11.02.2025, 22:22
(11.02.2025, 22:13)eikevonrepgow schrieb:Unsere AG Leiter haben uns auch nahegelegt, deshalb das Forum zu meiden.(11.02.2025, 21:50)hyaene_mit_hut schrieb:(11.02.2025, 20:15)Alex_nrw schrieb: Ja, ist aber präkludiert
Das ergibt Sinn soweit... Der Sachverhalt wollte offenbar genau darauf hinaus. Ach doof.
Schrecklich wie man nach und nach mehr Fehler in seiner erst so gut gelungen geglaubten Lösung findet 🙃😬

In der Summe ist es immer noch Strafrecht. Dass die Leute da kaum fertig werden, ist bekannt. Dass sich da Fehler einschleichen, ist normal. 18 P werden die wenigsten von uns bekommen, und das ist auch okay so.
11.02.2025, 22:42
(11.02.2025, 20:15)Alex_nrw schrieb: Ja, ist aber präkludiert
ok nach der Rspr. ist 52 auf jeden Fall präkludiert. Es gibt nur eine ganz alte Rspr. wonach es nur um die Belehrung geht aber wie ich jetzt nachsehe, musste man schon im Ergebnis 238 II verlangen
ärgerlich...
258 II kann ohne vorherige Anrufung nach 238 II als Verfahrensfehler gerügt werden, sehe ich in einem Kommentar. Gibt es dazu eine Entscheidung, weshalb 258 II auch präkludiert sein könnte?
12.02.2025, 09:09
(11.02.2025, 22:42)Ref_l schrieb:(11.02.2025, 20:15)Alex_nrw schrieb: Ja, ist aber präkludiert
ok nach der Rspr. ist 52 auf jeden Fall präkludiert. Es gibt nur eine ganz alte Rspr. wonach es nur um die Belehrung geht aber wie ich jetzt nachsehe, musste man schon im Ergebnis 238 II verlangen
ärgerlich...
258 II kann ohne vorherige Anrufung nach 238 II als Verfahrensfehler gerügt werden, sehe ich in einem Kommentar. Gibt es dazu eine Entscheidung, weshalb 258 II auch präkludiert sein könnte?
Das würde dich kaum Sinn machen. 258 II ist eine zentrale Vorschrift, die das rechtliche Gehör sicherstellen soll. Da kann man dem übergangenen Angeklagten doch nicht sagen, er hätte sich aber mal selbst zu Wort melden müssen.
12.02.2025, 10:14
(12.02.2025, 09:09)RiLG Hessen schrieb:(11.02.2025, 22:42)Ref_l schrieb:(11.02.2025, 20:15)Alex_nrw schrieb: Ja, ist aber präkludiert
ok nach der Rspr. ist 52 auf jeden Fall präkludiert. Es gibt nur eine ganz alte Rspr. wonach es nur um die Belehrung geht aber wie ich jetzt nachsehe, musste man schon im Ergebnis 238 II verlangen
ärgerlich...
258 II kann ohne vorherige Anrufung nach 238 II als Verfahrensfehler gerügt werden, sehe ich in einem Kommentar. Gibt es dazu eine Entscheidung, weshalb 258 II auch präkludiert sein könnte?
Das würde dich kaum Sinn machen. 258 II ist eine zentrale Vorschrift, die das rechtliche Gehör sicherstellen soll. Da kann man dem übergangenen Angeklagten doch nicht sagen, er hätte sich aber mal selbst zu Wort melden müssen.
klingt logisch :)
dachte hier wurde geschrieben, dass nicht nur 52, sondern auch 258 II präkludiert wäre und habe mich sehr gewundert
12.02.2025, 10:41
wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
12.02.2025, 11:21
(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
12.02.2025, 12:00
(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
12.02.2025, 12:07
(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
12.02.2025, 12:26
(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht, zumal M aufgegeben hat als F weinte.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt

12.02.2025, 12:30
(12.02.2025, 12:26)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 12:07)Lustiger Orangutan schrieb:(12.02.2025, 12:00)Ref_l schrieb:(12.02.2025, 11:21)WasserTrinken schrieb:(12.02.2025, 10:41)Ref_l schrieb: wie habt ihr eigentlich 249 253, 255 gelöst?
für mich sah alles nur nach 253 aus. fand sehr schwierig, inwieweit 249, 255 vorliegt.
