06.02.2025, 16:46
(06.02.2025, 16:29)Ref_l schrieb: Z3
Ich fand sie auch dankbar, dennoch sehr umfangreich
Welche Statthaftigkeit habt ihr angenommen? und habt ihr die Zulässigkeit der Klage bejaht?
Ich habe beim Antrag 1 (VU) von 766 abgegrenzt wegen 775 Nr. 5 aber mich für 767 I entschieden
Antrag 2 (Vergleich) 767 I, 794 1. Bin mir aber nicht sicher, ob da RSB besteht. ich habe das bejaht aber jetzt sehe ich nach, dass bei einer Wirkung ex-tunc kein RSB besteht..
Ich habe jeweils 767 I ZPO bejaht und das RS Bedürfnis auch, weil beides tituliert war und und die Vollstreckung angekündigt.
Hinsichtlich 1 habe ich die 500 Euro präkludieren lassen, die 400 als an Erfüllungs statt abgelehnt, weil kein Leistungswillen.
Den Vergleich habe ich als erfüllt gelten lassen, da der Beklagte sich letztlich wegen 242 BGB nicht darauf berufen kann, die Annahme zu verweigern, nur um sodann mittels Zwangsvollstreckung das Geld wieder einzutreiben. Quasi spiegelbildlich dolo agit.
Die Widerklage habe ich durchgehen lassen, die Hilfsaufrechnung entsprechend obiger Entscheidung verneint.
06.02.2025, 16:47
Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
06.02.2025, 17:04
(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
![Nervous Nervous](https://www.forum-zur-letzten-instanz.de/uploads/smilenew/nervous.png)
06.02.2025, 17:08
(06.02.2025, 17:04)Ref_l schrieb:Ich habe da auch total lange drüber nachgedacht, für mich hat das keinen Sinn ergeben, die 500€ als präkludiert zurückzuweisen, wenn sie doch direkt zahlen wollte. Hatte mich aber daran erinnert, dass im Kaiser Skript irgendwo stand, dass vorrangig immer auf den Einspruch zu verweisen ist, wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Wusste mir da gar nicht zu helfen. Habe dann einfach kurz auf die Einspruchsfrist verwiesen und bin einfach zum nächsten Punkt übergegangen. Naja(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
06.02.2025, 17:10
(06.02.2025, 17:08)referendar2025 schrieb:Stimmt, das steht im ZVS-Kaiserskript bei Rn. 22. Wenn die Einwendung innerhalb der Einspruchsfrist geltend gemacht werden konnte, sind sie präkludiert. Die hM sei da ganz eisern. Eine Mindermeinung vertritt, dass gerade bei der Erfüllung während der Einspruchsfrist keine Präklusion vorliegt. Dürfte also dann in der Klausur ja auch noch vertretbar sein.(06.02.2025, 17:04)Ref_l schrieb:Ich habe da auch total lange drüber nachgedacht, für mich hat das keinen Sinn ergeben, die 500€ als präkludiert zurückzuweisen, wenn sie doch direkt zahlen wollte. Hatte mich aber daran erinnert, dass im Kaiser Skript irgendwo stand, dass vorrangig immer auf den Einspruch zu verweisen ist, wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Wusste mir da gar nicht zu helfen. Habe dann einfach kurz auf die Einspruchsfrist verwiesen und bin einfach zum nächsten Punkt übergegangen. Naja(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
Achso, und:
Die Sache mit der Fehlüberweisung und der anschließenden hilfsweisen Aufrechnung dürfte auf OLG Hamburg, NJW 2011, 3524 basieren.
06.02.2025, 17:16
Zur Präklusion: BGH NJW-RR 2012, 304 zu unserem Fall Rn. 11
Begründet habe ich es mit dem Zweck die materielle Rechtskraft zu schützen.
Begründet habe ich es mit dem Zweck die materielle Rechtskraft zu schützen.
