13.02.2025, 16:35
(13.02.2025, 16:33)hyaene_mit_hut schrieb:Das weiß ich. Aber in der Regel steht ausdrücklich Tatbestand im Bearbeitervermerk drin. Nicht so kryptisch umschrieben. So ist es im Zivilrecht bei Beschlüssen auch..(13.02.2025, 16:23)referendar2025 schrieb: War ein normales Urteil zu fertigen? Mich hat der Bearbeitervermerk ,,… hat eine Darstellung die den Anforderungen des 117 VwGO entspricht zu enthalten“ verwirrt. Das steht doch nur bei Beschlüssen idR.
Die nichtamtliche Überschrift des 117 VwGO lautet "Form und Inhalt des Urteils", und spricht auf im Normtext vom Urteil.
Ich hab jedensfalls eins geschrieben.
Habe auch ein Urteil gefertigt.
13.02.2025, 17:00
also ging es bei euch um eine Kommunalverfassungsstreit und Besteuerung von Kampfhunden??
in MV war die Klausur auf jeden Fall komplett anders (Versammlungsrecht)
in MV war die Klausur auf jeden Fall komplett anders (Versammlungsrecht)
13.02.2025, 17:29
(13.02.2025, 17:00)Ref_l schrieb: also ging es bei euch um eine Kommunalverfassungsstreit und Besteuerung von Kampfhunden??
in MV war die Klausur auf jeden Fall komplett anders (Versammlungsrecht)
Genau. Klägerin hat Festsetzung für Hundesteuer erhalten (300 EUR). Sie wehrt sich gegen die erhöhte Festsetzung begründet durch die Einordnung ihres Hundes als "gefährliche Hunderasse". Grundlage ist eine kommunale Satzung, die die Steuer regelt. Danach werden gefährliche Hunderassen höher besteuert als ungefährliche. Klägerin meint aber, dass ein Welpe einer ungefährlichen Rasse nicht iSd Satzung als gefährliche Rasse gelten soll. Ausnahme von der Einordnung als gefährlich ist aber nur widerlegbar durch Untersuchung, die jedoch erst ab 12 Monaten Alter des Hundes möglich ist. Es waren viele Normen abgedruckt, die im Rahmen der Probleme erörtert werden konnten.
Ich hab geprüft:
Zulässigkeit
(P) Klageerhebung, Schriftform § 55a VwGO (+)
(P) Fristberechnung Klageerhebung, Fristende fiel auf Sonntag, insgesamt (+)
Begründetheit
EGL für Festsetzung: § 7 I HStS (abgedruckt)
Satzungsbefugnis der Gemeinde (war gegeben)
Formelle RMK der Satzung
(P) Mitwirkung des Vorstands des lokalen Hundezüchtervereins bei Beschlussfassung (i.E. abgelehnt, da nur mittelbare Auswirkungen auf Verein)
Materielle RMK der Satzung
(P) Dynamische Verweisung auf VO der Polizei (i.E. rechtmäßig, da nicht unbestimmt und Gemeinderat seine Kompetenz nicht überträgt, arg. kann die Satzung jederzeit selbst wieder ändern
(P) Steuerrechtliche Ungleichbehandlung von gefährlichen und ungefährlichen Hunden grundsätzlich? (Ja, denn gerechtfertigt nach Art. 3 I GG)
(P) Keine Ausnahmeregelung für Welpen gefährlicher Hunderassen? (Gerechtfertigt, denn es gibt Möglichkeit zur Widerlegung der abstrakten Gefährlichkeit durch Untersuchung, diese ist aber hier nicht möglich, Widerlegung der Gefährlichkeit ist nicht möglich und Ungefährlichkeit eines <1 Jahr alten Hundes einer gefährlichen Hunderasse kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden - Widerspruchsbegründung der Beklagten hat da viel hergegeben
RMK der konkreten Festsetzung
unproblematisch (+), Voraussetzungen der EGL lagen vor. Ermessen gab es nicht, da gebundene Entscheidung
Insgesamt viel Arbeit an unbekannten Normen
i.E. hab ich die Klage abgewiesen
13.02.2025, 17:34
(13.02.2025, 17:29)eikevonrepgow schrieb:(13.02.2025, 17:00)Ref_l schrieb: also ging es bei euch um eine Kommunalverfassungsstreit und Besteuerung von Kampfhunden??
in MV war die Klausur auf jeden Fall komplett anders (Versammlungsrecht)
Genau. Klägerin hat Festsetzung für Hundesteuer erhalten (300 EUR). Sie wehrt sich gegen die erhöhte Festsetzung begründet durch die Einordnung ihres Hundes als "gefährliche Hunderasse". Grundlage ist eine kommunale Satzung, die die Steuer regelt. Danach werden gefährliche Hunderassen höher besteuert als ungefährliche. Klägerin meint aber, dass ein Welpe einer ungefährlichen Rasse nicht iSd Satzung als gefährliche Rasse gelten soll. Ausnahme von der Einordnung als gefährlich ist aber nur widerlegbar durch Untersuchung, die jedoch erst ab 12 Monaten Alter des Hundes möglich ist. Es waren viele Normen abgedruckt, die im Rahmen der Probleme erörtert werden konnten.
