13.12.2024, 15:30
BW ÖR II
Wie lange habt ihr Euch jeweils mit den beiden Teilen der Klausur aufgehalten bzw. was war da so Eure Herangehensweise? Mir kam Teil 2 im Vergleich zu Teil 1 eher nachrangig vor und habe daher diesen am Ende in 45 Minuten bearbeitet (ist dann arg kurz und schlecht geraten).
Meine Lösung von Teil 1 (einige Fehler drin sicherlich):
Das dürfte ja, was die Satzung angeht, VGH vom 19.12.2023, 1 S 1365/23 gewesen sein (kannte ich aber auch nicht).
Ich habe die Frage, ob es ein VA war, erst im Rahmen des prozessualen Gutachtens gelöst und mich im materiell-rechtlichen Gutachten gefragt, ob die Stadt überhaupt ermächtigt wäre, gegen die Mandantin in den genannten Weisen vorzugehen:
ERMGL
- Nutzungsuntersagung nach § 10 der Satzung
- Bußgeld § 11 I Nr. 1 der Satzung
Dann hier inzidente Prüfung der Satzung:
Formelle und Materielle RMK
Prüfung einer Nutzungsuntersagung:
Prüfung eines Bußgeldes:
Prozessuales Gutachten
Es lag kein VA vor (nur Androhung von dem Erlass eines VA). Daher war hier nach meiner Lösung die vorbeugende Unterlassungsklage statthaft (Rsb (+), da auch schon konkret angedroht). Mehr habe ich da nicht wirklich hingeschrieben, nur noch kurz gesagt, dass das VG Stuttgart zuständig ist.
Zweckmäßigkeit
Wie lange habt ihr Euch jeweils mit den beiden Teilen der Klausur aufgehalten bzw. was war da so Eure Herangehensweise? Mir kam Teil 2 im Vergleich zu Teil 1 eher nachrangig vor und habe daher diesen am Ende in 45 Minuten bearbeitet (ist dann arg kurz und schlecht geraten).
Meine Lösung von Teil 1 (einige Fehler drin sicherlich):
Das dürfte ja, was die Satzung angeht, VGH vom 19.12.2023, 1 S 1365/23 gewesen sein (kannte ich aber auch nicht).
Ich habe die Frage, ob es ein VA war, erst im Rahmen des prozessualen Gutachtens gelöst und mich im materiell-rechtlichen Gutachten gefragt, ob die Stadt überhaupt ermächtigt wäre, gegen die Mandantin in den genannten Weisen vorzugehen:
ERMGL
- Nutzungsuntersagung nach § 10 der Satzung
- Bußgeld § 11 I Nr. 1 der Satzung
Dann hier inzidente Prüfung der Satzung:
- ERMGL in § 10 II GemO (+) weil hier kein vorrangiges Straßenrecht einschlägig
- Ich wusste nicht wirklich, was das mit der Polizeiverordnung sollte (ergibt sich mir auch nach Durchsehen des Beschlusses des VGH nicht mit Klarheit...), habe insofern einfach gesagt, dass § 17 PolG ja Ermessen einräumt und für eine fehlerhafte AUsübung des Ermessens keine Anhaltspunkte bestehen.
- Bestimmtheit habe ich bejaht, weil Bestimmbarkeit (+) im Vergleich zu geringen zu erwartenden Nachteilen bei Zuwiderhandlung
- Verstoß gegen Art. 12 I GG (-) weil keine auf die Berufsausübung gerichtete Einschränkung
Formelle und Materielle RMK
Prüfung einer Nutzungsuntersagung:
- TB des § 10 der Satzung (+) weil zweckwidriger Gebrauch (hier kurz angesprochen, dass Yoga zwar Erholung ist aber nicht für die Mandantin)
- RF (Ermessen) (+)
Prüfung eines Bußgeldes:
- TB des § 11 der Satzung (-), denn § 11 I Nr. 1 verweist nur auf § 3 S. 2, nicht auf § 3 S. 1; und eine Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung iSd § 3 S. 2 der Satzung lag nicht vor
Prozessuales Gutachten
Es lag kein VA vor (nur Androhung von dem Erlass eines VA). Daher war hier nach meiner Lösung die vorbeugende Unterlassungsklage statthaft (Rsb (+), da auch schon konkret angedroht). Mehr habe ich da nicht wirklich hingeschrieben, nur noch kurz gesagt, dass das VG Stuttgart zuständig ist.
