abspielen. Also brauche ich mindestens ein billigendes in Kauf nehmen, dass der E-Roller aus einer Vortat stammt.
Dabei hat er der Täter in der polizeilichen Kontrolle (Er wurde mit dem Roller fahrend kontrolliert, dabei stellte sich heraus, dass dieser als gestohlen gemeldet wurde) zunächst angegeben, den Roller mit Beleg gekauft zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung räumt er dann ein, den E-Roller auf einem Flohmarkt gekauft zu haben. Wie der Verkäufer aussah weiß er nicht mehr und wo genau der Verkaufsstand war auch nicht mehr. Für einen Diebstahl habe ich wohl zu wenige Anhaltspunkte.
Meine Gedanken dazu:
Gegen eine Hehlerei spricht:
- Auf Flohmärkten wird ohne hin fast alles ohne irgendwelche Belege gekauft.
- Flohmärkte haben auch eine gewisse gutbürgerliche Authentizität
- Der Täter war in dem Zeitpunkt 22 Jahre alt, wohl kaum hätte ich mir in dem Alter Gedanken um eine Rechnung gemacht.
- Der Täter behauptet er wusste nicht, dass der Roller geklaut war.
Für die Hehlerei spricht:
- Flohmärkte sind gleichzeitig der perfekte Ort um gestohlene Ware schnell und nach außen hin legal zu verkaufen.
- Bei Gegenständen die typischerweise geklaut werden (Fahrrad, Auto, Marken Klamotten) sollte man wohl schon nach einem Beleg fragen.
- Der Täter ist schon mal wegen eines Eigentumsdelikts polizeilich in Erscheinung getreten.
Ich persönlich finde die Beweislage zu dünn, weil ich mich auf Indizien und Vermutungen stützen müsste. Immerhin gibt es keinen Zeugen und das einzige Belastende ist der tatsächliche Besitz eines E-Rollers der als geklaut gemeldet wurde.
mich beschäftigt gerade in der Strafrechtsstation Folgende Frage:
Reicht es zur Annahme des hinreichendes Verdachts für eine Hehlerei aus, dass der Beschuldigte einen E-Roller auf einen Flohmarkt ohne Papiere gekauft hat, der sich nachträglich als gestohlen herausstellt? Die Frage dürfte sich im Rahmen des Vorsatzes abspielen. Also brauche ich mindestens ein billigendes in Kauf nehmen, dass der E-Roller aus einer Vortat stammt.
Dabei hat er der Täter in der polizeilichen Kontrolle (Er wurde mit dem Roller fahrend kontrolliert, dabei stellte sich heraus, dass dieser als gestohlen gemeldet wurde) zunächst angegeben, den Roller mit Beleg gekauft zu haben. In der Beschuldigtenvernehmung räumt er dann ein, den E-Roller auf einem Flohmarkt gekauft zu haben. Wie der Verkäufer aussah weiß er nicht mehr und wo genau der Verkaufsstand war auch nicht mehr. Für einen Diebstahl habe ich wohl zu wenige Anhaltspunkte.
Meine Gedanken dazu:
Gegen eine Hehlerei spricht:
- Auf Flohmärkten wird ohne hin fast alles ohne irgendwelche Belege gekauft.
- Flohmärkte haben auch eine gewisse gutbürgerliche Authentizität
- Der Täter war in dem Zeitpunkt 22 Jahre alt, wohl kaum hätte ich mir in dem Alter Gedanken um eine Rechnung gemacht.
- Der Täter behauptet er wusste nicht, dass der Roller geklaut war.
Für die Hehlerei spricht:
- Flohmärkte sind gleichzeitig der perfekte Ort um gestohlene Ware schnell und nach außen hin legal zu verkaufen.
- Bei Gegenständen die typischerweise geklaut werden (Fahrrad, Auto, Marken Klamotten) sollte man wohl schon nach einem Beleg fragen.
- Der Täter ist schon mal wegen eines Eigentumsdelikts polizeilich in Erscheinung getreten.
Ich persönlich finde die Beweislage zu dünn, weil ich mich auf Indizien und Vermutungen stützen müsste. Immerhin gibt es keinen Zeugen und das einzige Belastende ist der tatsächliche Besitz eines E-Rollers der als geklaut gemeldet wurde.
22.03.2025, 21:20
Dass er gelogen hat, würde aus meiner Sicht für Anklageerhebung sprechen. Hätte er geschwiegen, wäre es besser für ihn gewesen. Gibt es in der Konstellation noch Wahlfeststellung?
22.03.2025, 21:33
m.E. Strafbefehl oder Anklage mit Wahlfestellung ist zulässig und dann gucken, was passiert / wie das Gericht das beurteilt. Es genügt >50% Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgehend von der vorläufigen Beweislage im Ermittlungsverfahren, um anzuklagen (bzw. SB).
Ob es sich dann tatsächlich am Ende beweisen lässt, insbesondere auch der Vorsatz ist eine Frage des Hauptverfahrens, ggf. § 153a StPO (§ 153 scheidet bei dem Wert m.E. aus).
Ob es sich dann tatsächlich am Ende beweisen lässt, insbesondere auch der Vorsatz ist eine Frage des Hauptverfahrens, ggf. § 153a StPO (§ 153 scheidet bei dem Wert m.E. aus).