14.02.2025, 17:01
(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Verzeiht mir die sehr bildliche Sprache, aber mein Bedürfnis, ge-efft zu werden, ist mit der Klausur für dieses Jahr erledigt. Das war ja mal so richtig fies.
Ich hab auch ein Schreiben an die Mandantin gefertigt.
Im Gutachten untersucht, ob §§ 15 I iVm 16 V nicht gegen Europarecht verstößt (nein), dann eine Auslegung iSd Mandantin versucht und abgelehnt.
Weil ich irgendwie meinte, §19 I Nr. 6 griffe nicht (muss meinen Fehler noch mal suchen, keine Ahnung, welcher Schlaganfall da dominant war), hab ich noch geprüft, ob bei Zuwiderhandlungen eine Gewerbeuntersagung nach 35 I 1 GewO droht (+).
Mangels VA Qualität des Schriftwechsels habe ich Anfechtungsklage abgelehnt, Feststellungsklage wäre wohl möglich, aber unbegründet.
Schreiben an M dann dergestalt, dass sie sich leider dran halten muss und sollte.
Dass die Angabe eines Gerichts fehlte, hat mir auch letztlich den Wink gegeben, dass ich mit dem Mandantenschreiben nicht sooooo falsch liegen kann.
14.02.2025, 17:09
(14.02.2025, 17:01)hyaene_mit_hut schrieb:Klingt doch tatsächlich ganz gut.. hab das Urteil mal überflogen.(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Verzeiht mir die sehr bildliche Sprache, aber mein Bedürfnis, ge-efft zu werden, ist mit der Klausur für dieses Jahr erledigt. Das war ja mal so richtig fies.
Ich hab auch ein Schreiben an die Mandantin gefertigt.
Im Gutachten untersucht, ob §§ 15 I iVm 16 V nicht gegen Europarecht verstößt (nein), dann eine Auslegung iSd Mandantin versucht und abgelehnt.
Weil ich irgendwie meinte, §19 I Nr. 6 griffe nicht (muss meinen Fehler noch mal suchen, keine Ahnung, welcher Schlaganfall da dominant war), hab ich noch geprüft, ob bei Zuwiderhandlungen eine Gewerbeuntersagung nach 35 I 1 GewO droht (+).
Mangels VA Qualität des Schriftwechsels habe ich Anfechtungsklage abgelehnt, Feststellungsklage wäre wohl möglich, aber unbegründet.
Schreiben an M dann dergestalt, dass sie sich leider dran halten muss und sollte.
Dass die Angabe eines Gerichts fehlte, hat mir auch letztlich den Wink gegeben, dass ich mit dem Mandantenschreiben nicht sooooo falsch liegen kann.
Ich hab in der Klausur halt mit random Begriffen aus dem Unionsrecht um mich geworfen, das wird dem Korrektor vermutlich auf die Nase binden, dass ich 0 Scheckung hatte. Cassis-Rechtsprechung nur bei Warenverkehrsfreiheit…? Ups… 😅😅😅🥲🥲🥲 da werden sich dem Korrektor vermutlich die Zehennägel hoch rollen.
Das fand ich schon immer mies am Unionsrechts, dass kaum was kodifiziert ist. Nervig. Wer soll sich das denn alles merken. Und wer rechnet mit so einer Klausur im zweiten Examen? Mal ehrlich, das hätte so auch im ersten kommen können.
14.02.2025, 17:11
(14.02.2025, 17:09)referendar2025 schrieb:(14.02.2025, 17:01)hyaene_mit_hut schrieb:Klingt doch tatsächlich ganz gut.. hab das Urteil mal überflogen.(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Verzeiht mir die sehr bildliche Sprache, aber mein Bedürfnis, ge-efft zu werden, ist mit der Klausur für dieses Jahr erledigt. Das war ja mal so richtig fies.
Ich hab auch ein Schreiben an die Mandantin gefertigt.
Im Gutachten untersucht, ob §§ 15 I iVm 16 V nicht gegen Europarecht verstößt (nein), dann eine Auslegung iSd Mandantin versucht und abgelehnt.
