06.02.2025, 17:49
dann könnte also wenigstens beides vertretbar sein, ob man 767 II ablehnt oder bejaht :)
Für mich war halt einfach ein sehr schlechtes Gefühl die 500 € nicht als unzulässig zu erklären, weil welche Möglichkeiten hätte sonst die Kl., sie müsste sonst im Wege der Erinnerung gegen eine Vollstreckung von 500 € vorgehen, da gilt 767 II nicht und wenn man in der Statthaftigkeit sich für 767 anstatt 766 entscheidet ist das Ganze mMn auch noch etwas widersprüchlich.
Bei der Erfüllung der 700 € habe ich entschieden, dass auf eine Aufrechnung mit Anspruch aus 812 I nicht mehr ankommt, weil die Erfüllung nach Wertung des 242 zu bejahen ist. RAin hätte ohnehin das Geld weitergeleitet
Das Angebot stellt keine Erfüllung dar, weil Klägerin kannte das VU und meinte trotzdem "ohne juristische Verpflichtung", Vorgang erfolgte automatisch bei der Buchung durch die Klägerin selbst, nicht durch den Beklagte
Beklagte hat auf jeden Fall ein Mal 700 € und 500 €. Daher war es für mich das Gerechte, dass er lediglich die 384 € vollstrecken kann
Widerklage habe ich nur zur Hälfte stattgegeben. Habe 254 BGB bejaht.
Arg: Der Mitarbeiter war eig nur für die Reinigung zuständig und konnte sich nicht mehr genau erinnern, ob er das überprüft hat
aber Bkl hat die Tür mit der anderen Hand geöffnet und durch Bericht Wasserschutzpolizei hat die Kl bewiesen, dass Unwetter war, also hätte Bkl doch aufpassen müssen, daher Mitverschulden + mMn
Für mich war halt einfach ein sehr schlechtes Gefühl die 500 € nicht als unzulässig zu erklären, weil welche Möglichkeiten hätte sonst die Kl., sie müsste sonst im Wege der Erinnerung gegen eine Vollstreckung von 500 € vorgehen, da gilt 767 II nicht und wenn man in der Statthaftigkeit sich für 767 anstatt 766 entscheidet ist das Ganze mMn auch noch etwas widersprüchlich.
Bei der Erfüllung der 700 € habe ich entschieden, dass auf eine Aufrechnung mit Anspruch aus 812 I nicht mehr ankommt, weil die Erfüllung nach Wertung des 242 zu bejahen ist. RAin hätte ohnehin das Geld weitergeleitet
Das Angebot stellt keine Erfüllung dar, weil Klägerin kannte das VU und meinte trotzdem "ohne juristische Verpflichtung", Vorgang erfolgte automatisch bei der Buchung durch die Klägerin selbst, nicht durch den Beklagte
Beklagte hat auf jeden Fall ein Mal 700 € und 500 €. Daher war es für mich das Gerechte, dass er lediglich die 384 € vollstrecken kann
Widerklage habe ich nur zur Hälfte stattgegeben. Habe 254 BGB bejaht.
Arg: Der Mitarbeiter war eig nur für die Reinigung zuständig und konnte sich nicht mehr genau erinnern, ob er das überprüft hat
aber Bkl hat die Tür mit der anderen Hand geöffnet und durch Bericht Wasserschutzpolizei hat die Kl bewiesen, dass Unwetter war, also hätte Bkl doch aufpassen müssen, daher Mitverschulden + mMn
06.02.2025, 17:58
(06.02.2025, 17:25)referendar2025 schrieb: Im Wesentlichen habe ich es aber auch so gelöst wie ihr.
Statthaft bzgl beider Anträge 767 I Vollstreckungsabwahrklage. Hier auch kurz zur Erinnerung und insbesondere 775 Nr. 5 abgegrenzt. 767 ist rechtsschutzintensiver.
Zuständigkeit habe ich kurz und schmerzlos über 767 I, 802 angenommen.
Rechtsschutzbedürfnis weil beide Titel erwirkt und B die Zwangsvollstreckung auch schon angekündigt hatte.
Die Zahlung auf den Prozessvergleich habe ich als Erfüllung durchgehen lassen. Habe da erst aus dem Grüneberg abgeschrieben, was so die grundsätzlichen Maßstäbe sind bei Erfüllung an einen Dritten, und dass eigentlich keine Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen anderen eintritt. Habe dann aber genauso wie ihr gesagt Treu und Glauben, Dolo agit, bloße Förmelei Zahlung hin und her zu schieben auf den Konten, Zahlung an Prozessbevollmächtigten hat grundsätzlich nur Zweck der einfacheren Verwaltung der Gelder und Eingangskontrolle usw. Dieser Schutzzweck greift vorliegend gerade nicht, wenn Zahlung direkt an Gläubiger bewirkt, Wertungswidersprüche, usw. Hatte da ein enormes Störgefühl. Kann doch nicht sein, dass er die Zahlung an sich selbst nur beanstandet, weil sie nicht an die Anwältin erfolgt ist???