06.02.2025, 17:18
(06.02.2025, 17:08)referendar2025 schrieb:(06.02.2025, 17:04)Ref_l schrieb:Ich habe da auch total lange drüber nachgedacht, für mich hat das keinen Sinn ergeben, die 500€ als präkludiert zurückzuweisen, wenn sie doch direkt zahlen wollte. Hatte mich aber daran erinnert, dass im Kaiser Skript irgendwo stand, dass vorrangig immer auf den Einspruch zu verweisen ist, wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Wusste mir da gar nicht zu helfen. Habe dann einfach kurz auf die Einspruchsfrist verwiesen und bin einfach zum nächsten Punkt übergegangen. Naja(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
Letzteres steht, wenn ich mich nicht ganz doll irre, doch sogar in 767 II a.E., zumindest als Rechtsgedanke, drin. Dort, wo das Vorbringen noch in der Einspruchsfrist stattfindet, ist das auch mit Einspruch geltend zu machen. Jedenfalls aber im Kommentar, dass nur das nicht präkludieren kann, das nicht mehr als Einspruch geltend gemacht werden kann.
06.02.2025, 17:25
Im Wesentlichen habe ich es aber auch so gelöst wie ihr.
Statthaft bzgl beider Anträge 767 I Vollstreckungsabwahrklage. Hier auch kurz zur Erinnerung und insbesondere 775 Nr. 5 abgegrenzt. 767 ist rechtsschutzintensiver.
Zuständigkeit habe ich kurz und schmerzlos über 767 I, 802 angenommen.
Rechtsschutzbedürfnis weil beide Titel erwirkt und B die Zwangsvollstreckung auch schon angekündigt hatte.
Die Zahlung auf den Prozessvergleich habe ich als Erfüllung durchgehen lassen. Habe da erst aus dem Grüneberg abgeschrieben, was so die grundsätzlichen Maßstäbe sind bei Erfüllung an einen Dritten, und dass eigentlich keine Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen anderen eintritt. Habe dann aber genauso wie ihr gesagt Treu und Glauben, Dolo agit, bloße Förmelei Zahlung hin und her zu schieben auf den Konten, Zahlung an Prozessbevollmächtigten hat grundsätzlich nur Zweck der einfacheren Verwaltung der Gelder und Eingangskontrolle usw. Dieser Schutzzweck greift vorliegend gerade nicht, wenn Zahlung direkt an Gläubiger bewirkt, Wertungswidersprüche, usw. Hatte da ein enormes Störgefühl. Kann doch nicht sein, dass er die Zahlung an sich selbst nur beanstandet, weil sie nicht an die Anwältin erfolgt ist???
Bzgl der Zahlung auf das VU war ich wie oben bereits geschildert am straucheln.
Habe die 500€ dann einfach wegen Vorrangigkeit des Einspruchs nicht als Erfüllung gelten lassen, bin mir aber eigentlich sicher, dass das falsch war ?! 😮💨😅
Bzgl der 400€ Bordguthaben habe ich auch viel argumentiert, ob das nun als Erfüllung nach 364 BGB gelten soll. Zwar Verzehr durch B an Bord, damit wollte er das Bordguthaben möglicherweise konkludet als Erfüllung gelten lassen. Habe dann aber noch angeführt, dass Bordguthaben sämtlichen Reisenden gutgeschrieben wurde, und auch den Wortlaut der Erklärung im Schreiben der K ausgelegt, demnach sollten die 400€ als Entschädigung für die falsche Reiseroute dienen. Habe dann gesagt, dass gerade keine Tilgungsbestimmung und dass die 400€ nicht konkret als Leistung auf das VU dienen sollten. Keine Ahnung.
Zulässigkeit der Widerklage
Dort kurz den Maßstab des unbehinderten Klageantrags gemäß 253 II ZPO bei Schmerzensgeld definiert, war aber unproblematisch.
Bzgl der Konnexität der Widerklage habe ich gesagt dass jedenfalls eine rügelose Einlassung nach 39 ZPO erfolgt ist. Weil der ,,Widerruf“ des Rügeverzichts erst nach Stellung der Anträge erfolgte und damit präkludiert war.
In der Begründetheit der Widerklage habe ich den Anspruch des B gegen K gemäß 823 i durchgehen lassen. Hatte erst überlegt auf 280 i, 241 II abzustellen. Es war ja eine von K durchgeführte Schifffahrt und er hatte ein Ticket gekauft, also vertragliche Nebenpflichtverletzung, aber Deliktsrecht erschien mir dann doch plausibler? 😅 wie habt ihr das gelöst?