Weil ich irgendwie meinte, §19 I Nr. 6 griffe nicht (muss meinen Fehler noch mal suchen, keine Ahnung, welcher Schlaganfall da dominant war), hab ich noch geprüft, ob bei Zuwiderhandlungen eine Gewerbeuntersagung nach 35 I 1 GewO droht (+).
Mangels VA Qualität des Schriftwechsels habe ich Anfechtungsklage abgelehnt, Feststellungsklage wäre wohl möglich, aber unbegründet.
Schreiben an M dann dergestalt, dass sie sich leider dran halten muss und sollte.
Dass die Angabe eines Gerichts fehlte, hat mir auch letztlich den Wink gegeben, dass ich mit dem Mandantenschreiben nicht sooooo falsch liegen kann.
Ich hab in der Klausur halt mit random Begriffen aus dem Unionsrecht um mich geworfen, das wird dem Korrektor vermutlich auf die Nase binden, dass ich 0 Scheckung hatte. Cassis-Rechtsprechung nur bei Warenverkehrsfreiheit…? Ups… 😅😅😅🥲🥲🥲 da werden sich dem Korrektor vermutlich die Zehennägel hoch rollen.
Das fand ich schon immer mies am Unionsrechts, dass kaum was kodifiziert ist. Nervig. Wer soll sich das denn alles merken. Und wer rechnet mit so einer Klausur im zweiten Examen? Mal ehrlich, das hätte so auch im ersten kommen können.
Kann dich beruhigen, der wird schon besoffen sein, wenn er meine vorher liest. Ich hab die Rechtfertigung nach Geeignetheit, Erforderlichkeit, legitime Zweck und Verhältnismäßigkeit geprüft. 😂😂😂😂 Ganz andere Hausnummer.
14.02.2025, 17:16
(14.02.2025, 17:11)hyaene_mit_hut schrieb:Das ist im Unionsrecht aber doch nicht verkehrt. Habe ich auch so gemacht. Nur wird im Unionsrecht der Schwerpunkt idR auf der erforderlichkeit liegen. Hatte das noch so im(14.02.2025, 17:09)referendar2025 schrieb:(14.02.2025, 17:01)hyaene_mit_hut schrieb:Klingt doch tatsächlich ganz gut.. hab das Urteil mal überflogen.(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Verzeiht mir die sehr bildliche Sprache, aber mein Bedürfnis, ge-efft zu werden, ist mit der Klausur für dieses Jahr erledigt. Das war ja mal so richtig fies.
Ich hab auch ein Schreiben an die Mandantin gefertigt.
Im Gutachten untersucht, ob §§ 15 I iVm 16 V nicht gegen Europarecht verstößt (nein), dann eine Auslegung iSd Mandantin versucht und abgelehnt.
Weil ich irgendwie meinte, §19 I Nr. 6 griffe nicht (muss meinen Fehler noch mal suchen, keine Ahnung, welcher Schlaganfall da dominant war), hab ich noch geprüft, ob bei Zuwiderhandlungen eine Gewerbeuntersagung nach 35 I 1 GewO droht (+).
Mangels VA Qualität des Schriftwechsels habe ich Anfechtungsklage abgelehnt, Feststellungsklage wäre wohl möglich, aber unbegründet.
Schreiben an M dann dergestalt, dass sie sich leider dran halten muss und sollte.
Dass die Angabe eines Gerichts fehlte, hat mir auch letztlich den Wink gegeben, dass ich mit dem Mandantenschreiben nicht sooooo falsch liegen kann.
Ich hab in der Klausur halt mit random Begriffen aus dem Unionsrecht um mich geworfen, das wird dem Korrektor vermutlich auf die Nase binden, dass ich 0 Scheckung hatte. Cassis-Rechtsprechung nur bei Warenverkehrsfreiheit…? Ups… 😅😅😅🥲🥲🥲 da werden sich dem Korrektor vermutlich die Zehennägel hoch rollen.
Das fand ich schon immer mies am Unionsrechts, dass kaum was kodifiziert ist. Nervig. Wer soll sich das denn alles merken. Und wer rechnet mit so einer Klausur im zweiten Examen? Mal ehrlich, das hätte so auch im ersten kommen können.
