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Als Anwalt in eigener Sache
ainemaine
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#11
25.02.2025, 15:48
(25.02.2025, 13:27)JuraHassLiebe schrieb:  
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Die Versicherung dient doch dem Zweck, dass er sich seinen Mandaten gegenüber schadensersatzpflichtig macht. Wenn er sich selbst fehlerhaft vertritt, entsteht kein Anspruch gegen sich selbst, der die Abdeckung durch eine Versicherung erfordern würde.

Verstehe ich; wieso muss dann aber ein Anwalt z.B. im Ruhestand trotzdem versichert sein?
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Praktiker
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Beiträge: 2.015
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#12
25.02.2025, 16:43
Das wäre doch super: er berät sich selbst fehlerhaft und lässt sich den Schaden vom Haftpflichtversicherer ersetzen für den Fall, dass er von sich selbst verklagt wird.
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guga
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Beiträge: 1.390
Themen: 2
Registriert seit: Jul 2020
#13
25.02.2025, 16:45
(25.02.2025, 15:32)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 14:50)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:14)ainemaine schrieb:  Bist Du nicht über deine Sozietät versichert? Wenn Du als Rechtsanwalt ohne Versicherung auftreten möchtest, dann gute Nacht.

Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Du glaubst, er hat eine Zulassung, ohne eine Versicherung zu haben?!

Nein. Es geht mir eher um den Umstand, dass seine Sozietätsversicherung in den Fällen nicht greift, in denen er nicht für die Sozietät tätig wird. Wenn er Freunde und Familie anwaltlich beraten würde (klassische Gefälligkeit), würde die Sozietätsversicherung (in den meisten Fällen) doch nicht greifen, oder? Liegt in solchen Fällen dann ein Verstoß gegen 51 BRAO vor (Beratung ohne Versicherung)? Ich würde annehmen, ja. Die Frage ist doch dann, ob das bei seinem geschilderten Fall, des Tätigwerden des Anwalts in eigener Sache, der über eine Sozietät versichert ist, auch gilt (auch wenn eine Inanspruchnahme Dritter ausgeschlossen ist). 51 BRAO ist ja z.B. auch anwendbar, für einen Rechtsanwalt, der sich zur Ruhe gesetzt hat, meine ich (hier ist ja eine Inanspruchnahme Dritter grds. auch ausgeschlossen).

Wie kann man so einen Besinnungsaufsatz ablassen und die Norm nicht einmal lesen? Die fängt literally so an: "Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung..."
Steht da was von "Die Sozietät ist verpflichtet"? Logischerweise haben sowohl RA als auch Sozietät (je nach Rechtsform) eine eigene Versicherung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.02.2025, 16:59 von guga.)
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ainemaine
Junior Member
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#14
25.02.2025, 19:03
(25.02.2025, 16:45)guga schrieb:  
(25.02.2025, 15:32)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 14:50)guga schrieb:  
(25.02.2025, 11:48)ainemaine schrieb:  
(25.02.2025, 11:36)guga schrieb:  Unvorstellbar, wenn er von sich selbst Schadenersatz verlangt und den Anspruch keine Versicherung abdeckt.  Prayer

Verstehe ich nicht.  Fragezeichen Lesen Ich wollte auf die Brao hinaus, die doch vorschreibt, dass man eine Versicherung unterhalten muss. Oder gilt dies nicht, wenn man als Anwalt in eigener Sache tätig wird?

Du glaubst, er hat eine Zulassung, ohne eine Versicherung zu haben?!

Nein. Es geht mir eher um den Umstand, dass seine Sozietätsversicherung in den Fällen nicht greift, in denen er nicht für die Sozietät tätig wird. Wenn er Freunde und Familie anwaltlich beraten würde (klassische Gefälligkeit), würde die Sozietätsversicherung (in den meisten Fällen) doch nicht greifen, oder? Liegt in solchen Fällen dann ein Verstoß gegen 51 BRAO vor (Beratung ohne Versicherung)? Ich würde annehmen, ja. Die Frage ist doch dann, ob das bei seinem geschilderten Fall, des Tätigwerden des Anwalts in eigener Sache, der über eine Sozietät versichert ist, auch gilt (auch wenn eine Inanspruchnahme Dritter ausgeschlossen ist). 51 BRAO ist ja z.B. auch anwendbar, für einen Rechtsanwalt, der sich zur Ruhe gesetzt hat, meine ich (hier ist ja eine Inanspruchnahme Dritter grds. auch ausgeschlossen).

Wie kann man so einen Besinnungsaufsatz ablassen und die Norm nicht einmal lesen? Die fängt literally so an: "Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung..."
Steht da was von "Die Sozietät ist verpflichtet"? Logischerweise haben sowohl RA als auch Sozietät (je nach Rechtsform) eine eigene Versicherung.

Das ist schlicht falsch. Der Anwalt in einer Sozietät benötigt üblicherweise natürlich keine eigene Versicherung, sondern es genügt, dass die Sozietät ihn mitversichert. Im Übrigen finde ich nicht, dass fünf Sätze einen Besinnungsaufsatz darstellen. 

Inzwischen ist anerkannt, dass die durch Gesetz vorgeschriebene Pflichtversicherung auch in der Form bereitgestellt werden kann, dass sich die Gesellschaft versichert, in der der Berufsträger tätig ist. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass der einzelne Anwalt sich zusätzlich in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung selbst durch eine getrennte Police versichert. Allerdings genügt eine Sozietätsdeckung der Versicherungspflicht des § 51BRAO nur dann, wenn der in der Sozietät tätige Anwalt auch dann Versicherungsschutz genießt, falls er ausnahmsweise außerhalb der Sozietät tätig wird (vgl. hierzu jüngst BFH BeckRS2020, 41091). (NJW-Spezial 2021, 254, beck-online)
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guga
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#15
25.02.2025, 19:12
Gut, dass du eine Fundstelle für meinen Standpunkt gebracht hast. LolLolLol
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ainemaine
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Beiträge: 7
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2025
#16
25.02.2025, 19:16
(25.02.2025, 19:12)guga schrieb:  Gut, dass du eine Fundstelle für meinen Standpunkt gebracht hast. LolLolLol

Ich glaube, wir sprechen nicht dieselbe Sprache :D Hab einen schönen Abend!
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guga
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Registriert seit: Jul 2020
#17
25.02.2025, 20:25
Wie bereits mehrfach geschrieben, hat der einzelne Anwalt eine Haftpflichtversicherung und auch die Sozietät. Ob du das auf verschiedene Policen aufteilst oder nicht, ändert daran nichts. Das sind nur vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Prost
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Praktiker
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Registriert seit: Apr 2021
#18
26.02.2025, 00:02
Und, nochmal: er will überhaupt niemanden vertreten. Er will nur selbst in eigener Sache auftreten, um der Gegenseite eine saftige Rechnung stellen zu können. Das hat mit Berufshaftpflicht von vornherein nichts zu tun.
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