12.12.2024, 21:31
12.12.2024, 21:40
In Berlin lief auf jeden Fall Donnerstag letzte Woche ne Anwaltsklausur!
12.12.2024, 21:48
12.12.2024, 21:55
(12.12.2024, 21:31)Mino_NRW schrieb:(12.12.2024, 20:54)DezemberNRW schrieb: Ich hätte gesagt Anwalt ist deutlich wahrscheinlicher weil es eben eh häufiger ist und Behörde im Oktober schon lief. Wusste aber nicht, dass es im Dezember häufiger sein soll
Seit 2018 (bis 2023) kam nur einmal Anwaltsklausur, sonst immer Behördenklausur.
Meinst du im Dezember?
12.12.2024, 22:34
(12.12.2024, 21:55)hauptsachejurist schrieb:(12.12.2024, 21:31)Mino_NRW schrieb:(12.12.2024, 20:54)DezemberNRW schrieb: Ich hätte gesagt Anwalt ist deutlich wahrscheinlicher weil es eben eh häufiger ist und Behörde im Oktober schon lief. Wusste aber nicht, dass es im Dezember häufiger sein soll
Seit 2018 (bis 2023) kam nur einmal Anwaltsklausur, sonst immer Behördenklausur.
Meinst du im Dezember?
Genau, in NRW zumindest.
13.12.2024, 00:00
Womöglich etwas spät
BW:
RA-Klausur mit Zweckmäßigkeit
Teil 1: Mandantin ist Yogalehrerin und gibt ihre Stunden im Stadtpark. Die Stadt verbietet die kommerzielle Nutzung des Parks. Die Satzung war abgedruckt. Laut der Satzung sind nur schonende Nutzungen der Rasenflächen erlaubt. Schäden auf dem Rasen waren aber keine erkennbar.
Teil 2: Die Partnerin der Mandantin stellt einen E Scooter immer auf den Gehweg vor ihrer Mietwohnung ab. Roller gehört Mdt. Polizei geht gegen Mandantin vor, Roller ist Gefahr für Menschen. Wenn sich Mensch mit Rollstuhl und der andere mit Kinderwagen begegnen, muss einer dadurch auf Straße ausweichen.
BW:
RA-Klausur mit Zweckmäßigkeit
Teil 1: Mandantin ist Yogalehrerin und gibt ihre Stunden im Stadtpark. Die Stadt verbietet die kommerzielle Nutzung des Parks. Die Satzung war abgedruckt. Laut der Satzung sind nur schonende Nutzungen der Rasenflächen erlaubt. Schäden auf dem Rasen waren aber keine erkennbar.
Teil 2: Die Partnerin der Mandantin stellt einen E Scooter immer auf den Gehweg vor ihrer Mietwohnung ab. Roller gehört Mdt. Polizei geht gegen Mandantin vor, Roller ist Gefahr für Menschen. Wenn sich Mensch mit Rollstuhl und der andere mit Kinderwagen begegnen, muss einer dadurch auf Straße ausweichen.
13.12.2024, 08:24
(13.12.2024, 00:00)Jurist 123. schrieb: Womöglich etwas spätWie habt ihr es gelöst? :(
BW:
RA-Klausur mit Zweckmäßigkeit
Teil 1: Mandantin ist Yogalehrerin und gibt ihre Stunden im Stadtpark. Die Stadt verbietet die kommerzielle Nutzung des Parks. Die Satzung war abgedruckt. Laut der Satzung sind nur schonende Nutzungen der Rasenflächen erlaubt. Schäden auf dem Rasen waren aber keine erkennbar.
Teil 2: Die Partnerin der Mandantin stellt einen E Scooter immer auf den Gehweg vor ihrer Mietwohnung ab. Roller gehört Mdt. Polizei geht gegen Mandantin vor, Roller ist Gefahr für Menschen. Wenn sich Mensch mit Rollstuhl und der andere mit Kinderwagen begegnen, muss einer dadurch auf Straße ausweichen.
13.12.2024, 12:15
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13.12.2024, 13:08
(13.12.2024, 12:15)Gast001BW schrieb:Ich habe im ersten Teil abgegrenzt zwischen 29 PolG und VA. Bei mir war es dann ein VA. Das Telefonat vor dem Schreiben der Stadt war für mich eine Anhörung.(13.12.2024, 08:24)JA95 schrieb:(13.12.2024, 00:00)Jurist 123. schrieb: Womöglich etwas spätWie habt ihr es gelöst? :(
BW:
RA-Klausur mit Zweckmäßigkeit
Teil 1: Mandantin ist Yogalehrerin und gibt ihre Stunden im Stadtpark. Die Stadt verbietet die kommerzielle Nutzung des Parks. Die Satzung war abgedruckt. Laut der Satzung sind nur schonende Nutzungen der Rasenflächen erlaubt. Schäden auf dem Rasen waren aber keine erkennbar.
Teil 2: Die Partnerin der Mandantin stellt einen E Scooter immer auf den Gehweg vor ihrer Mietwohnung ab. Roller gehört Mdt. Polizei geht gegen Mandantin vor, Roller ist Gefahr für Menschen. Wenn sich Mensch mit Rollstuhl und der andere mit Kinderwagen begegnen, muss einer dadurch auf Straße ausweichen.