Kann dich beruhigen, der wird schon besoffen sein, wenn er meine vorher liest. Ich hab die Rechtfertigung nach Geeignetheit, Erforderlichkeit, legitime Zweck und Verhältnismäßigkeit geprüft. 😂😂😂😂 Ganz andere Hausnummer.
Kopf.
14.02.2025, 17:42
(14.02.2025, 17:01)hyaene_mit_hut schrieb:(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Verzeiht mir die sehr bildliche Sprache, aber mein Bedürfnis, ge-efft zu werden, ist mit der Klausur für dieses Jahr erledigt. Das war ja mal so richtig fies.
Ich hab auch ein Schreiben an die Mandantin gefertigt.
Im Gutachten untersucht, ob §§ 15 I iVm 16 V nicht gegen Europarecht verstößt (nein), dann eine Auslegung iSd Mandantin versucht und abgelehnt.
Weil ich irgendwie meinte, §19 I Nr. 6 griffe nicht (muss meinen Fehler noch mal suchen, keine Ahnung, welcher Schlaganfall da dominant war), hab ich noch geprüft, ob bei Zuwiderhandlungen eine Gewerbeuntersagung nach 35 I 1 GewO droht (+).
Mangels VA Qualität des Schriftwechsels habe ich Anfechtungsklage abgelehnt, Feststellungsklage wäre wohl möglich, aber unbegründet.
Schreiben an M dann dergestalt, dass sie sich leider dran halten muss und sollte.
Dass die Angabe eines Gerichts fehlte, hat mir auch letztlich den Wink gegeben, dass ich mit dem Mandantenschreiben nicht sooooo falsch liegen kann.
19 I 6 greift nicht, weil der 16 Abs. 5 BestG nicht genannt war in der Bußgeldnorm. Ich kam da auch fast nicht drüber hinweg, dass dem nicht so ist (im RSI). Der erfasst nur 15 I, nicht aber 16 V. Keine Ahnung warum dem so ist, aber strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz und so würde da keine OWi rauskommen, wenn M trotzdem ausführt. Glaube nicht, dass das angelegt war haha
14.02.2025, 18:00
@referendar2025 DANKE! Ich hab die Norm jetzt auch noch 2 mal nachgelesen, und konnte keinen Fehler darin finden, sie nicht anzuwenden!
Gerade deshalb bin ich dann noch ins Gewerberecht gekommen. Irgendeinen Clou musste es da geben.
Gerade deshalb bin ich dann noch ins Gewerberecht gekommen. Irgendeinen Clou musste es da geben.
14.02.2025, 18:22
(14.02.2025, 16:52)referendar2025 schrieb: Habt ihr einen Schriftsatz an die Mandantin oder Klage ans Gericht verfasst? Ich war bis eine Stunde vor Schluss komplett lost wie ich mich entscheiden soll. Hatte 0 Plan von Europarecht oder was ich überhaupt prüfen muss oder wie ich das Gutachten aufbauen soll. Habe eine vorbeugende Feststellungsklage (?) Geprüft????? In der Begründetheit dann das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses? Dort einfach nur die Tatbestandsvoraussetzungen des 15 I BestG NRW genannt und dann geprüft obs gegen Unionsrecht verstößt. Wusste nicht wie man die Grundfreiheiten prüft. Schutzbereich, diskriminierung, Rechtfertigung? Habe letztendlich eine Rechtfertigung wegen des Gesundheitsschutzes und einer unterschiedslos wirkenden Maßnahme angenommen? Da war meine ich irgendwas mit ungeschriebener Rechtfertigung. Keeeeeine Ahnung. Habe letztendlich einen Schriftsatz an die Mandantin verfasst und ihr gesagt eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Kam mir alles sehr spanisch vor. Aber m Aktenauszug war auch nirgendwo was bzgl des zuständigen Verwaltungsgerichts genannt. War auch eine Erwägung, die ich angestellt habe 😆😆😆😆😆 Wahnsinn. Hätte nicht schlechter laufen können zum Abschluss
Ich habe Schriftsatz an Mandantin entworfen
Gerichtliches Verfahren wäre zulässig aber unbegründet
Zulässigkeit:
-atypische Feststellungsklage in der Hauptsache, bzw. Antrag nach 123 I VwGO, denn "alsbald" iSd 43 I betrifft nur RSB. Die Nachfrage aus Deutschland war aktuell und die Mandantin begehrte eine schnelle Klärung und wollte schon ihre Tätigkeit loslegen, also daher 123 I VwGO. Der Antrag ist auch zulässig, wenn Feststellungsklage in der Hauptsache statthaft ist.
