12.02.2025, 16:21
(12.02.2025, 16:05)MichaelJordan schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb:(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb:(12.02.2025, 11:37)Egal_ schrieb: Der Artikel ist hinter der Bezahlschranke, aber ich denke sowieso, dass es für den ein oder anderen hilfreich sein kann, auch nach rechts und links über den Tellerrand zu schauen. Die Gehälter in der Normalbevölkerung liegen deutlich unter dem, was hier immer diskutiert wird. So schlecht geht es uns also nicht."Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Wer nicht nur auf emotionaler Ebene diskutieren möchte, sondern allgemein an finanziellen Themen interessiert ist, dem kann ich die YouTube Kanäle von Finanztipp und Finanzfluss empfehlen. Die weisen u.a. auch auf die Statistik hin, mit der man selbst im Internet prüfen kann, in welcher sozialen Schicht man lebt und wie viel Prozent der Bevölkerung mehr und wie viel weniger verdienen. Man kann sie aber auch ergoogeln. Es ist sehr aufschlussreich, wenn man feststellt, dass man zu den oberen 20% (Berufseinsteiger), 10% oder 5% gehört. Damit erklären sich nämlich auch Kommentare wie unter dem verlinkten Artikel.
Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Ich denke, man müsste die Frage, was ,,amtsangemessen'' ist, viel mehr vom konkreten Standort abhängig machen, weil die Lebenshaltungskosten in Deutschland einfach massiv divergieren und sich diese Schere immer weiter vergrößert.
Ich kann jeden verstehen, der in München (auch wenn es da kleine Zulagen gibt) mit seinem R1-Gehalt massiv unzufrieden ist. Wenn man nicht in einer 1-Zimmer-Besenkammer wohnen will (die vermutlich auch schon fast vierstellig Miete kostet), bleibt da mMn viel zu wenig übrig. Derjenige, der in irgendeiner Kleinstadt im Nirgendwo am Amtsgericht sitzt, ist mit seinem R1-Gehalt hingegen vermutlich einer der Top-1%-Verdiener der Stadt...
natürlich kann man die Diskussion führen, aber beim kleinen Finanzbeamten ist das noch viel bedeutsamer, da die Miete vom Nettoverdienst einen noch höheren Prozentwert ergibt
12.02.2025, 16:29
(12.02.2025, 14:17)guga schrieb:Würde man diesen Maßstab anlegen, so spräche er gerade für unzureichende Besoldung. Der Staat findet in vielen Bereichen gerade eben nicht mehr genügend qualifizierte Juristen anhand der althergebrachten Maßstäbe. Die Personalreferate bundesweit schrauben an den Notengrenzen in rasant steigenden Umdrehungszahlen. Wer vor 10 Jahren nicht einmal zum Vorstellungsgespräch im nachgeordneten Bereich eingeladen worden wäre, hat heute realistische Chancen Referent an einem Ministerium zu werden.(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb:(12.02.2025, 11:37)Egal_ schrieb: Der Artikel ist hinter der Bezahlschranke, aber ich denke sowieso, dass es für den ein oder anderen hilfreich sein kann, auch nach rechts und links über den Tellerrand zu schauen. Die Gehälter in der Normalbevölkerung liegen deutlich unter dem, was hier immer diskutiert wird. So schlecht geht es uns also nicht."Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Wer nicht nur auf emotionaler Ebene diskutieren möchte, sondern allgemein an finanziellen Themen interessiert ist, dem kann ich die YouTube Kanäle von Finanztipp und Finanzfluss empfehlen. Die weisen u.a. auch auf die Statistik hin, mit der man selbst im Internet prüfen kann, in welcher sozialen Schicht man lebt und wie viel Prozent der Bevölkerung mehr und wie viel weniger verdienen. Man kann sie aber auch ergoogeln. Es ist sehr aufschlussreich, wenn man feststellt, dass man zu den oberen 20% (Berufseinsteiger), 10% oder 5% gehört. Damit erklären sich nämlich auch Kommentare wie unter dem verlinkten Artikel.
Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Über die Verfassungswidrigkeit eines solchen Verständnisses des Berufsbeamtentums brauchen wir denke ich nicht sprechen.