Meine Lösung muss nichts heißen, aber ich habe das ungefähr so gelöst (wenn auch vermutlich überwiegend falsch):
Teil 1:
- Das Schreiben als Realakt eingestuft, da Gefährderschreiben nach § 29 Abs. 1 PolG
- jetzt wird es strange: Dann eben Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle RM des Gefährderanschreibens geprüft und im Rahmen der materiellen RM total "verschachtelt" die Rechtmäßigkeit der Satzung geprüft (und auch abgegrenzt zur Polizeiverordnung und Polizeiverordnung abgelehnt und gesagt, Satzung ist n icht zu beanstanden usw.). Die Satzung war für mich auch nicht "unbestimmt".
- Zwischenergebnis: Gefährderanschreiben ist materiell rechtswidrig, da kein Verstoß gegen die Satzung vorliegt, da der Rasen nicht beschädigt wurde, sodass mangels Gefahr/Störung für die öffentliche Sicherheit auch kein Gefährderanschreiben nach § 29 Abs. 1 PolG erlassen werden durfte (natürlich habe ich auch dutzende andere Argumente gehabt, aber das war es jetzt mal so im Groben).
Praktischer/Prozessualer Teil zu Fall 1:
- Klage beim VG Stuttgart.
- Statthaft ist die (vorbeugende) Feststellungsklage. Feststellungsinteresse bejaht, da der Mandantin mit Bußgeldverfahren gedroht wurde und sie im Frühjahr dennoch Kurse anbieten möchte. Hier habe ich einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO kurz diskutiert und abgelehnt, da es Winter ist und somit auch kein Anordnungsgrund vorliegt (also keine Eilbedürftigkeit).
- dann noch geschrieben, warum andere Klagearten nicht in Betracht kommen (es liegt kein VA vor) und dass die Feststellungsklage nicht subsidiär ist.
Teil 2:
- Ermächtigungsgrundlage, formelle und materiele RM des Bescheides (=Verwaltungsakt) geprüft.
- Als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG genommen (ist wahrscheinlich falsch, aber egal)
- Formelle Rechtmäßigkeit (hier wurde es irgendwann noch stranger): Sachliche Zuständigkeit des Polizeipräsidiums nicht gegeben eingentlich, da nicht Strßenaufsichtsbehörde. Habe mir die sachliche Zuständigkeit dann aber irgendwie mit Eilkompetenz aus Rückgriff auf § 105 Abs. 2 PolG zusammengebastelt. Anhörung fehlt, aber egal, da der Verstoß heilbar ist.
- Materielle Rechtmäßigkeit: Widmung der Gemeindestraße = Gehweg. Abstellen E-Scooter kein Gemeingebrauch (vermutlich falsch). Tatbestand von § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG somit erfüllt. Rechtsfolge aber ermessensfehlerhaft, da kein Halte- und Parkverbot besteht, sich aus § 12 StVO auch kein Verbot ergibt, der Roller niemanden stört, da er unmittelbar an der Hauswand steht und der Gehweg breit genug ist, die Polizei pauschal etwas behauptet bzw. Hypothesen aufstellt (Verstoß gegen Amtsermittlungsgrundsatz) und dass es nicht so "eilig" sein kann, wenn die sich mit ihrem Schreiben 2 Wochen Zeit lassen, obwohl sie mehrere wiederholte "Verstöße" wahrnehmen. Bei der Mandantin habe ich noch geschrieben, sie ist Zustandsstörerin, auch wenn ihre Partnerin den Roller fährt.
Prozessual: Widerspruch einlegen und zugleich beim VG Stuttgart Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Bin auf eure Lösung auch gespannt, bevor ihr meine jetzt auseinandernimmt.
Satzung war bei mir zu unbestimmt.
Mandantin verletzt in Art. 12, Art. 3 GG.
Prozessual AK (+), 47 vwgo (-) da Satzung von 2015
Im zweien Teil habe ich abgegrenzt zwischen Handlungs und Zusatzstörer, letztlich Zustandsstörerin angenommen gem 7 PolG.
Zuständigkeit war ich mir sehr unsicher, habe auch Eilzuständigkeit nach 105 II.
Parken war bei mir ruhender Verkehr also Gemeingebrauch. Sie ist bei mir keine Störerin gewesen, weil Gehweg lt. RA trotz parkendem Roller zu eng
Prozessual 80 V
13.12.2024, 13:47
(12.12.2024, 21:31)Mino_NRW schrieb:(12.12.2024, 20:54)DezemberNRW schrieb: Ich hätte gesagt Anwalt ist deutlich wahrscheinlicher weil es eben eh häufiger ist und Behörde im Oktober schon lief. Wusste aber nicht, dass es im Dezember häufiger sein soll
Seit 2018 (bis 2023) kam nur einmal Anwaltsklausur, sonst immer Behördenklausur.
Woher weißt du das? Gibt es Statistiken für einzelne Monate? Kannst du etwas mehr darüber sagen? Ich bin im Frühjahr dran und es wäre interessant zu wissen, in welchen Monaten vermehrt Behördenklausuren gestellt werden und in welchen eher Anwaltsklausuren laufen..