12.02.2025, 12:40
(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:Leute, euch schlägt jemand ins Gesicht und sagt unmittelbar darauf "unterschreib diesen Vertrag", eindeutiger kann's doch nicht sein, der Schlag diente der Einschüchterung, da kommt's auf die zweite Alt. von § 255 StGB gar nicht mehr an(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht, zumal M aufgegeben hat als F weinte.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
12.02.2025, 12:41
(12.02.2025, 12:40)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:Leute, euch schlägt jemand ins Gesicht und sagt unmittelbar darauf "unterschreib diesen Vertrag", eindeutiger kann's doch nicht sein, der Schlag diente der Einschüchterung, da kommt's auf die zweite Alt. von § 255 StGB gar nicht mehr an(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb: § 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht, zumal M aufgegeben hat als F weinte.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
bei einer Wegnahme hätte da auch niemand einen Raub verneint
12.02.2025, 12:46
(12.02.2025, 12:30)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb: § 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
Mit guter Begründung ist das bestimmt auch vertretbar! Mach dich nicht verrückt! Ist ja jetzt hinter uns und es kommen nur noch 2!
leider denke ich, dass ich hier vielleicht etwas mehr begründe als in der Klausur..

aber ja, trotzdem hoffe ich, dass es trotz Fehler vielleicht ausreicht

zum Glück ist ja bald vorbei
12.02.2025, 13:00
(12.02.2025, 12:41)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 12:40)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:Leute, euch schlägt jemand ins Gesicht und sagt unmittelbar darauf "unterschreib diesen Vertrag", eindeutiger kann's doch nicht sein, der Schlag diente der Einschüchterung, da kommt's auf die zweite Alt. von § 255 StGB gar nicht mehr an(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb: ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht, zumal M aufgegeben hat als F weinte.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
bei einer Wegnahme hätte da auch niemand einen Raub verneint
naja bei Raub ist die Finalität immer viel eindeutiger durch die Wegnahme
bei Erpressung ohne Möglichkeit der Wegnahme, in Versuch und nur anhand Feststellungen im Urteil ist die Wertung viel komplexer mMn
Wenn M sich "durch Gewalt" anstatt Drohung vorgestellt hätte, so hätte er weiter geschlagen beim Verlangen der Unterschrift. Das tat er aber nicht. Der Schlag war quasi nur eine Art Einschüchterung ganz am Anfang, überwiegend hat er gedroht
Aber eigentlich ist bestimmt egal welche Alt. vorliegt entweder Gewalt oder Drohung liegt sowieso vor
12.02.2025, 13:14
Ich denke auch, dass man in beide Richtungen argumentieren kann! Jetzt erstmal wieder auf ÖR konzentrieren 😄
12.02.2025, 14:04
Hat jemand von euch die Feststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch/ Rücktrittshorizont bei 253, 255 gerügt? Oder hab ich da ein Problem gesehen wo keines war? :D
12.02.2025, 14:24
(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht, zumal M aufgegeben hat als F weinte.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
Also wenn mir mein/e Verlobte/r (was M zu dem Tatzeitpunkt ja nicht war, die hatten sich 2 Tage zuvor getrennt) eine reinbrettert und sagt "Mach X, damit die nichts Schlimmeres passiert!", verstehe ich das jetzt nicht so, dass ich dann abends den Abwasch alleine machen muss. Sondern so, dass mir da jemand doch geneigt ist, mir ans Leder zu gehen.
12.02.2025, 14:25
(12.02.2025, 14:04)referendar2025 schrieb: Hat jemand von euch die Feststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch/ Rücktrittshorizont bei 253, 255 gerügt? Oder hab ich da ein Problem gesehen wo keines war? :D
Was genau meinst du? Ich hab da nichts gesehen (was jetzt aber auch keine Aussage von Bedeutung ist).
12.02.2025, 14:37
(12.02.2025, 14:25)hyaene_mit_hut schrieb:Wir hatten in der AG gelernt, dass bei einer Versuchsstrafbarkeit im Urteil auch immer Feststellungen zum Rücktritt/ Rücktrittshorizont dargelegt werden müssen. Anderenfalls würde das einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen und sofort die Sachrüge begründen. Ich war mir unsicher, denn in den Feststellungen stand nur sinngemäß der A erkannte, dass B nicht mehr in der Lage sein würde, zu unterschreiben. Ich weiß nicht, ob das ausreicht? Hab die Sachrüge jedenfalls deshalb durchgehen lassen.(12.02.2025, 14:04)referendar2025 schrieb: Hat jemand von euch die Feststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch/ Rücktrittshorizont bei 253, 255 gerügt? Oder hab ich da ein Problem gesehen wo keines war? :D
Was genau meinst du? Ich hab da nichts gesehen (was jetzt aber auch keine Aussage von Bedeutung ist).
12.02.2025, 15:00
(12.02.2025, 14:04)referendar2025 schrieb: Hat jemand von euch die Feststellungen zum fehlgeschlagenen Versuch/ Rücktrittshorizont bei 253, 255 gerügt? Oder hab ich da ein Problem gesehen wo keines war? :D
Ich habe das nicht gerügt
BayObLG Beschl. 23.03.2022 - 202 StRR 27/22
Da wurde gesagt, dass es ausreicht, wenn das Gericht den Fehlschlag erkennt.
denke es wird gut gesehen, wenn man überhaupt erkennt, ob das gerügt werden kann
ich habe das leider nur geprüft und Fehlschlag angesprochen ohne zu problematisieren, ob die Feststellungen ausreichen :/