Die Besoldung bis zur Pensionierung lässt sich mitnichten von irgendwelchen Tabellen ablesen. Keiner kennt das Amt, mit dem er in Pension geht, wann das sein wird, wieviel Prozent seiner letzten Bezüge er einst erhalten wird und welchen Abzügen er in Zukunft unterliegen wird. Keiner kennt die brachenspezifische, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Wer vor 15 Jahren Jurist beim Staat wurde, der befand sich noch in einer ganz anderen Relation zu den Verdienstmöglichkeiten der Privatwirtschaft.
Gerne kann man dein System umsetzen. Aber dann gehört es zum Gebot der Fairness, allen Juristen im Staatsdienst einen Exit zu ermöglichen, der sie – wie in Bayern – durch archaische Nachversicherungsreglements nicht ruiniert. Dann gälten die Gesetze des Marktes.
12.02.2025, 16:38
Ich hätte auch gern
- Beihilfe zur PKV,
- Zuschlag für Ehe und Kinder,
- Ruhestandsbezüge um die 70%.
Habe ich als RA alles nicht.
- Beihilfe zur PKV,
- Zuschlag für Ehe und Kinder,
- Ruhestandsbezüge um die 70%.
Habe ich als RA alles nicht.

12.02.2025, 16:46
Der Beamte (und dadurch auch der Richter) ist für's Leben an seinen (oder einen anderen) Dienstherrn gebunden und daher darauf angewiesen, dass die durch diesen geleistete Besoldung 'ausreichend' für das von ihm ausgeübte Amt ist. Er (der Beamte) kann gerade nicht einfach den Arbeitgeber wechseln und dadurch höhere Einkünfte erzielen, er kann auch nicht ohne Weiteres ein höher besoldetes Amt übertragen bekommen, da dies an genaue Voraussetzungen geknüpft ist und Abweichungen von den beamtenrechtlichen Vorschriften zumeist nur mit dem Zustimmung des Landespersonalausschusses möglich sind (ggf. abweichende Bez. je nach Land); im Übrigen müsste er sonst dazu um seine Entlassung bitten und in Ländern ohne das sog. Altersgeld oder wenn die notwendige Wartezeit dafür noch nicht erreicht ist ausgeprägte Nachteile hinnehmen. Über dies unterliegt der Beamte anderen Anforderungen an seine Person und auch außerdienstliches Verhalten als ein Arbeitnehmer.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass jedenfalls für Berlin bereits für die Mehrzahl der 2010er Jahre bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter durch das BVerfG festgestellt wurde und auch die Besoldungen für die letzten letzten Jahre zum überwiegenden Teil im Zuge von Vorlagebeschlüssen des VG Berlin beim BVerfG anhängig sind. Eine ähnliche Entscheidung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) gab es vor nicht all zu langer Zeit zu einer Vorlage des VG Hamburg. Die Bundesrepublik wurde mittlerweile mehrfach von den EU-Kommission gerügt, dass die Besoldungshöhe der Richter in Deutschland den Rechtsstaat gefährde.
Familienzuschläge werden u.a. daher gewährt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung der amtangemessenen Besoldung eine vierköpfige Familie zugrunde legt. Die Pension lässt sich u.a. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 V GG entnehmen. Sie ist wichtig als Gegenleistung für die lebenslange Bindung, die der Beamte zu seinem Dienstherrn eingegangen ist. Denn ein Wechsel ist grundsätzlich eben nicht vorgesehen; auch ein Wechsel zwischen Gerichten oder Behörden hat in der Regel keinen Wechsel des Dienstherrn zur Folge, sofern nicht ausnahmsweise die entsprechende Stelle selbst die Dienstherrnfähigkeit besitzt. Zudem ändert auch der Wechsel zwischen Dienstherrn Fragen wie Besoldungshöhe allenfalls in nicht erheblichem Maße.
EDIT: Es sei darauf hingewiesen, dass es früher übrigens eine 100% Beihilfe gab - ebenfalls als Ausfluss der Fürsorgepflicht. Es war erst später, dass neben Kürzungen der Leistungen, die von der Beihilfe getragen werden, diese auf 50%/70% reduziert wurde und der Rest anderweitig abgesichert werden muss.
