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  5. Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund
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Beinchen stellen Rechtfertigungsgrund
NewNRW24
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Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#1
25.01.2025, 01:24
Folgender Fall (habe ein Video gesehen auf Instagram):

Täter flüchtet mit Auto vor der Polizei. Rammt andere Autos. Sein Auto gerät zwischen andere Autos und er kann nicht mehr weiterfahren. Er steigt aus und flüchtet. Die Polizei steigt aus, und verfolgt ihn zu Fuß. Ein Passant könnte dem flüchtenden Täter ein Bein stellen, während dieser am Passanten vorbei läuft. Er macht es aber nicht.


Ich habe mich gefragt, dürfte der Passant das überhaupt, wenn vom T keine Gefahr für ein Rechtsgut mehr ausgeht und er nur flüchtet?

Mir fällt nur § 127 I StPO ein. Dann müsste man diskutieren, ob das Beinchen stellen noch unter vorläufige Festnahme fällt. 

Das finde ich eher nicht, da das Beinchen stellen nicht der vorläufigen Festnahme durch ihn dient, sondern er der Polizei helfen will. Zudem bin ich mir unsicher, ob die Norm eine solche Gewaltanwendung gestattet, oder wirklich nur ein festhalten gestattet in Gestalt einer Nötigung.

Ich kenne keine Norm, die einem zivilen Bürger gestattet, der Polizei bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zu helfen, ohne dass dies vorher iwie geklärt wurde.


Was denkt ihr?
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2025, 01:26 von NewNRW24.)
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RefNdsOL
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Beiträge: 496
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Registriert seit: May 2024
#2
25.01.2025, 01:35
Abhängig von der genauen Konstellation könnte § 229 BGB in Betracht kommen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.01.2025, 01:36 von RefNdsOL.)
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NewNRW24
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Beiträge: 116
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Registriert seit: Sep 2024
#3
25.01.2025, 01:40
(25.01.2025, 01:35)RefNdsOL schrieb:  Abhängig von der genauen Konstellation könnte § 229 BGB in Betracht kommen.

Gehen wir davon aus, dass der Passant ein unbeteiligter Dritter ist
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Sesselpupser
Member
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Beiträge: 111
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#4
25.01.2025, 09:52
Bei 127 StPO ist auch verhältnismäßige Gewaltanwendung erlaubt. Bein stellen wird wohl keine schwerwiegenden körperlichen Folgen auslösen.
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Konova
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Beiträge: 270
Themen: 21
Registriert seit: Jun 2023
#5
25.01.2025, 09:53
(25.01.2025, 01:24)NewNRW24 schrieb:  Folgender Fall (habe ein Video gesehen auf Instagram):

Täter flüchtet mit Auto vor der Polizei. Rammt andere Autos. Sein Auto gerät zwischen andere Autos und er kann nicht mehr weiterfahren. Er steigt aus und flüchtet. Die Polizei steigt aus, und verfolgt ihn zu Fuß. Ein Passant könnte dem flüchtenden Täter ein Bein stellen, während dieser am Passanten vorbei läuft. Er macht es aber nicht.


Ich habe mich gefragt, dürfte der Passant das überhaupt, wenn vom T keine Gefahr für ein Rechtsgut mehr ausgeht und er nur flüchtet?

Mir fällt nur § 127 I StPO ein. Dann müsste man diskutieren, ob das Beinchen stellen noch unter vorläufige Festnahme fällt. 

Das finde ich eher nicht, da das Beinchen stellen nicht der vorläufigen Festnahme durch ihn dient, sondern er der Polizei helfen will. Zudem bin ich mir unsicher, ob die Norm eine solche Gewaltanwendung gestattet, oder wirklich nur ein festhalten gestattet in Gestalt einer Nötigung.

Ich kenne keine Norm, die einem zivilen Bürger gestattet, der Polizei bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zu helfen, ohne dass dies vorher iwie geklärt wurde.


Was denkt ihr?

Locker von 127 stpo umfasst. Da ist nach mE noch deutlich „krassere“ Gewaltanwendung von der Rechtfertigung umfasst
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NewNRW24
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Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#6
25.01.2025, 10:17
Greift denn 127 StPO auch, obwohl die Polizei schon im Einsatz ist?
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hyaene_mit_hut
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Beiträge: 373
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2024
#7
25.01.2025, 12:25
(25.01.2025, 10:17)NewNRW24 schrieb:  Greift denn 127 StPO auch, obwohl die Polizei schon im Einsatz ist?
Wirklich gute Frage.

Dem Normsinn nach würde ich sagen ja, weil die Beamten den Schuft noch nicht am Wickel haben, und ohne das Eingreifen von Dritten das auch nicht möglich wird.
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NewNRW24
Member
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Beiträge: 116
Themen: 35
Registriert seit: Sep 2024
#8
25.01.2025, 12:59
,,Das Festnahmerecht nach I S 1 setzt voraus, dass keine Polizeibeamten zugegen sind, und endet daher mit deren Eintreffen."

Meyer-Goßner § 127 Rn 7


Hab jetzt endlich im Kommentar nachsehen können  Happywide
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Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#9
25.01.2025, 18:41
Es wird auch vertreten, dass 127 II auf Verwaltungshelfer anwendbar ist. Das wäre dann wahrscheinlich sachgerecht: wenn den Polizisten die Hilfe gelegen kommt und sie wenigstens konkludent um Hilfe bitten, dann geht es; wer dagegen ohne Not sich wichtig macht, obwohl die Polizei kurz davor ist, die Lage in den Griff zu kriegen, der darf nicht.
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hyaene_mit_hut
Senior Member
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Beiträge: 373
Themen: 20
Registriert seit: Jan 2024
#10
25.01.2025, 22:32
(25.01.2025, 12:59)NewNRW24 schrieb:  ,,Das Festnahmerecht nach I S 1 setzt voraus, dass keine Polizeibeamten zugegen sind, und endet daher mit deren Eintreffen."

Meyer-Goßner § 127 Rn 7


Hab jetzt endlich im Kommentar nachsehen können  Happywide

Ich bin gerade nicht Zuhause, kann daher nicht selbst nachgucken: Wie definiert sich denn "zugegen sein"?
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