Zweckmäßigkeit
- Klage nicht aussichtsreich, wenn dann nur gegen das Bußgeld, daher angesichts des Kostenrisikos wohl eher abzulehnen
- Eine Zuwiderhandlung würde zwar kein Bußgeld nach sich ziehen können (s.o.), aber eine entsprechende Nutzungsuntersagung wäre wohl durch Zwangsgeld oä durchgesetzt werden, daher wohl im Ergebnis kein großer Unterschied; also einfach akzeptieren, dass es nicht geht
13.12.2024, 16:00
Wie habt ihr heute die Klausur gelöst? (NRW)
13.12.2024, 16:12
Wie habt ihr in Berlin gelöst?
Kann jemand grob seine Lösungsskizze darstellen? Ich hab leider 35 GewO statt 15 Ii geprüft.
Kann jemand grob seine Lösungsskizze darstellen? Ich hab leider 35 GewO statt 15 Ii geprüft.
13.12.2024, 16:23
Für NRW
I. Auf Grundlage von der Aufgabe von der OBM erstmal einstweiligen Rechtsschutz geprüft
1. VerwRW eröffnet
2. Statthaft mMn Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Vollzugsanordnung - hier habe ich auch einmal Wissen abgeladen um die Frage, ob der Anordnung denn VA-Qualität beikommt
3. Antragsbefugnis gegeben
4. Vorherige Klage nicht nötig
II. Begründetheit von 80 V
1. Begründung für Vollzugsanordnung war mMn in Ordnung
2. Formelle Rechtmäßigkeit ging fit, insbesondere war das Schreiben der Bezirksregierung auch als Anhörung iSv 28 VwVfG zu sehen
3. Materielle RM
a. Verbandskompetenz für den gesamten Beschluss mit einiger Argumentation insbesondere für die Ausrufung vom Klimanotstand in Ziffer 1 bejaht, für Ziffer 2 war das nach meinem Dafürhalten von der Planungshoheit der Kommune auf ihrem Gebiet erfasst und Ziffer 3 war halt Hauptsatzungsänderung
b. Ordnungsgemäße Beschlussfassung
aa. Erstmal den Ausschluss vom Ratsmitglied A und da zunächst gefragt, ob die Bezirksregierung deshalb überhaupt aufheben könnte bei unterstellter Rechtswidrigkeit und das bejaht. Diesbezüglich dann das Ergebnis, dass der Ausschluss auch rechtswidrig war
bb. Dann die Teilnahme vom Ratsmitglied mit seinem Solarunternehmen. Ging meines Erachtens, weil kein unmittelbarer Vorteil
c. Inhaltliche Rechtmäßigkeit vom Beschluss
aa. Mit viel Geschwafel den Verstoß gegen die Spiegelbildlichkeit angenommen und im Übrigen schon gesagt, dass nur vier Mitglieder für den Ausschuss wohl zu wenig sind selbst bei der Gestaltungsprärogative des Rats für seine Ausschüsse
bb. Außerdem überträgt der Rat Zuständigkeiten, die er nicht übertragen darf und zwar sowohl für die Grundsätze der Verwaltung, als auch für die Eigenbetriebe; Ersteres trotz der Einschränkung für Klimafragen, weil es mMn faktisch keine Einschränkung ist, weil ja alles irgendwie mit dem Klima zu tun hat
4.Vollzugsinteresse überwiegt wegen der schwerwiegenden Folgen, würde der Ausschuss jetzt schalten und walten wie er dürfte
Ende vom Lied also Brief an die OBM, dass Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben, aber der Beschluss ergehen könnte, wenn wir die Zuständigkeiten vom Ausschuss ein bisschen zurückschrauben und die Mitgliederanzahl erweitern