EDIT2: Im Übrigen zahlen Beamte aufgrund des höheren zu versteurnden Einkommens (keine Sozialversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können) eine höhere Einkommenssteuer als Arbeitnehmer gleicher Entgeltgruppe im öD. Dementsprechend ist auch ein Beamter anstelle eines Arbeitnehmers auf dem Dienstposten/Arbeitsplatz ist nicht notwendigerweise teurer, die Kosten verteilen sich schlicht anders.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass jedenfalls für Berlin bereits für die Mehrzahl der 2010er Jahre bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter durch das BVerfG festgestellt wurde und auch die Besoldungen für die letzten letzten Jahre zum überwiegenden Teil im Zuge von Vorlagebeschlüssen des VG Berlin beim BVerfG anhängig sind. Eine ähnliche Entscheidung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) gab es vor nicht all zu langer Zeit zu einer Vorlage des VG Hamburg. Die Bundesrepublik wurde mittlerweile mehrfach von den EU-Kommission gerügt, dass die Besoldungshöhe der Richter in Deutschland den Rechtsstaat gefährde.
Familienzuschläge werden u.a. daher gewährt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung der amtangemessenen Besoldung eine vierköpfige Familie zugrunde legt. Die Pension lässt sich u.a. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 V GG entnehmen. Sie ist wichtig als Gegenleistung für die lebenslange Bindung, die der Beamte zu seinem Dienstherrn eingegangen ist. Denn ein Wechsel ist grundsätzlich eben nicht vorgesehen; auch ein Wechsel zwischen Gerichten oder Behörden hat in der Regel keinen Wechsel des Dienstherrn zur Folge, sofern nicht ausnahmsweise die entsprechende Stelle selbst die Dienstherrnfähigkeit besitzt. Zudem ändert auch der Wechsel zwischen Dienstherrn Fragen wie Besoldungshöhe allenfalls in nicht erheblichem Maße.
EDIT: Es sei darauf hingewiesen, dass es früher übrigens eine 100% Beihilfe gab - ebenfalls als Ausfluss der Fürsorgepflicht. Es war erst später, dass neben Kürzungen der Leistungen, die von der Beihilfe getragen werden, diese auf 50%/70% reduziert wurde und der Rest anderweitig abgesichert werden muss.
EDIT2: Im Übrigen zahlen Beamte aufgrund des höheren zu versteurnden Einkommens (keine Sozialversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können) eine höhere Einkommenssteuer als Arbeitnehmer gleicher Entgeltgruppe im öD. Dementsprechend ist auch ein Beamter anstelle eines Arbeitnehmers auf dem Dienstposten/Arbeitsplatz ist nicht notwendigerweise teurer, die Kosten verteilen sich schlicht anders.
12.02.2025, 17:40
(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb:(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb:(12.02.2025, 11:37)Egal_ schrieb: Der Artikel ist hinter der Bezahlschranke, aber ich denke sowieso, dass es für den ein oder anderen hilfreich sein kann, auch nach rechts und links über den Tellerrand zu schauen. Die Gehälter in der Normalbevölkerung liegen deutlich unter dem, was hier immer diskutiert wird. So schlecht geht es uns also nicht."Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Wer nicht nur auf emotionaler Ebene diskutieren möchte, sondern allgemein an finanziellen Themen interessiert ist, dem kann ich die YouTube Kanäle von Finanztipp und Finanzfluss empfehlen. Die weisen u.a. auch auf die Statistik hin, mit der man selbst im Internet prüfen kann, in welcher sozialen Schicht man lebt und wie viel Prozent der Bevölkerung mehr und wie viel weniger verdienen. Man kann sie aber auch ergoogeln. Es ist sehr aufschlussreich, wenn man feststellt, dass man zu den oberen 20% (Berufseinsteiger), 10% oder 5% gehört. Damit erklären sich nämlich auch Kommentare wie unter dem verlinkten Artikel.
Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
12.02.2025, 18:55
(12.02.2025, 17:40)guga schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb:(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb:(12.02.2025, 11:37)Egal_ schrieb: Der Artikel ist hinter der Bezahlschranke, aber ich denke sowieso, dass es für den ein oder anderen hilfreich sein kann, auch nach rechts und links über den Tellerrand zu schauen. Die Gehälter in der Normalbevölkerung liegen deutlich unter dem, was hier immer diskutiert wird. So schlecht geht es uns also nicht."Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Wer nicht nur auf emotionaler Ebene diskutieren möchte, sondern allgemein an finanziellen Themen interessiert ist, dem kann ich die YouTube Kanäle von Finanztipp und Finanzfluss empfehlen. Die weisen u.a. auch auf die Statistik hin, mit der man selbst im Internet prüfen kann, in welcher sozialen Schicht man lebt und wie viel Prozent der Bevölkerung mehr und wie viel weniger verdienen. Man kann sie aber auch ergoogeln. Es ist sehr aufschlussreich, wenn man feststellt, dass man zu den oberen 20% (Berufseinsteiger), 10% oder 5% gehört. Damit erklären sich nämlich auch Kommentare wie unter dem verlinkten Artikel.
Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
Aber dann würde natürlich das Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass die Besoldung nicht so weit abgesenkt wird, dass niemand mehr ein Amt übernimmt, wäre ziemlich sinnlos...
Wer Richter auf Probe bzw. Staatsanwalt werden möchte, sollte sich mit dem Karriere-Dossier über die Einstellungschancen und Bewerbungsvoraussetzungen informieren. Das Karriere-Dossier ist als Print-Buch sowie als E-Book für alle 16 Bundesländer erhältlich:
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
https://www.juristenkoffer.de/richter/karriere-dossier-richter-staatsanwalt-werden.php
Und zur Vorbereitung auf das alles entscheidende Vorstellungsgespräch sollte man auf die vielen hunderten Erfahrungsberichte anderer Juristen zugreifen, die bereits das Bewerbungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
12.02.2025, 19:00
(12.02.2025, 18:55)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 17:40)guga schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb:(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb: "Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
Aber dann würde natürlich das Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass die Besoldung nicht so weit abgesenkt wird, dass niemand mehr ein Amt übernimmt, wäre ziemlich sinnlos...
Wieso wäre das sinnlos? Wo ist das Problem, die Besoldung auf einem Niveau zu halten, das genug 8P Kandidaten anzieht?
12.02.2025, 19:41
(12.02.2025, 19:00)guga schrieb:(12.02.2025, 18:55)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 17:40)guga schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb: Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
Aber dann würde natürlich das Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass die Besoldung nicht so weit abgesenkt wird, dass niemand mehr ein Amt übernimmt, wäre ziemlich sinnlos...
Wieso wäre das sinnlos? Wo ist das Problem, die Besoldung auf einem Niveau zu halten, das genug 8P Kandidaten anzieht?
Schon mal überlegt, dass das nicht Sinn und Zweck der Besoldung ist für genug Kandidaten zu sorgen? Obschon die Besoldung funktional für den Amtsträger in der Regel das gleiche ist wie ein Arbeitsentgelt, ist es grundverschieden. Der Beamte ist qua seines Beamtenverhältnisses zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet. Dafür hat er keinen originären Gegenleistungsanspruch und unterliegt vollständig dem Treueverhältnis zum Dienstherrn das deutlich weiterreicht als das eines ArbN zu seinem ArbG. Die Leistung einer (amtsangemessenen) Besoldung ist ein Grundsatz des Berufsbeamtentums, da dadurch überhaupt erst gewährleistet und dem Beamten zugemutet werden kann in diesem konzeptionell auf Lebenszeit angelegten beamtenrechtlichen Treueverhältnis zum Dienstherrn zu stehen und für diesen Dienste zu erbringen. Denn der Beamte ist schließlich auch darauf angewiesen sich-zu-versorgen etc. Daraus erwächst dann entsprechend der Anspruch gegenüber des Dienstherrn abhängig von dem übertragenen Amt angemessen besoldet zu werden. Das entspricht aber eben gerade keiner Gegenleistung für die (erbrachte) Leistung oder das Können desjenigen. Das wird noch verständlicher, wenn man sich klar macht, dass der Beamte ggf. einen geringen (Grundrechts-)Schutz gegenüber seinem Dienstherrn hat als ein normaler Arbeitnehmer; auch wenn es seit der Strafgefangenen-Entscheidung des BVerfG das besondere