Bzgl der Zahlung auf das VU war ich wie oben bereits geschildert am straucheln.
Habe die 500€ dann einfach wegen Vorrangigkeit des Einspruchs nicht als Erfüllung gelten lassen, bin mir aber eigentlich sicher, dass das falsch war ?! 😮💨😅
Bzgl der 400€ Bordguthaben habe ich auch viel argumentiert, ob das nun als Erfüllung nach 364 BGB gelten soll. Zwar Verzehr durch B an Bord, damit wollte er das Bordguthaben möglicherweise konkludet als Erfüllung gelten lassen. Habe dann aber noch angeführt, dass Bordguthaben sämtlichen Reisenden gutgeschrieben wurde, und auch den Wortlaut der Erklärung im Schreiben der K ausgelegt, demnach sollten die 400€ als Entschädigung für die falsche Reiseroute dienen. Habe dann gesagt, dass gerade keine Tilgungsbestimmung und dass die 400€ nicht konkret als Leistung auf das VU dienen sollten. Keine Ahnung.
Zulässigkeit der Widerklage
Dort kurz den Maßstab des unbehinderten Klageantrags gemäß 253 II ZPO bei Schmerzensgeld definiert, war aber unproblematisch.
Bzgl der Konnexität der Widerklage habe ich gesagt dass jedenfalls eine rügelose Einlassung nach 39 ZPO erfolgt ist. Weil der ,,Widerruf“ des Rügeverzichts erst nach Stellung der Anträge erfolgte und damit präkludiert war.
In der Begründetheit der Widerklage habe ich den Anspruch des B gegen K gemäß 823 i durchgehen lassen. Hatte erst überlegt auf 280 i, 241 II abzustellen. Es war ja eine von K durchgeführte Schifffahrt und er hatte ein Ticket gekauft, also vertragliche Nebenpflichtverletzung, aber Deliktsrecht erschien mir dann doch plausibler? 😅 wie habt ihr das gelöst?
Und dann habe ich die Beweiswürdigung bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Hatte da kaum noch Zeit. Da ging bei mir alles drüber und darunter leider.
ich habe 282, 241 II, 253 II angenommen aber in einem Urteil ist es zulässig irgendeine AGL zu nehmen, die durchgeht. Von daher dürfte 823 auch nicht falsch sein, denke ich
06.02.2025, 18:21
07.02.2025, 16:42
Zwei Mal Mietrecht in einem Durchgang ist schon lustig.
Schadensersatz aus übergegangenen Recht bei unberechtigte Untervermietung kam dran.
Zweiter Teil AGB Kontrolle einer Kündigungsverzichtsklausel im MV und 313 BGB.
Eine an sich recht leichte Klausur, die durch die sozialrechtliche Einkleidung (22, 33 SGB II) ein wenig im Kostüm daherkam.
Schadensersatz aus übergegangenen Recht bei unberechtigte Untervermietung kam dran.
Zweiter Teil AGB Kontrolle einer Kündigungsverzichtsklausel im MV und 313 BGB.
Eine an sich recht leichte Klausur, die durch die sozialrechtliche Einkleidung (22, 33 SGB II) ein wenig im Kostüm daherkam.
07.02.2025, 16:55
wie habt ihr den Anspruch des Jobcenters geprüft? und wie habt ihr den Aufhebungsvertrag entworfen?
Ich musste lange nachdenken wie man das macht. Für mich macht eher Anpassung mehr Sinn und Die Eheleute wäre sowieso zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.. fand daher etwas verwirrend einen Aufhebungsvertrag zu entwerfen
Ich musste lange nachdenken wie man das macht. Für mich macht eher Anpassung mehr Sinn und Die Eheleute wäre sowieso zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.. fand daher etwas verwirrend einen Aufhebungsvertrag zu entwerfen
07.02.2025, 17:13
(07.02.2025, 16:55)Ref_l schrieb: wie habt ihr den Anspruch des Jobcenters geprüft? und wie habt ihr den Aufhebungsvertrag entworfen?Bzgl Teil 1:
Ich musste lange nachdenken wie man das macht. Für mich macht eher Anpassung mehr Sinn und Die Eheleute wäre sowieso zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.. fand daher etwas verwirrend einen Aufhebungsvertrag zu entwerfen
Habe Anspruch der Klägerin gegen B gemäß 33 SGB II ivm §§ 536, 536a I BGB geprüft.
Habe angenommen dass § 33 SGB II ein gesetzlicher Forderungsübergang ist, 412BGB? Keine Ahnung ob das so richtig war.
Übergang des Schadensersatzanspruches der C gegen B dem Grunde nach (+) wegen Rechtsmangel 536 III.
