07.03.2025, 21:05
Kann mir jemand den Unterschied zwischen
§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Absatz 4 erklären?
§ 113 Abs. 1 S. 2 VwGO und Absatz 4 erklären?
07.03.2025, 21:47
1) § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist lex specialis zu § 113 Abs. 4 VwGO
2) § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrifft die Rückgängigmachung des Vollzugs des angefochtenen VA (Folgenbeseitigungsanspruch). § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen solchen Anspruch hat und gewährt ihn nicht selbst.
3) § 113 Abs. 4 VwGO erfasst Fälle, in denen der Kläger sonstige Leistungen begehrt, die mit der Hauptklage zusammenhängen, aber eben nicht direkt durch den Vollzug entstanden sind. Klassisches Lehrbuchbeispiel: Kläger ist Beamter, der entlassen wurde. Wenn er jetzt dagegen klagt und will zusätzlich neben der Aufhebung seines Entlassungs-VAs aber auch die Zahlung seiner entgangenen Besoldung. Dann ist die entgangene Besoldung keine direkte Folge des Vollzugs des angegriffenen VAs, sondern nur mittelbar. Dafür ist dann § 113 Abs. 4 VwGO maßgeblich.
Die Regelungen dienen der Prozessökonomie, da ansonsten der Kläger auf die Rechtskraft des Urteils der erfolgreichen AK warten müsste und dann eine erneute Leistungsklage erheben müsste.
2) § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrifft die Rückgängigmachung des Vollzugs des angefochtenen VA (Folgenbeseitigungsanspruch). § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen solchen Anspruch hat und gewährt ihn nicht selbst.
3) § 113 Abs. 4 VwGO erfasst Fälle, in denen der Kläger sonstige Leistungen begehrt, die mit der Hauptklage zusammenhängen, aber eben nicht direkt durch den Vollzug entstanden sind. Klassisches Lehrbuchbeispiel: Kläger ist Beamter, der entlassen wurde. Wenn er jetzt dagegen klagt und will zusätzlich neben der Aufhebung seines Entlassungs-VAs aber auch die Zahlung seiner entgangenen Besoldung. Dann ist die entgangene Besoldung keine direkte Folge des Vollzugs des angegriffenen VAs, sondern nur mittelbar. Dafür ist dann § 113 Abs. 4 VwGO maßgeblich.
Die Regelungen dienen der Prozessökonomie, da ansonsten der Kläger auf die Rechtskraft des Urteils der erfolgreichen AK warten müsste und dann eine erneute Leistungsklage erheben müsste.
08.03.2025, 00:16
(07.03.2025, 21:47)RefNdsOL schrieb: 1) § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist lex specialis zu § 113 Abs. 4 VwGO
2) § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrifft die Rückgängigmachung des Vollzugs des angefochtenen VA (Folgenbeseitigungsanspruch). § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger einen solchen Anspruch hat und gewährt ihn nicht selbst.
3) § 113 Abs. 4 VwGO erfasst Fälle, in denen der Kläger sonstige Leistungen begehrt, die mit der Hauptklage zusammenhängen, aber eben nicht direkt durch den Vollzug entstanden sind. Klassisches Lehrbuchbeispiel: Kläger ist Beamter, der entlassen wurde. Wenn er jetzt dagegen klagt und will zusätzlich neben der Aufhebung seines Entlassungs-VAs aber auch die Zahlung seiner entgangenen Besoldung. Dann ist die entgangene Besoldung keine direkte Folge des Vollzugs des angegriffenen VAs, sondern nur mittelbar. Dafür ist dann § 113 Abs. 4 VwGO maßgeblich.
Die Regelungen dienen der Prozessökonomie, da ansonsten der Kläger auf die Rechtskraft des Urteils der erfolgreichen AK warten müsste und dann eine erneute Leistungsklage erheben müsste.
Vielen Dank für diese lehrreichen Antwort!