12.06.2015, 18:27
Ich habe ebnfalls verglichen (Düsseldorf), keine Abweichungen der Anklage vom Urteil festgestellt
12.06.2015, 18:29
Hm. Dann nehme ich das zurück und ärgere mich still, dass ich wohl nicht lesen kann. :)
Dann wird der Korrektor sich wohl wundern, was ich da geprüft habe. :p
Dann wird der Korrektor sich wohl wundern, was ich da geprüft habe. :p
12.06.2015, 18:34
Habe auch keine Abweichung festgestellt - obwohl ich auch ganz bewusst darauf geachtet habe.
12.06.2015, 18:35
Dieses Forum hier ist nichts für Leute mit schwachen Nerven. :D
12.06.2015, 18:37
vor allem sind wir auf seite 51 (!!!!)
das gab es in diesem forum noch nie bei einem durchgang^^
das gab es in diesem forum noch nie bei einem durchgang^^
12.06.2015, 18:42
Das liegt definitiv an den standardklausuren die wir bisher hatten...jedenfalls im Zivilrecht;)
12.06.2015, 18:44
(12.06.2015, 17:17)Gast schrieb: Im M-G steht zur Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Entscheidung des GS. Zählt danach nicht zur Vernehmung und absoluter Revisionsgrund, wenn ich Abwesenheit des Angeklagten.
Und bei mir war noch Nr. 6 wegen Verstoß gegen 169 GVG. Die durften den Zuschauer nur mit Ordnungsmitteln belegen, nicht raus schmeißen. (weil nur ungebührlich, keine Störung der Ordnung)
Daher war alles aufzuheben. Zumindest bei mir. :)
Die Entscheidung des GSSt ist hier:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/09/gsst-1-09.php
Da hast Du wohl ins Schwarze getroffen. Aber wenn eine Entscheidung bis dahin geht, kann man es vielleicht auch anders sehen. ;)
Ich habe den Sachverhalt nicht mehr dahingehend vor Augen, ob es eine Heilung (Leitsatz 7) gegeben hat?
Die Entfernung des Zuhörers habe ich unter § 177 GVG subsumiert. Er ist der Anordnung des Vorsitzenden nach § 176 GVG nicht nachgekommen. Dass es eine Anordnung gab, war zwar nicht protokolliert. Aber die Anordnung gegenüber Nichtbeteiligten dürfte keine wesentliche Förmlichkeit sein, so dass die neg. Beweiskraft des Protokolls nicht greift. Die (protokollierte) Erklärung des Zuhörers, er werde weiterlesen, reichte für mich aus, um freibeweislich eine Anordnung anzunehmen. Diese war auch zulässig, weil das Lesen in der Verhandlung mit Ansehen und Würde des Gerichts unvereinbar ist.
12.06.2015, 18:47
Wenn wir am Montag die Verfassungsbeschwerde-Klausur geschrieben haben, werden es nochmal 20 Seiten mehr sein.:P:D
Ich sehe schon die Beiträge: "Sch....... ich dachte eigentlich dass wir ein Verwaltungsurteil schreiben. Wie war das nochmal mit Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis.":P:D
Ich sehe schon die Beiträge: "Sch....... ich dachte eigentlich dass wir ein Verwaltungsurteil schreiben. Wie war das nochmal mit Beschwerdegegenstand und Beschwerdebefugnis.":P:D
12.06.2015, 18:56
Jetzt mach uns hier keine Angst!! ;) Kam sowas überhaupt schonmal dran in einer Urteilsklausur im 2.Examen??
12.06.2015, 18:59
"Jedoch liegt auch hier (= wenn über Entlassung bei fehlender Anwesenheit des Angeklagten verhandelt wurde) kein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Verhandlung über die Entlassung ausnahmsweise kein wesentlicher Bestandteil der Hauptverhandlung mehr ist, etwa weil der Angeklagte, nachdem er über den Inhalt der Zeugenaussage informiert worden war, auf Fragen an den Zeugen verzichtet hat (...)"
(KK-StPO/Diemer, § 247 Rn. 7)
Da der Angeklagte hier keine Fragen mehr hatte, dürfte ein absoluter Revisionsgrund somit hier nicht vorliegen. Wer das in der Tiefe diskutiert hat, hat meinen tiefen Respekt.
(KK-StPO/Diemer, § 247 Rn. 7)
Da der Angeklagte hier keine Fragen mehr hatte, dürfte ein absoluter Revisionsgrund somit hier nicht vorliegen. Wer das in der Tiefe diskutiert hat, hat meinen tiefen Respekt.