11.06.2015, 20:17
Also ich hab den Diebstahl verneint und die Unterschlagung auch weil ich einen ETI nach 16I angenommen habe um mich nicht weiter damit zu beschäftigen. Dieser ist ja auch möglich, wenn der Irrtum verschuldet entstanden ist. Ist das ganz abwegig? Und dann hab ich die Beleidigung und diesen komplex jeweils nach 170II eigestellt. Das muss doch gehen oder? Jeweils eigenständige proz. Tat?
11.06.2015, 20:18
(11.06.2015, 20:09)gast13 nrw schrieb: falls ein Urteil kommt, dann siehst du mich, wie ich in Düsseldorf aufstehe und nach hause gehe, um mich auf öffr vorzubereiten.
das bringt mehr als 1 oder 2 punkte in der Klausur zu erhalten :)
Das mache ich in Berlin auch - von einem Urteil habe ich noch nie! gehört und habe keine Ahnung...
Also setzt ihr in NRW sicher auf Revision - wir auch!
11.06.2015, 20:19
So ein Quatsch- natürlich kann in Berlin kein Urteil drankommen! Ihr seid doch Juristen- schaut doch mal in die Prüfungsordnung ;-) Und man hatte jetzt fast 2 Jahre Zeit, das rauszufinden... Und fragt jetzt...
11.06.2015, 20:53
Wieso war k in bw eigentlich heranwachsenden. ..mit 10 Jahre 19 StGB??
11.06.2015, 21:29
11.06.2015, 22:53
12.06.2015, 00:02
(11.06.2015, 19:49)NRW_Ph schrieb: War das eigentlich eine Haus- und Familienunterschlagung?
Wenn man nach dem Wortlaut der Norm geht, lag kein Haus- und Familiendiebstahl vor, weil die Ex einen Tag vorher ausgezogen war (womit das Verlöbnis als auch Haushaltsgemeinschaft aufgelöst wurde).
Aber selbst wenn man das nicht so gesehen hat, lag ein Strafantrag der Ex vor (Auslegung ihrer Erklärung vor der Polizei ).
12.06.2015, 14:36
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit (+)
II. Rechtsmittelbefugnis (+)
- auch Verteidiger aus eigenem Recht
III. Beschwer (+)
IV. Ordnungsgem. Revisionseinlegung (+)
V. Möglichkeit ordnungsgem. Revisionsbegründung
P: Fristbeginn?
Mit Ablauf der Einlegungsfrist, wenn nicht spätere Zustellung
Zustellung setzt Vfg. des Vorsitzenden voraus, § 36 I 1 StPO
diese kann mdl. erfolgen, muss aber Empfänger bezeichnen
hier: mdl. Verfügung, aber Empfänger nicht bezeichnet
keine Heilung möglich, da diese Zustellungswillen an konkreten Empfänger voraussetzt
Verkehrsunfall daher irrelevant
=> (+)
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
P: sachl. Zuständigkeit, § 6 StPO
hier wohl Schöffengericht zuständig
aber § 269 StPO, keine Willkür
=> (+)
II. Verfahrensrecht
1. Ausschluss des Angekl.
hier zulässig, konkrete Gefahr für Wahrheitsfindung
2. Ausschluss des Zuhörers
P:vorherige sitzungspolizeilichen Anordnung?
nicht im Protokoll, aber keine wesentl. Förmlichkeit, daher keine neg. Beweiskraft
Freibeweis: Protokollierte Äußerung belegt Anordnung
=> Ausschluss gerechtfertigt
3. Beweisantragsablehnung
kein Beweisantrag, lediglich Negativtatsache (Beweisermittlungsantrag)
auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach Abs. 2; Bedeutung der Zeugin auch auf Nachfrage unklar
=> (+)
4. Ärztl. Bericht kann zulässig verlesen werden
III. Sachliches Recht
1. Gef. KV (+)
insbes. gemeinschaftlich
2. Mittäterschaftlicher Raub (-)
kein gemeinsamer Tatplan
3. Beihilfe zu Raub
P: Finalität
dickes Brett, aber i.E. mit BGH "Fortwirkung der Gewalt als Drohung"
=> (+)
4. Versuchte gef. KV
grds. (+), aber Rücktritt?