I. Auf Grundlage von der Aufgabe von der OBM erstmal einstweiligen Rechtsschutz geprüft
1. VerwRW eröffnet
2. Statthaft mMn Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Vollzugsanordnung - hier habe ich auch einmal Wissen abgeladen um die Frage, ob der Anordnung denn VA-Qualität beikommt
3. Antragsbefugnis gegeben
4. Vorherige Klage nicht nötig
II. Begründetheit von 80 V
1. Begründung für Vollzugsanordnung war mMn in Ordnung
2. Formelle Rechtmäßigkeit ging fit, insbesondere war das Schreiben der Bezirksregierung auch als Anhörung iSv 28 VwVfG zu sehen
3. Materielle RM
a. Verbandskompetenz für den gesamten Beschluss mit einiger Argumentation insbesondere für die Ausrufung vom Klimanotstand in Ziffer 1 bejaht, für Ziffer 2 war das nach meinem Dafürhalten von der Planungshoheit der Kommune auf ihrem Gebiet erfasst und Ziffer 3 war halt Hauptsatzungsänderung
b. Ordnungsgemäße Beschlussfassung
aa. Erstmal den Ausschluss vom Ratsmitglied A und da zunächst gefragt, ob die Bezirksregierung deshalb überhaupt aufheben könnte bei unterstellter Rechtswidrigkeit und das bejaht. Diesbezüglich dann das Ergebnis, dass der Ausschluss auch rechtswidrig war
bb. Dann die Teilnahme vom Ratsmitglied mit seinem Solarunternehmen. Ging meines Erachtens, weil kein unmittelbarer Vorteil
c. Inhaltliche Rechtmäßigkeit vom Beschluss
aa. Mit viel Geschwafel den Verstoß gegen die Spiegelbildlichkeit angenommen und im Übrigen schon gesagt, dass nur vier Mitglieder für den Ausschuss wohl zu wenig sind selbst bei der Gestaltungsprärogative des Rats für seine Ausschüsse
bb. Außerdem überträgt der Rat Zuständigkeiten, die er nicht übertragen darf und zwar sowohl für die Grundsätze der Verwaltung, als auch für die Eigenbetriebe; Ersteres trotz der Einschränkung für Klimafragen, weil es mMn faktisch keine Einschränkung ist, weil ja alles irgendwie mit dem Klima zu tun hat
4.Vollzugsinteresse überwiegt wegen der schwerwiegenden Folgen, würde der Ausschuss jetzt schalten und walten wie er dürfte
Ende vom Lied also Brief an die OBM, dass Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben, aber der Beschluss ergehen könnte, wenn wir die Zuständigkeiten vom Ausschuss ein bisschen zurückschrauben und die Mitgliederanzahl erweitern
13.12.2024, 17:35
(13.12.2024, 16:12)referendar111 schrieb: Wie habt ihr in Berlin gelöst?
Kann jemand grob seine Lösungsskizze darstellen? Ich hab leider 35 GewO statt 15 Ii geprüft.
Also hab zuerst geprüft, welche egl. 35 gewo - wegen abs. 8, 48 gewo -, weil dauerverwaltungsakt, 49 abs. 3 Nr. 3 egl
Dann schauen, ob nach 34 c unzuverlässig. Da hab ich zunächst Unzuverlässigkeit wegen der Bedrohung begrüßt und verneint
Unzuverlässigkeit wegen der Steuersache auch vernein
Aber Unzuverlässigkeit wegen der registereinträge und Gesamtschaden
Dann leider falsch die zurückforderung des ursprungsbescheid nach 15 gewo. Richtig wäre wohl 52 vwvfg gewesen.
