Gestern, 17:27
Guckt ihr euch für morgen nochmal das Strafurteil an?
lief im Januar ja wieder im Ring..
oder rechnet ihr fest mit Revision?
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Gestern, 17:45
(Gestern, 17:27)referendar2025 schrieb: Guckt ihr euch für morgen nochmal das Strafurteil an?lief im Januar ja wieder im Ring..
oder rechnet ihr fest mit Revision?
Ich hoffe, dass Revision drankommt!
Aber da auch im November 2024 Urteil drankam, reche ich nicht fest mit der Revision. Ich werde sicherheitshalber noch kurz wiederholen wie man ein Urteil aufbaut.
Die Klausur von heute war auch ein bisschen ungewöhnlich. Es war eine "Goldgräber-Klausur" anstatt Rennfahrer. Und ich habe nicht damit gerechnet, dass diese Art Klausur drankommt...
Gestern, 18:17
(Gestern, 16:33)referendar2025 schrieb: Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Dass er die Croissants wieder aufgesammelt hab, habe ich im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht vom 252 erwähnt. Denn laut Fischer überwiegt bei geringwertigen Sachen nicht die Besitzerhaltungsabsicht, sondern das Interesse nicht identifiziert zu werden. Durch das Wiederaufsammeln hat der Besch. aber gezeigt, dass er durchaus an der Beute interessiert ist.
Gestern, 18:33
(Gestern, 18:17)eikevonrepgow schrieb:Ah, klingt logisch. Ansonsten hast du auch keine anderen Delikte geprüft?(Gestern, 16:33)referendar2025 schrieb: Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Dass er die Croissants wieder aufgesammelt hab, habe ich im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht vom 252 erwähnt. Denn laut Fischer überwiegt bei geringwertigen Sachen nicht die Besitzerhaltungsabsicht, sondern das Interesse nicht identifiziert zu werden. Durch das Wiederaufsammeln hat der Besch. aber gezeigt, dass er durchaus an der Beute interessiert ist.
Ich habe schlussendlich wegen §§ 252, 250 I Nr. 1 und § 223 angeklagt, § 53 StGB.
Im Nachhinein ist mir eingefallen man hätte bzgl. des ersten, verfehlten Schlags auch 223, 22, 23 prüfen können. Hab ich natürlich vergessen.
Gestern, 18:55
Hat aus NRW noch jemand § 250 Abs. 3 StGB wegen der 10€ bejaht?
Und hat jemand eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung angesprochen? Weil die letzte Verurteilung im BZR noch nicht erledigt war (auch wenn diese im Ergebnis abzulehnen war)?
Und hat jemand eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung angesprochen? Weil die letzte Verurteilung im BZR noch nicht erledigt war (auch wenn diese im Ergebnis abzulehnen war)?
Gestern, 18:59
(Gestern, 18:33)referendar2025 schrieb:(Gestern, 18:17)eikevonrepgow schrieb:Ah, klingt logisch. Ansonsten hast du auch keine anderen Delikte geprüft?(Gestern, 16:33)referendar2025 schrieb: Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Dass er die Croissants wieder aufgesammelt hab, habe ich im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht vom 252 erwähnt. Denn laut Fischer überwiegt bei geringwertigen Sachen nicht die Besitzerhaltungsabsicht, sondern das Interesse nicht identifiziert zu werden. Durch das Wiederaufsammeln hat der Besch. aber gezeigt, dass er durchaus an der Beute interessiert ist.
Ich habe schlussendlich wegen §§ 252, 250 I Nr. 1 und § 223 angeklagt, § 53 StGB.
Im Nachhinein ist mir eingefallen man hätte bzgl. des ersten, verfehlten Schlags auch 223, 22, 23 prüfen können. Hab ich natürlich vergessen.
Habe § 52 StGB angenommen, weil enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, meinst du das ist auch vertretbar?
Gestern, 19:16
In NRW fand ich die Klausur ungewöhnlich dankbar. Wir hatten nur den Teil mit dem räuberischen Diebstahl inkl Schlägen, keinen zweiten Teil.
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
Gestern, 19:18
Habe auch Tateinheit angenommen, die Zäsur habe ich abgelehnt.
Gestern, 20:37
(Gestern, 19:16)hyaene_mit_hut schrieb: In NRW fand ich die Klausur ungewöhnlich dankbar. Wir hatten nur den Teil mit dem räuberischen Diebstahl inkl Schlägen, keinen zweiten Teil.irgendwie merkwürdig, dass in NRW die Klausur ohne 2. Teil war trotz E-Examen
Dass mir die Klausur insgesamt leicht gefallen ist, ist allerdings wahrscheinlich ein Zeichen dafür, dass ich elementares übersehen habe. (Auch wenn es anhand der Darstellungen hier im Forum noch nicht danach aussieht.)
Ich gehe von Revision aus. Strafurteil sollte eigentlich verbraucht sein.
in MV war die Abschlussverfügung lediglich im Fall einer Anklageerhebung erlassen. Bei euch ist die Verfügung aber nicht üblich, oder?
Die Einstellung war in MV zudem nur nach 170 II möglich und nur dann war eine Einstellungsverfügung anzufertigen.
Gestern, 20:39
(Gestern, 18:33)referendar2025 schrieb:(Gestern, 18:17)eikevonrepgow schrieb:Ah, klingt logisch. Ansonsten hast du auch keine anderen Delikte geprüft?(Gestern, 16:33)referendar2025 schrieb: Ja, an Notwehr habe ich auch gedacht. Habe in der
Rechtswidrigkeit aber nur kurz geschrieben dass G jedenfalls seinerseits gerechtfertigt war. Deshalb Rechtswidrigkeit (+)
Und wie habt ihr den Umstand verwertet, das er von der Rolltreppe nochmal zurückgegangen ist, um die verlorenen Croissants in seinen Rucksack zu stecken und dort nochmal zugeschlagen hat? Ich habe diesbezüglich halt nur 223 geprüft wegen der erneuten Schläge. Der ging auch durch bei mir. Steht bei mir in Tatmehrheit zu 252 wegen des neuen Tatentschlusses umzukehren und Zäsurwirkung als er bei der Rolltreppe war.
Bin mir da im Nachhinein aber nicht mehr so sicher??? Hätte man noch etwas anderes prüfen sollen? Wiederholte Zueignung kommt ja nach BGH nicht in Betracht?
Dass er die Croissants wieder aufgesammelt hab, habe ich im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht vom 252 erwähnt. Denn laut Fischer überwiegt bei geringwertigen Sachen nicht die Besitzerhaltungsabsicht, sondern das Interesse nicht identifiziert zu werden. Durch das Wiederaufsammeln hat der Besch. aber gezeigt, dass er durchaus an der Beute interessiert ist.
Ich habe schlussendlich wegen §§ 252, 250 I Nr. 1 und § 223 angeklagt, § 53 StGB.
Im Nachhinein ist mir eingefallen man hätte bzgl. des ersten, verfehlten Schlags auch 223, 22, 23 prüfen können. Hab ich natürlich vergessen.
in MV war der erste Schlag nicht wirklich verfehlt, er hat ihn nur leicht getroffen