10.02.2025, 14:10
Hallo,
hat jemand Informationen darüber, ob die §§ 327 ff. BGB bereits im Examen liefen und wie deren Relevanz einzuschätzen ist. Habe bisher keine Klausur dazu gesehen oder mitbekommen, dass das bereits im Examen lief.
Danke und VG!
hat jemand Informationen darüber, ob die §§ 327 ff. BGB bereits im Examen liefen und wie deren Relevanz einzuschätzen ist. Habe bisher keine Klausur dazu gesehen oder mitbekommen, dass das bereits im Examen lief.
Danke und VG!
10.02.2025, 15:09
(10.02.2025, 14:10)Jura123. schrieb: Habe bisher keine Klausur dazu gesehen oder mitbekommen, dass das bereits im Examen lief.
Wie kommst du dann genau auf diese Normen? Ich halte die Relevanz für sehr gering und würde davon ausgehen, dass wenn es trotzdem kommt die Sache mit Kommentararbeit zu lösen ist. Ich habe die §§ 327 ff. BGB selbst noch nicht so wirklich angeschaut, aber mWn handelt es sich doch um die Umsetzung einer Richtlinie? Das lässt mich wenig Dogmatik und Anspruchsgrundlagen vermuten, sondern - wohl weniger klausurträchtige - Katalognormen

10.02.2025, 15:21
Liefen in Nds bereits vor 2 Jahren im ersten Examen. Sich dazu mal den Abschnitt im Kaiserskript materielles Zivilrecht bspw. angucken oder, wenn man gern eine größer Darstellung hätte in Looschelders SchuldR AT, sollte genügen. Es sind letztlich allgemeine Vorschriften, die die bekannte Systematik aus kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsrechten aufgreift. Ungewohnt sind lediglich manche Bezeichnungen, die schlicht den Bedürfnis nach Oberbegriffen geschuldet sind (bspw. Vertragsbeendigung als Oberbegriff für sowohl den Rücktritt als auch die Kündigung), weil die §§ 327 ff. BGB eben mit "vor die Klammer" gezogen sind und eben nicht nur für spezifische Vertragstypen gelten, d.h. sowohl auf einfache als auch Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden können.