Und dann habe ich die Beweiswürdigung bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Hatte da kaum noch Zeit. Da ging bei mir alles drüber und darunter leider.
Statthaft bzgl beider Anträge 767 I Vollstreckungsabwahrklage. Hier auch kurz zur Erinnerung und insbesondere 775 Nr. 5 abgegrenzt. 767 ist rechtsschutzintensiver.
Zuständigkeit habe ich kurz und schmerzlos über 767 I, 802 angenommen.
Rechtsschutzbedürfnis weil beide Titel erwirkt und B die Zwangsvollstreckung auch schon angekündigt hatte.
Die Zahlung auf den Prozessvergleich habe ich als Erfüllung durchgehen lassen. Habe da erst aus dem Grüneberg abgeschrieben, was so die grundsätzlichen Maßstäbe sind bei Erfüllung an einen Dritten, und dass eigentlich keine Erfüllungswirkung bei Zahlung an einen anderen eintritt. Habe dann aber genauso wie ihr gesagt Treu und Glauben, Dolo agit, bloße Förmelei Zahlung hin und her zu schieben auf den Konten, Zahlung an Prozessbevollmächtigten hat grundsätzlich nur Zweck der einfacheren Verwaltung der Gelder und Eingangskontrolle usw. Dieser Schutzzweck greift vorliegend gerade nicht, wenn Zahlung direkt an Gläubiger bewirkt, Wertungswidersprüche, usw. Hatte da ein enormes Störgefühl. Kann doch nicht sein, dass er die Zahlung an sich selbst nur beanstandet, weil sie nicht an die Anwältin erfolgt ist???
Bzgl der Zahlung auf das VU war ich wie oben bereits geschildert am straucheln.
Habe die 500€ dann einfach wegen Vorrangigkeit des Einspruchs nicht als Erfüllung gelten lassen, bin mir aber eigentlich sicher, dass das falsch war ?! 😮💨😅
Bzgl der 400€ Bordguthaben habe ich auch viel argumentiert, ob das nun als Erfüllung nach 364 BGB gelten soll. Zwar Verzehr durch B an Bord, damit wollte er das Bordguthaben möglicherweise konkludet als Erfüllung gelten lassen. Habe dann aber noch angeführt, dass Bordguthaben sämtlichen Reisenden gutgeschrieben wurde, und auch den Wortlaut der Erklärung im Schreiben der K ausgelegt, demnach sollten die 400€ als Entschädigung für die falsche Reiseroute dienen. Habe dann gesagt, dass gerade keine Tilgungsbestimmung und dass die 400€ nicht konkret als Leistung auf das VU dienen sollten. Keine Ahnung.
Zulässigkeit der Widerklage
Dort kurz den Maßstab des unbehinderten Klageantrags gemäß 253 II ZPO bei Schmerzensgeld definiert, war aber unproblematisch.
Bzgl der Konnexität der Widerklage habe ich gesagt dass jedenfalls eine rügelose Einlassung nach 39 ZPO erfolgt ist. Weil der ,,Widerruf“ des Rügeverzichts erst nach Stellung der Anträge erfolgte und damit präkludiert war.
In der Begründetheit der Widerklage habe ich den Anspruch des B gegen K gemäß 823 i durchgehen lassen. Hatte erst überlegt auf 280 i, 241 II abzustellen. Es war ja eine von K durchgeführte Schifffahrt und er hatte ein Ticket gekauft, also vertragliche Nebenpflichtverletzung, aber Deliktsrecht erschien mir dann doch plausibler? 😅 wie habt ihr das gelöst?
Und dann habe ich die Beweiswürdigung bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Hatte da kaum noch Zeit. Da ging bei mir alles drüber und darunter leider.
06.02.2025, 17:29
(06.02.2025, 17:18)hyaene_mit_hut schrieb:(06.02.2025, 17:08)referendar2025 schrieb:(06.02.2025, 17:04)Ref_l schrieb:Ich habe da auch total lange drüber nachgedacht, für mich hat das keinen Sinn ergeben, die 500€ als präkludiert zurückzuweisen, wenn sie doch direkt zahlen wollte. Hatte mich aber daran erinnert, dass im Kaiser Skript irgendwo stand, dass vorrangig immer auf den Einspruch zu verweisen ist, wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Wusste mir da gar nicht zu helfen. Habe dann einfach kurz auf die Einspruchsfrist verwiesen und bin einfach zum nächsten Punkt übergegangen. Naja(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
Letzteres steht, wenn ich mich nicht ganz doll irre, doch sogar in 767 II a.E., zumindest als Rechtsgedanke, drin. Dort, wo das Vorbringen noch in der Einspruchsfrist stattfindet, ist das auch mit Einspruch geltend zu machen. Jedenfalls aber im Kommentar, dass nur das nicht präkludieren kann, das nicht mehr als Einspruch geltend gemacht werden kann.