Gewaltverhältnis nicht mehr gibt, wonach der Beamte überhaupt keinen Grundrechtsschutz genoss, ist es auch jetzt nach dem heutigen Verständnis von Sonderrechtsverhältnis immer noch ggf gemindert. Das Beamtentum und seine Angehörigen, d.h. die Beamten, sind schon durch die historische Entwicklung etwas völlig anderes als Arbeitnehmer. Sie sind - auch heute - weiterhin Staatsdiener (auch wenn der Begriff nicht mehr populär ist) und dementsprechend das Beamtenverhältnis auch ausgestaltet. Die herrgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die u.a. durch Art. 33 V GG geschützt sind, haben sich dadurch entwickelt, dass ein Staatsdiener darauf angewiesen ist, dass der Dienstherr, dem er "dient" und seine Kraft widmet, auf ihn aufpasst (ihn fürsorgt) und ihn entsprechend der übertragenen Aufgaben (Amt) Geld bereitstellt, dass er nutzen kann; schließlich ist er nicht in der Lage neben seiner untechnisch gesprochen "Dienerschaft" gegenüber dem Dienstherrn, gleichzeitig eine zusätzliche Beschäftigung nachzugehen. Dadurch kann der Dienstherr zudem verhindern, dass der Staatsdiener in Interessenkonflikte gerät, weil er gleichzeitig auf zusätzliche Einkünfte angewiesen wäre und dadurch leichter zur korrumpiern wäre. So etwas wie Arbeitszeitbegrenzungen für Beamte o.ä. ist erst mit der Zeit historisch entstanden.
12.02.2025, 19:54
(12.02.2025, 19:41)RefNdsOL schrieb:(12.02.2025, 19:00)guga schrieb:(12.02.2025, 18:55)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 17:40)guga schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb: Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
Aber dann würde natürlich das Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass die Besoldung nicht so weit abgesenkt wird, dass niemand mehr ein Amt übernimmt, wäre ziemlich sinnlos...
Wieso wäre das sinnlos? Wo ist das Problem, die Besoldung auf einem Niveau zu halten, das genug 8P Kandidaten anzieht?
Schon mal überlegt, dass das nicht Sinn und Zweck der Besoldung ist für genug Kandidaten zu sorgen? Obschon die Besoldung funktional für den Amtsträger in der Regel das gleiche ist wie ein Arbeitsentgelt, ist es grundverschieden. Der Beamte ist qua seines Beamtenverhältnisses zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet. Dafür hat er keinen originären Gegenleistungsanspruch und unterliegt vollständig dem Treueverhältnis zum Dienstherrn das deutlich weiterreicht als das eines ArbN zu seinem ArbG. Die Leistung einer (amtsangemessenen) Besoldung ist ein Grundsatz des Berufsbeamtentums, da dadurch überhaupt erst gewährleistet und dem Beamten zugemutet werden kann in diesem konzeptionell auf Lebenszeit angelegten beamtenrechtlichen Treueverhältnis zum Dienstherrn zu stehen und für diesen Dienste zu erbringen. Denn der Beamte ist schließlich auch darauf angewiesen sich-zu-versorgen etc. Daraus erwächst dann entsprechend der Anspruch gegenüber des Dienstherrn abhängig von dem übertragenen Amt angemessen besoldet zu werden. Das entspricht aber eben gerade keiner Gegenleistung für die (erbrachte) Leistung oder das Können desjenigen. Das wird noch verständlicher, wenn man sich klar macht, dass der Beamte ggf. einen geringen (Grundrechts-)Schutz gegenüber seinem Dienstherrn hat als ein normaler Arbeitnehmer; auch wenn es seit der Strafgefangenen-Entscheidung des BVerfG das besondere Gewaltverhältnis nicht mehr gibt, wonach der Beamte überhaupt keinen Grundrechtsschutz genoss, ist es auch jetzt nach dem heutigen Verständnis von Sonderrechtsverhältnis immer noch ggf gemindert. Das Beamtentum und seine Angehörigen, d.h. die Beamten, sind schon durch die historische Entwicklung etwas völlig anderes als Arbeitnehmer. Sie sind - auch heute - weiterhin Staatsdiener (auch wenn der Begriff nicht mehr populär ist) und dementsprechend das Beamtenverhältnis auch ausgestaltet. Die herrgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die u.a. durch Art. 33 V GG geschützt sind, haben sich dadurch entwickelt, dass ein Staatsdiener darauf angewiesen ist, dass der Dienstherr, dem er "dient" und seine Kraft widmet, auf ihn aufpasst (ihn fürsorgt) und ihn entsprechend der übertragenen Aufgaben (Amt) Geld bereitstellt, dass er nutzen kann; schließlich ist er nicht in der Lage neben seiner untechnisch gesprochen "Dienerschaft" gegenüber dem Dienstherrn, gleichzeitig eine zusätzliche Beschäftigung nachzugehen. Dadurch kann der Dienstherr zudem verhindern, dass der Staatsdiener in Interessenkonflikte gerät, weil er gleichzeitig auf zusätzliche Einkünfte angewiesen wäre und dadurch leichter zur korrumpiern wäre. So etwas wie Arbeitszeitbegrenzungen für Beamte o.ä. ist erst mit der Zeit historisch entstanden.