Also eine "Wegnahme" nach 249 konnte sowieso gar nicht möglich sein durch Unterschreiben des Vertrages. Und die Drohung "bevor was schlimmes passiert" ist eher als mit einem empfindlichen Übel anstatt Gefahr für Leib und Leben. Bei uns war der Schlag (wenn ich mich nicht irre, nur 1 und nicht 3 Mal) nur ganz a Anfang, noch bevor er überhaupt begann mit dem Verlangen der Unterschrift.
253 meint "mit" Gewalt und "durch" Drohung
255 hingegen "durch" Gewalt und "unter Anwendung Drohung Gefahr für Leib und Leben"
ich hätte gedacht, so wie man die Feststellungen versteht, nach der Vorstellung des M, sollte die Erpressung durch die Drohung eines empfindlichen Übels "sonst passiert was schlimmes" möglich sein und daher 249, 255 abgelehnt.
Daraus folgt, dass 316a auch nicht vorliegen kann.
§ 255 StGB
"durch Gewalt gegen eine Person (...)"
§ 249 StGB ist nur der Rechtsfolgenverweis
Außerdem ja Versuch, weil kein Nötigungserfolg, nach seinem Tatplan war es aber eindeutig räuberische Erpressung und auch unproblematisch unmittelbares Ansetzen, fehlgeschlagener Versuch, mMn.
316a StGB war da glaube ich eher der Schwerpunkt.
ja, Versuch war schon klar. Ich habe auch festgestellt, dass der fehlgeschlagen ist und daher 24 (-)
aber warum ist denn "sonst passiert was schlimmes" die Anwendung einer Drohung von Gefahr für Leib und Leben iSd 255??
"Schlimmes" kann vieles sein. Eine weite Auslegung als Gefahr für Leib und Leben würde gegen das Analogieverbot verstoßen mMn
Bei lebensnaher Betrachtung meint die Aussage doch Gewalt gegen F? Stell dir mal vor dich zwingt einer mit nem Auto zum Anhalten, reißt die Tür auf, schlägt dir ins Gesicht und sagt dann: Unterschreib das, sonst passiert was schlimmes!
Vor diesem Zusammenhang ist doch relativ klar was damit gemeint ist und genau dieses Unrecht wird von 255 erfasst.
Meine aber auch, dass die Verknüpfung von qualifiziertem Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nach den Feststellungen nur für die Drohung vorlagen, nicht schon für die Schläge, weil deren Zweck gerade nicht darin lag sie zu der Vermögensverfügung (oder Tun/Dulden/Unterlassen je nach Ansicht) zu nötigen, sondern nur mittelbar die Drohkulisse geschaffen werden sollte. Die Feststellungen zu seinem Vorstellungsbild waren insofern mMn nicht sehr lebensnah, aber kann man in der Revisionsklausur ja nicht ändern.
ja, bei einem Unbekannten würde ich in der Situation schon annehmen, dass Leib und Leben in Gefahr ist. Was kann er sonst meinen, wenn er mich gar nicht kennt?
Aber bei einem Verlobten, selbst wenn er aggressiv ist, kann die Aussage vieles bedeuten. Damit hat sich das Gericht nicht befasst. Es hätte mMn begründen müssen, weshalb es zur Überzeugung kam, dass die Aussage iSd 255 durchgeht.
Ich habe aber mit meiner Lösung 316a StGB dann leider zu kurz abgelehnt
Mit guter Begründung ist das bestimmt auch vertretbar! Mach dich nicht verrückt! Ist ja jetzt hinter uns und es kommen nur noch 2!