Habe dann viel bzgl der Erstattungsfähigkeit argumentiert und mit den Angaben im Sachverhalt gearbeitet. Der war ja auf Schutzzweckzusammenhang angelegt. Habe den Schutzzweck letztendlich verneint.
Dementsprechend im praktischen Teil Klageabweisung beantragt.
In NRW war der praktische Teil bzgl der Vertragsaufhebung erlassen, wenn ich mich richtig erinnere? Hoffe ich jetzt mal…..
Bzgl des zweiten Teils Kündigung stand was im palandt zu 573c. Hatte keine Zeit mehr das abzuschreiben 😒😒😒
Bzgl Vertragsaufhebung habe ich kurz 313 angeprüft aber abgelehnt. Hatte keine Zeit mehr.
07.02.2025, 17:18
Jobcenter habe ich 536a geprüft und dann den Übergang nach der abgedruckten Norm. Beim Schaden dann normativen Schadensbegriff diskutiert und bin dann dazu gekommen die ersparten Aufwendungen für die Miete aber anzurechnen. Hab dann dem Grunde nach Haftung bejaht und Übergang, der Höhe nach nicht und dementsprechend die Zweckmäßigkeitserwägungen. Wie viel hattet ihr da raus? War da beim Schaden echt unsicher, stand so viel im SV dazu.
Im 2. Teil ordentliche Kündigung geprüft und wg. des bei mir wirksamen Ausschlusses mit AGB Prüfung verworfen, außerordentliche Kündigung ging bei durch wg den Zwillingen, dann noch Aufhebungsanspruch bei Stellung eines nachmieters mit ähnlichen Erwägungen geprüft, da stand was im Grüneberg. Dann noch Eigentum an der Küche geprüft (kaum noch Zeit, nur hingeklatscht) und in Vorbereitung auf den Aufhebungsvertrag auch viel zu kurz die Schönheitsreparaturklausel.
Ich persönlich fand die Klausur zwar inhaltlich nicht dramatisch schwer, aber anders als die Hyäne mit Hut sehr lang. Um einen vernünftigen praktischen Teil zu machen musste ich in Teil 2 abkürzen.
Im 2. Teil ordentliche Kündigung geprüft und wg. des bei mir wirksamen Ausschlusses mit AGB Prüfung verworfen, außerordentliche Kündigung ging bei durch wg den Zwillingen, dann noch Aufhebungsanspruch bei Stellung eines nachmieters mit ähnlichen Erwägungen geprüft, da stand was im Grüneberg. Dann noch Eigentum an der Küche geprüft (kaum noch Zeit, nur hingeklatscht) und in Vorbereitung auf den Aufhebungsvertrag auch viel zu kurz die Schönheitsreparaturklausel.
Ich persönlich fand die Klausur zwar inhaltlich nicht dramatisch schwer, aber anders als die Hyäne mit Hut sehr lang. Um einen vernünftigen praktischen Teil zu machen musste ich in Teil 2 abkürzen.
07.02.2025, 17:21
Der erste Teil dürfte BGH Urt. v. 21.06.2023 VIII ZR 303/21 sein
07.02.2025, 17:23
Hast du in NRW geschrieben? Soweit ich mich erinnere war bei uns nichts mit einer Küche
07.02.2025, 17:28
(07.02.2025, 17:18)Lustiger Orangutan schrieb: Jobcenter habe ich 536a geprüft und dann den Übergang nach der abgedruckten Norm. Beim Schaden dann normativen Schadensbegriff diskutiert und bin dann dazu gekommen die ersparten Aufwendungen für die Miete aber anzurechnen. Hab dann dem Grunde nach Haftung bejaht und Übergang, der Höhe nach nicht und dementsprechend die Zweckmäßigkeitserwägungen. Wie viel hattet ihr da raus? War da beim Schaden echt unsicher, stand so viel im SV dazu.
Im 2. Teil ordentliche Kündigung geprüft und wg. des bei mir wirksamen Ausschlusses mit AGB Prüfung verworfen, außerordentliche Kündigung ging bei durch wg den Zwillingen, dann noch Aufhebungsanspruch bei Stellung eines nachmieters mit ähnlichen Erwägungen geprüft, da stand was im Grüneberg. Dann noch Eigentum an der Küche geprüft (kaum noch Zeit, nur hingeklatscht) und in Vorbereitung auf den Aufhebungsvertrag auch viel zu kurz die Schönheitsreparaturklausel.
Ich persönlich fand die Klausur zwar inhaltlich nicht dramatisch schwer, aber anders als die Hyäne mit Hut sehr lang. Um einen vernünftigen praktischen Teil zu machen musste ich in Teil 2 abkürzen.
Oh, da liegt ein Missverständnis vor!
Ich fand die auch brutal lang, und habe wirklich ordentlich kloppen müssen, um alles reinzukriegen.
Aber sie war in der Sache eben nicht die schwerste.
Und ja, in NRW war der praktische Teil im zweiten Komplex erlassen. 😊