Absolut, richtig. Bin ich auf der Klausur nicht drauf gekommen, das mit 767 II aE zu begründen. Aber das ist ja auch das Argument im Kaiser Skript.
Also habt ihr die 500€ auch als präkludiert angesehen?
06.02.2025, 17:40
(06.02.2025, 17:29)referendar2025 schrieb:(06.02.2025, 17:18)hyaene_mit_hut schrieb:(06.02.2025, 17:08)referendar2025 schrieb:(06.02.2025, 17:04)Ref_l schrieb:Ich habe da auch total lange drüber nachgedacht, für mich hat das keinen Sinn ergeben, die 500€ als präkludiert zurückzuweisen, wenn sie doch direkt zahlen wollte. Hatte mich aber daran erinnert, dass im Kaiser Skript irgendwo stand, dass vorrangig immer auf den Einspruch zu verweisen ist, wenn die Einspruchsfrist noch läuft. Wusste mir da gar nicht zu helfen. Habe dann einfach kurz auf die Einspruchsfrist verwiesen und bin einfach zum nächsten Punkt übergegangen. Naja(06.02.2025, 16:47)Lustiger Orangutan schrieb: Statthaft war bei mir jeweils die Vollstreckungsabwehrklage, da er jeweils den Erfüllungseinwand - bzw. hinsichtlich des Antrags 2 hilfsweise den Aufrechnungseinwand erhoben hat.
Eine Einwendung mit Ex Tunc Wirkung kam in meiner Klausur nicht vor? Oder ich hab etwas übersehen.
RSB beim ersten nicht wegen 775 ausgeschlossen, da 767 rechtsschutzintensiver ist. Beim 2. da ZV regelmäßig mit Bestehen des Titels droht (umstritten). Örtliche Zuständigkeit des Antrags 2 hab ich länger diskutiert als das und bejaht.
Antrag 1: keine Erfüllung, da die Zahlung präkludiert ist und hinsichtlich des Bordguthabens auch kein 364 vorliegt.
Hilfsweise Aufrechnung beim Antrag 2 ging bei mir durch.
Schmerzensgeldanspruch ging bei mir auch durch in voller Höhe. Konnte nach Beweiswürdigung kein Mitverschulden feststellen.
die Einwendung gegen Vergleich war auch Erfüllung und Aufrechnung wegen der Zahlung von 700 EUR . Ich frage mich jetzt, ob das eine ex tunc Wirkung ist, weil das anscheinend ein Problem beim RSB ist, wenn es um einen Vergleich geht aber vllt habe ich das nur falsch verstanden.
Wie habt ihr die Präklusion begründet?
Ich habe die abgelehnt, weil warum soll die Klägerin Einspruch einlegen, wenn sie eben doch zahlen will. Einspruch wurde man nur einlegen müssen, wenn sie meinen würde, sie müsse nicht zahlen. Die Erfüllung lag nicht im Zeitpunkt der Klageerhebung vor. Fand das aber sehr verwirrend, vllt überse ich auch was
Letzteres steht, wenn ich mich nicht ganz doll irre, doch sogar in 767 II a.E., zumindest als Rechtsgedanke, drin. Dort, wo das Vorbringen noch in der Einspruchsfrist stattfindet, ist das auch mit Einspruch geltend zu machen. Jedenfalls aber im Kommentar, dass nur das nicht präkludieren kann, das nicht mehr als Einspruch geltend gemacht werden kann.
Absolut, richtig. Bin ich auf der Klausur nicht drauf gekommen, das mit 767 II aE zu begründen. Aber das ist ja auch das Argument im Kaiser Skript.
Also habt ihr die 500€ auch als präkludiert angesehen?
Jupp. :)