Ich hab geprüft:
Zulässigkeit
(P) Klageerhebung, Schriftform § 55a VwGO (+)
(P) Fristberechnung Klageerhebung, Fristende fiel auf Sonntag, insgesamt (+)
Begründetheit
EGL für Festsetzung: § 7 I HStS (abgedruckt)
Satzungsbefugnis der Gemeinde (war gegeben)
Formelle RMK der Satzung
(P) Mitwirkung des Vorstands des lokalen Hundezüchtervereins bei Beschlussfassung (i.E. abgelehnt, da nur mittelbare Auswirkungen auf Verein)
Materielle RMK der Satzung
(P) Dynamische Verweisung auf VO der Polizei (i.E. rechtmäßig, da nicht unbestimmt und Gemeinderat seine Kompetenz nicht überträgt, arg. kann die Satzung jederzeit selbst wieder ändern
(P) Steuerrechtliche Ungleichbehandlung von gefährlichen und ungefährlichen Hunden grundsätzlich? (Ja, denn gerechtfertigt nach Art. 3 I GG)
(P) Keine Ausnahmeregelung für Welpen gefährlicher Hunderassen? (Gerechtfertigt, denn es gibt Möglichkeit zur Widerlegung der abstrakten Gefährlichkeit durch Untersuchung, diese ist aber hier nicht möglich, Widerlegung der Gefährlichkeit ist nicht möglich und Ungefährlichkeit eines <1 Jahr alten Hundes einer gefährlichen Hunderasse kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden - Widerspruchsbegründung der Beklagten hat da viel hergegeben
RMK der konkreten Festsetzung
unproblematisch (+), Voraussetzungen der EGL lagen vor. Ermessen gab es nicht, da gebundene Entscheidung
Insgesamt viel Arbeit an unbekannten Normen
i.E. hab ich die Klage abgewiesen
Im Aufbau habe ich es ähnlich, auch wenn es bei uns in
NRW
§ 2 HStS iVm § 5 LHundG NRW war.
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung half bei uns über die Frist hinweg.
Ich habe das Gefühl, vollkommen wirr geschrieben zu haben. Im Ergebnis kann ich die Klausur überhaupt nicht einschätzen.
Dass ich die Abwendungsbefugnis allerdings vergessen habe, dürfte beim Korrektor nicht für Freudensprünge sorgen.
13.02.2025, 17:46
ok krass... denke bei uns war sie vielleicht "leichter"
2 Kläger wenden sich gegen eine Verfügung - Versammlungsverbot für nicht angemeldete Versammlungen einer Gruppierung, die mit Aktionen (zB sich festkleben auf Straßen) auf Klimawandel aufmerksam macht für 3 Tage, wo ein Marathon - in 2 Tage- stattfindet.
Kl 1 gehört zu anderen Gruppierung, die sich nur Spaziergänge für die Meinungsfreiheit in anderen Stadt trifft. aber er interpretiert dies auch generell als "Klimawandel"
Kl 2 gehört der in der Verf genannten Gruppierung
Bekanntgabe der Verf 2 Tage vor dem Marathon. Die Verf enthält eine umfassende Begründung fürs Verbot.
Später wird die Klage erhoben. Die Kl halten das Landesgesetz (Anmeldungspflicht) für verfassungswidrig und begehren die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage nur betreffend 3. Tag "anerkannt" aber dies auch nicht so ganz eindeutig
Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen. Kostenentscheidung, vorl Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen.
2 Kläger wenden sich gegen eine Verfügung - Versammlungsverbot für nicht angemeldete Versammlungen einer Gruppierung, die mit Aktionen (zB sich festkleben auf Straßen) auf Klimawandel aufmerksam macht für 3 Tage, wo ein Marathon - in 2 Tage- stattfindet.
Kl 1 gehört zu anderen Gruppierung, die sich nur Spaziergänge für die Meinungsfreiheit in anderen Stadt trifft. aber er interpretiert dies auch generell als "Klimawandel"
Kl 2 gehört der in der Verf genannten Gruppierung
Bekanntgabe der Verf 2 Tage vor dem Marathon. Die Verf enthält eine umfassende Begründung fürs Verbot.