Wenns so anders ist, dann vergleich die Besoldung doch nicht immer mit den Arbeitsentgelten

12.02.2025, 20:29
(12.02.2025, 13:34)JuraHassLiebe schrieb:(12.02.2025, 13:07)Friedman schrieb:(12.02.2025, 11:37)Egal_ schrieb: Der Artikel ist hinter der Bezahlschranke, aber ich denke sowieso, dass es für den ein oder anderen hilfreich sein kann, auch nach rechts und links über den Tellerrand zu schauen. Die Gehälter in der Normalbevölkerung liegen deutlich unter dem, was hier immer diskutiert wird. So schlecht geht es uns also nicht."Uns geht es gut" ist kein Argument gegen eine leistungsgerechte Besoldung. Die Vergleichsgruppe ist doch nicht der Querschnitt der erwerbstätigen Bevölkerung, sondern in Qualifikation, Arbeitsbelastung und Verantwortung vergleichbare Personen.
Wer nicht nur auf emotionaler Ebene diskutieren möchte, sondern allgemein an finanziellen Themen interessiert ist, dem kann ich die YouTube Kanäle von Finanztipp und Finanzfluss empfehlen. Die weisen u.a. auch auf die Statistik hin, mit der man selbst im Internet prüfen kann, in welcher sozialen Schicht man lebt und wie viel Prozent der Bevölkerung mehr und wie viel weniger verdienen. Man kann sie aber auch ergoogeln. Es ist sehr aufschlussreich, wenn man feststellt, dass man zu den oberen 20% (Berufseinsteiger), 10% oder 5% gehört. Damit erklären sich nämlich auch Kommentare wie unter dem verlinkten Artikel.
Ja sehe ich auch so. Da sind die Kollegen in der freien Wirtschaft, die dieselbe Ausbildung durchlaufen haben, eine bessere Vergleichsgruppe und da kommt vermutlich auch der Frust her. Der Durchschnittsbürger ist schnell entsetzt über eine Forderung von 2.000 Euro mehr netto, dass kann man ihm kaum verübeln, wenn es fast dem eigenem Nettogehalt entspricht, welches jemand zusätzlich zu seinem bereits scheinbar sehr hohen Gehalt fordert.
Auf der anderen Seite muss man der Richterin entgegenhalten, dass nicht nur ihr jetziges Gehalt, sondern auch ihr potentielles Gehalt in 5, 10 und 20 Jahren bei Berufseinstieg gewissermaßen feststand und sie sich (vermutlich unter Berücksichtigung der Vorzüge des Richteramtes) bewusst dazu entschieden hat. Und solang es genügend Nachwuchs gibt, werden wohl kaum die Gehälter – erst Recht nicht in dem geforderte Umfang – angepasst werden. Vorher werden die Notenanforderungen sinken.
Das ist falsch. In der freien Wirtschaft bekommt niemand eine Rente von 75% des letzten Gehalts. Die Pension und die berufliche Sicherheit muss man nämlich mit einpreisen.