Dann noch sofortige Vollziehung
13.12.2024, 18:45
(13.12.2024, 16:23)KVB123 schrieb: Für NRWHab’s so ähnlich nur habe ich den Ausschluss als rechtmäßig erachtet weil er ja indirekt dem Rat vorgeworfen hat diktatorisch zu handeln es dazu zur Unruhe kam und zu erwarten war dass er weiter die Sitzung stören wird
I. Auf Grundlage von der Aufgabe von der OBM erstmal einstweiligen Rechtsschutz geprüft
1. VerwRW eröffnet
2. Statthaft mMn Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen Vollzugsanordnung - hier habe ich auch einmal Wissen abgeladen um die Frage, ob der Anordnung denn VA-Qualität beikommt
3. Antragsbefugnis gegeben
4. Vorherige Klage nicht nötig
II. Begründetheit von 80 V
1. Begründung für Vollzugsanordnung war mMn in Ordnung
2. Formelle Rechtmäßigkeit ging fit, insbesondere war das Schreiben der Bezirksregierung auch als Anhörung iSv 28 VwVfG zu sehen
3. Materielle RM
a. Verbandskompetenz für den gesamten Beschluss mit einiger Argumentation insbesondere für die Ausrufung vom Klimanotstand in Ziffer 1 bejaht, für Ziffer 2 war das nach meinem Dafürhalten von der Planungshoheit der Kommune auf ihrem Gebiet erfasst und Ziffer 3 war halt Hauptsatzungsänderung
b. Ordnungsgemäße Beschlussfassung
aa. Erstmal den Ausschluss vom Ratsmitglied A und da zunächst gefragt, ob die Bezirksregierung deshalb überhaupt aufheben könnte bei unterstellter Rechtswidrigkeit und das bejaht. Diesbezüglich dann das Ergebnis, dass der Ausschluss auch rechtswidrig war
bb. Dann die Teilnahme vom Ratsmitglied mit seinem Solarunternehmen. Ging meines Erachtens, weil kein unmittelbarer Vorteil
c. Inhaltliche Rechtmäßigkeit vom Beschluss
aa. Mit viel Geschwafel den Verstoß gegen die Spiegelbildlichkeit angenommen und im Übrigen schon gesagt, dass nur vier Mitglieder für den Ausschuss wohl zu wenig sind selbst bei der Gestaltungsprärogative des Rats für seine Ausschüsse
bb. Außerdem überträgt der Rat Zuständigkeiten, die er nicht übertragen darf und zwar sowohl für die Grundsätze der Verwaltung, als auch für die Eigenbetriebe; Ersteres trotz der Einschränkung für Klimafragen, weil es mMn faktisch keine Einschränkung ist, weil ja alles irgendwie mit dem Klima zu tun hat
4.Vollzugsinteresse überwiegt wegen der schwerwiegenden Folgen, würde der Ausschuss jetzt schalten und walten wie er dürfte
Ende vom Lied also Brief an die OBM, dass Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben, aber der Beschluss ergehen könnte, wenn wir die Zuständigkeiten vom Ausschuss ein bisschen zurückschrauben und die Mitgliederanzahl erweitern
Habe allerdings das mit dem Ausschuss anders denn es gibt in der go nrw ne Regelung dazu dass wenn die Fraktionen sich einigen die auch weniger Mitglieder im Ausschuss haben dürfen (habe ich durch Blättern gefunden) nur wenn die Einigung nicht zustandekommt oder ein Fünftel Widerspruch einlegt erfolgt die Zusammenstellung des Ausschusses anhand der MItglieder der Fraktionen(also um so mehr Mitglieder desto mehr Personen der Fraktionen im Ausschuss)
Fand die Klausur echt dankbar heute
Hoffen wir mal dass das Examen von uns allen gepackt wurde
Lasst euch jetzt feiern !
14.12.2024, 02:38
Ihr Lieben, Danke euch für den netten und konstruktiven Austausch! Ich hoffe ihr seid alle gut durchgekommen - in Sachsen gibt es am 08.04.2025 die Ergebnisse. Vielleicht liest man sich dann nochmal hier :)
Schöne Ruhe- und Weihnachtszeit euch! 🙏🫶
Schöne Ruhe- und Weihnachtszeit euch! 🙏🫶
14.12.2024, 09:54
(14.12.2024, 02:38)helmut_21 schrieb: Ihr Lieben, Danke euch für den netten und konstruktiven Austausch! Ich hoffe ihr seid alle gut durchgekommen - in Sachsen gibt es am 08.04.2025 die Ergebnisse. Vielleicht liest man sich dann nochmal hier :)
Schöne Ruhe- und Weihnachtszeit euch! 🙏🫶
Danke und dito !
In nrw kommen die Ergebnisse Ende Februar weil die mündlichen im April sind
Die Daumen sind gedrückt