Begründetheit
-Anordnungsanspruch (-) Mandantin kann weder nach nationalem noch nach europäischem Recht die Regelung des § 15 I 1 umgehen.
Habe daher geraten, lieber eine Einigung mit dem Landkreis zu finden oder ihr Vorhaben anzupassen.
14.02.2025, 18:58
Ich bin noch darauf eingegangen, dass laut § 15 II ja auch eine Bescheinigung der StA nach, keine Ahnung, § 159 StPO, glaube ich, genügt und bei deren Vorliegen eine zweite Leichenschau nicht nötig ist.
Hab M darauf hingewiesen und die Entscheidung, sich nur auf solche Fälle zu spezialisieren, ihr mit ihrer entsprechenden Fachkenntnis obliegt. Keine Ahnung, ob das sinnvoll war.
Hab M darauf hingewiesen und die Entscheidung, sich nur auf solche Fälle zu spezialisieren, ihr mit ihrer entsprechenden Fachkenntnis obliegt. Keine Ahnung, ob das sinnvoll war.
14.02.2025, 20:23
Aber ich muss ja echt mal sagen - die Gewissheit, dass jetzt erstmal Ruhe ist, sickert langsam durch, und sie fühlt sich wirklich richtig gut an! 😁😁😁
03.03.2025, 16:10
Wie geht es euch inzwischen? :)
Ich merke, dass ich einfach nur noch froh bin, den Bums hinter mir zu haben. Egal, ob es auf einen Drittversuch hinausläuft oder nicht, es ist insgesamt vorbei, und das ist einfach angenehm.
Hin und wieder träume ich mal von der Korrektur, nicht im guten Sinne, aber das geht anderen wohl auch so.
Ansonsten merke ich vor allem, wie viel Spaß mir im Leben zuletzt gefehlt hat, und wie leicht vieles inzwischen wieder fällt. Lerne Russisch und Arabisch, was deutlich flotter geht als StPO (und auch mehr Spaß macht), arbeite mich in Militärtaktik ein. Wer mich kennt, weiß, dass ich extrem langsam lese und für Sachverhalte durchaus mal ne Dreiviertelstunde gebraucht habe. Letztens saß ich so da, stellte fest, dass ich an einem Nachmittag das - auch noch fremdsprachige - Manual zu Vernehmungsmethoden bis Seite 112 durchgearbeitet habe, und kam nicht umhin, festzustellen, wie viel inneren Widerwillen ich offenbar gegen Klausuren entwickelt hatte. Selbst der Hund hat vor Überraschung gefurzt!
Wie schaut's bei euch aus?
Ich merke, dass ich einfach nur noch froh bin, den Bums hinter mir zu haben. Egal, ob es auf einen Drittversuch hinausläuft oder nicht, es ist insgesamt vorbei, und das ist einfach angenehm.
Hin und wieder träume ich mal von der Korrektur, nicht im guten Sinne, aber das geht anderen wohl auch so.
Ansonsten merke ich vor allem, wie viel Spaß mir im Leben zuletzt gefehlt hat, und wie leicht vieles inzwischen wieder fällt. Lerne Russisch und Arabisch, was deutlich flotter geht als StPO (und auch mehr Spaß macht), arbeite mich in Militärtaktik ein. Wer mich kennt, weiß, dass ich extrem langsam lese und für Sachverhalte durchaus mal ne Dreiviertelstunde gebraucht habe. Letztens saß ich so da, stellte fest, dass ich an einem Nachmittag das - auch noch fremdsprachige - Manual zu Vernehmungsmethoden bis Seite 112 durchgearbeitet habe, und kam nicht umhin, festzustellen, wie viel inneren Widerwillen ich offenbar gegen Klausuren entwickelt hatte. Selbst der Hund hat vor Überraschung gefurzt!
Wie schaut's bei euch aus?