P: Fehlschlag/Freiwilligkeit bei außertatbestandlicher Zielerreichung?
i. E. Rücktritt (+)
5. Vors. Tötung (-), mangels Vorsatz
C. Zweckmäßigkeit
Revision, beschränkt auf 2. Tatkomplex (vers. gef. KV)
keine rip möglich
Antrag:
"das Urteil ... aufzuheben,
a) soweit der Angeklagte T wegen vers. gef. KV verurteilt wurde,
b) wegen des Gesamtstrafenausspruchs,
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster - Schöffengericht - zurückzuverweisen."
I. Statthaftigkeit (+)
II. Rechtsmittelbefugnis (+)
- auch Verteidiger aus eigenem Recht
III. Beschwer (+)
IV. Ordnungsgem. Revisionseinlegung (+)
V. Möglichkeit ordnungsgem. Revisionsbegründung
P: Fristbeginn?
Mit Ablauf der Einlegungsfrist, wenn nicht spätere Zustellung
Zustellung setzt Vfg. des Vorsitzenden voraus, § 36 I 1 StPO
diese kann mdl. erfolgen, muss aber Empfänger bezeichnen
hier: mdl. Verfügung, aber Empfänger nicht bezeichnet
keine Heilung möglich, da diese Zustellungswillen an konkreten Empfänger voraussetzt
Verkehrsunfall daher irrelevant
=> (+)
B. Begründetheit
I. Verfahrensvoraussetzungen
P: sachl. Zuständigkeit, § 6 StPO
hier wohl Schöffengericht zuständig
aber § 269 StPO, keine Willkür
=> (+)
II. Verfahrensrecht
1. Ausschluss des Angekl.
hier zulässig, konkrete Gefahr für Wahrheitsfindung
2. Ausschluss des Zuhörers
P:vorherige sitzungspolizeilichen Anordnung?
nicht im Protokoll, aber keine wesentl. Förmlichkeit, daher keine neg. Beweiskraft
Freibeweis: Protokollierte Äußerung belegt Anordnung
=> Ausschluss gerechtfertigt
3. Beweisantragsablehnung
kein Beweisantrag, lediglich Negativtatsache (Beweisermittlungsantrag)
auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht nach Abs. 2; Bedeutung der Zeugin auch auf Nachfrage unklar
=> (+)
4. Ärztl. Bericht kann zulässig verlesen werden
III. Sachliches Recht
1. Gef. KV (+)
insbes. gemeinschaftlich
2. Mittäterschaftlicher Raub (-)
kein gemeinsamer Tatplan
3. Beihilfe zu Raub
P: Finalität
dickes Brett, aber i.E. mit BGH "Fortwirkung der Gewalt als Drohung"
=> (+)
4. Versuchte gef. KV
grds. (+), aber Rücktritt?
P: Fehlschlag/Freiwilligkeit bei außertatbestandlicher Zielerreichung?
i. E. Rücktritt (+)
5. Vors. Tötung (-), mangels Vorsatz
C. Zweckmäßigkeit
Revision, beschränkt auf 2. Tatkomplex (vers. gef. KV)
keine rip möglich
Antrag:
"das Urteil ... aufzuheben,
a) soweit der Angeklagte T wegen vers. gef. KV verurteilt wurde,
b) wegen des Gesamtstrafenausspruchs,
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster - Schöffengericht - zurückzuverweisen."
12.06.2015, 14:45
Hab ich im Grunde auch so...
Außer 249 verneint da gerade keine neue Drohung erklärt. Hoffe das ist auch vertretbar.
Was ist mit der Zusatzfrage? Die habe ich nicht mehr geschafft :(
Außer 249 verneint da gerade keine neue Drohung erklärt. Hoffe das ist auch vertretbar.
Was ist mit der Zusatzfrage? Die habe ich nicht mehr geschafft :(
12.06.2015, 15:02
Hab Raub auch abglehnt.
Zusatzfrage : 357 StPO
Zusatzfrage : 357 StPO