22.02.2025, 14:08
Moin,
ich habe folgendes Problem:
Kläger hat vier Forderungen gegen Erblasser. Der Kläger ist Sohn von B1 aus früherer Beziehung und Stiefbruder von B2 und B3. Er macht nun im Rahmen einer Teilklage einen Betrag X gegen die Erbengemeinschaft (B1, B2 und B3) geltend, ohne zu konkretisieren, welche Forderungen geltend gemacht werden.
Es ergeht Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gegen B1, die ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat. Das Teil-VU wird nur ihr zugestellt. 2 Monate nach Zustellung zahlt B1 die Summe X an den Kläger nachdem der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand. Der Kläger erklärt daraufhin die Erledigung und verlangt, dass sich die Beklagten dem anschließen. B2 und B3 widersprechen und wollen das Ergebnis des Teil-VU nicht so stehen lassen. B2 ehebt Widerklage nachdem B1 ihr einen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch über die Summe X abgetreten hat. Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und rechnet hilfsweise mit zwei konkret genannten Forderungen in Höhe der Summe X auf.
Im Rahmen der Klage auf Feststellung der Erledigung bin ich mir sicher, dass die Klage unbegründet ist, da die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unbestimmt und damit unzulässig war.
Die Frage ist nun, wie ich mit der Widerklage verfahre, da ich keinen Weg finde, das Teil-VU zu beseitigen, obwohl ich mit Recht sicher bin, dass es nicht hätte erlassen werden dürfen. Ich gehe mal nicht davon aus, dass B2 und B3 einen Einspruch in das Teil-VU gegen B1 erheben dürfen oder?
Hat hier jemand dazu eine Idee?
ich habe folgendes Problem:
Kläger hat vier Forderungen gegen Erblasser. Der Kläger ist Sohn von B1 aus früherer Beziehung und Stiefbruder von B2 und B3. Er macht nun im Rahmen einer Teilklage einen Betrag X gegen die Erbengemeinschaft (B1, B2 und B3) geltend, ohne zu konkretisieren, welche Forderungen geltend gemacht werden.
Es ergeht Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren gegen B1, die ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat. Das Teil-VU wird nur ihr zugestellt. 2 Monate nach Zustellung zahlt B1 die Summe X an den Kläger nachdem der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand. Der Kläger erklärt daraufhin die Erledigung und verlangt, dass sich die Beklagten dem anschließen. B2 und B3 widersprechen und wollen das Ergebnis des Teil-VU nicht so stehen lassen. B2 ehebt Widerklage nachdem B1 ihr einen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch über die Summe X abgetreten hat. Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und rechnet hilfsweise mit zwei konkret genannten Forderungen in Höhe der Summe X auf.
Im Rahmen der Klage auf Feststellung der Erledigung bin ich mir sicher, dass die Klage unbegründet ist, da die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unbestimmt und damit unzulässig war.
Die Frage ist nun, wie ich mit der Widerklage verfahre, da ich keinen Weg finde, das Teil-VU zu beseitigen, obwohl ich mit Recht sicher bin, dass es nicht hätte erlassen werden dürfen. Ich gehe mal nicht davon aus, dass B2 und B3 einen Einspruch in das Teil-VU gegen B1 erheben dürfen oder?
Hat hier jemand dazu eine Idee?
23.02.2025, 21:29
Was ist denn das Problem? Nein, man kann nur für sich selbst Einspruch einlegen. Aber was hat das mit der Widerklage zu tun?
23.02.2025, 22:03
Warum sollte ein Teil-VU unzulässig sein?
Bei einer Streitgenossenschaft bestehen weiterhin getrennte Prozessrechtsverhältnisse, sodass im Fall der Säumnis eines Streitgenossen gegen diesen isoliert ein VU und weil es nur einer der Beklagten ist ein Teil-VU ergehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um notwendige Streitgenossen iSd § 62 ZPO handelt, bei denen die nicht säumigen die säumigen Streitgenossen vertreten können.
Bei der Klage gegen Erbengemeinschaften muss immer geschaut werden, handelt es sich um eine Gesamthandsklage - gegen die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft -, dann handelt es sich um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 I ZPO wegen § 2059 II ZPO, dann wäre in ein Teil-VU im Fall der Säumnis lediglich eines Streitgenossen nicht möglich, da die nicht säumigen ihn vertreten würden.
Handelt es sich jedoch um eine Gesamtschuldklage, die wegen § 2058 BGB ebenfalls möglich ist, dann sind es als Rechtsgemeinschaft einfache Streitgenossen nach § 59 Alt. 1 ZPO und es sind separate Prozessrechtsverhältnisse und jeder ist für seine Säumnis verantwortlich.
Der Regelfall ist die Gesamtschuldklage. Die Gesamthandsklage ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Titel zur Vollstreckung in den (ungeteilten) Nachlass begehrt wird, § 747 ZPO.
Bei einer Streitgenossenschaft bestehen weiterhin getrennte Prozessrechtsverhältnisse, sodass im Fall der Säumnis eines Streitgenossen gegen diesen isoliert ein VU und weil es nur einer der Beklagten ist ein Teil-VU ergehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um notwendige Streitgenossen iSd § 62 ZPO handelt, bei denen die nicht säumigen die säumigen Streitgenossen vertreten können.
Bei der Klage gegen Erbengemeinschaften muss immer geschaut werden, handelt es sich um eine Gesamthandsklage - gegen die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft -, dann handelt es sich um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 I ZPO wegen § 2059 II ZPO, dann wäre in ein Teil-VU im Fall der Säumnis lediglich eines Streitgenossen nicht möglich, da die nicht säumigen ihn vertreten würden.
Handelt es sich jedoch um eine Gesamtschuldklage, die wegen § 2058 BGB ebenfalls möglich ist, dann sind es als Rechtsgemeinschaft einfache Streitgenossen nach § 59 Alt. 1 ZPO und es sind separate Prozessrechtsverhältnisse und jeder ist für seine Säumnis verantwortlich.
Der Regelfall ist die Gesamtschuldklage. Die Gesamthandsklage ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Titel zur Vollstreckung in den (ungeteilten) Nachlass begehrt wird, § 747 ZPO.
24.02.2025, 08:28
Im Übrigen ist es grad egal, ob das VU zulässig war und ob die Klage zulässig war. Es ist ergangen und das Gericht ist nach 318 ZPO daran gebunden. Wenn der Verurteilte keinen Einspruch einlegt, ist es falsch, aber rechtskräftig. Wobei, wenn Du Recht hast, die Rechtskraft darunter leidet, dass ihr Gegenstand nicht bestimmt werden kann ;)