Später wird die Klage erhoben. Die Kl halten das Landesgesetz (Anmeldungspflicht) für verfassungswidrig und begehren die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage nur betreffend 3. Tag "anerkannt" aber dies auch nicht so ganz eindeutig
Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen. Kostenentscheidung, vorl Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen.
13.02.2025, 18:02
(13.02.2025, 17:46)Ref_l schrieb: ok krass... denke bei uns war sie vielleicht "leichter"
2 Kläger wenden sich gegen eine Verfügung - Versammlungsverbot für nicht angemeldete Versammlungen einer Gruppierung, die mit Aktionen (zB sich festkleben auf Straßen) auf Klimawandel aufmerksam macht für 3 Tage, wo ein Marathon - in 2 Tage- stattfindet.
Kl 1 gehört zu anderen Gruppierung, die sich nur Spaziergänge für die Meinungsfreiheit in anderen Stadt trifft. aber er interpretiert dies auch generell als "Klimawandel"
Kl 2 gehört der in der Verf genannten Gruppierung
Bekanntgabe der Verf 2 Tage vor dem Marathon. Die Verf enthält eine umfassende Begründung fürs Verbot.
Später wird die Klage erhoben. Die Kl halten das Landesgesetz (Anmeldungspflicht) für verfassungswidrig und begehren die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage nur betreffend 3. Tag "anerkannt" aber dies auch nicht so ganz eindeutig
Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen. Kostenentscheidung, vorl Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen.
🥺 Leichter klingt das jetzt so gar nicht, finde ich.
13.02.2025, 18:14
(13.02.2025, 18:02)hyaene_mit_hut schrieb:(13.02.2025, 17:46)Ref_l schrieb: ok krass... denke bei uns war sie vielleicht "leichter"
2 Kläger wenden sich gegen eine Verfügung - Versammlungsverbot für nicht angemeldete Versammlungen einer Gruppierung, die mit Aktionen (zB sich festkleben auf Straßen) auf Klimawandel aufmerksam macht für 3 Tage, wo ein Marathon - in 2 Tage- stattfindet.
Kl 1 gehört zu anderen Gruppierung, die sich nur Spaziergänge für die Meinungsfreiheit in anderen Stadt trifft. aber er interpretiert dies auch generell als "Klimawandel"
Kl 2 gehört der in der Verf genannten Gruppierung
Bekanntgabe der Verf 2 Tage vor dem Marathon. Die Verf enthält eine umfassende Begründung fürs Verbot.
Später wird die Klage erhoben. Die Kl halten das Landesgesetz (Anmeldungspflicht) für verfassungswidrig und begehren die Feststellung, dass die Verfügung rechtswidrig war.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage nur betreffend 3. Tag "anerkannt" aber dies auch nicht so ganz eindeutig
Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen. Kostenentscheidung, vorl Vollstreckbarkeit und Streitwert erlassen.
🥺 Leichter klingt das jetzt so gar nicht, finde ich.
es gab genug Hinweise für die Probleme und die Begründung der Verfügung war absolut überzeugend.
Dass die Klage betreffend Kl. 1 unzulässig war, war ziemlich offensichtlich. Ebenso die Unbegründetheit der Klage an sich.
War jedenfalls machbar, "einfache" Klausuren gibt es im Examen sowieso nicht. Ich kann aber natürlich nicht wissen, ob eure Klausur tatsächlich leichter/schwerer war. Letztlich kann man das sowieso nur für sich selbst beurteilen

13.02.2025, 18:50
@NRWler:
Wofür war denn die Gesamtschuldnerhaftung der HStS gut? Wo und wie habt ihr die abgehandelt?
Wofür war denn die Gesamtschuldnerhaftung der HStS gut? Wo und wie habt ihr die abgehandelt?
13.02.2025, 19:23
Ich habe das gar nicht angesprochen. Aus meiner Sicht war die Klägerin Halterin und keine weiteren Personen vorhanden.
Wie habt ihr in NRW die beiden Klageanträge beurteilt, insbesondere Statthaftigkeit und Vorgehensweise bzgl. den hilfsweise gestellten Antrag?
Wie habt ihr in NRW die beiden Klageanträge beurteilt, insbesondere Statthaftigkeit und Vorgehensweise bzgl. den hilfsweise gestellten Antrag?
13.02.2025, 19:32
Kommt morgen vermutlich eher eine Anwalts- oder eine Behördenklausur?