10.12.2024, 19:09
jetzt mal ne ganze dumme Frage aber hier und online hab ich jetzt wie selbstverständlich was davon gelesen, dass Fax bei 32d okay ist, ich hab vorhin im kommentar nämlich nichts dazu gefunden ob das zu Papierform zählt und es dann wegen Wortlaut abgelehnt, oder gehört das einfach so offensichtlich dazu? Online steht "Papierform oder Fax", was ja so klingt als seien das verschiedene dinge und im gesetz und kommentar stand nur papierform wenn ich es nicht falsch gelesen habe
10.12.2024, 19:14
(10.12.2024, 18:15)WegzurVolljuristin schrieb:(10.12.2024, 17:28)KVB123 schrieb:(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:Wegen des Beruhens beim Selbstleseverfahren stand halt dezidiert im Auszug vom Urteil zur Beweiswürdigung (meine ich), dass dies wegen der fehlenden Erinnerung des Angeklagten zu großen Teilen auf die Urkunden gestützt wurde, weswegen ich das Beruhen angenommen habe.(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
Wegen des Ablaufs der Begründungsfrist war, glaube ich, § 345 Abs. 1 Satz 3 einschlägig, weil die Zustellung am 04. Dezember und damit nach der Einlegungsfrist erfolgte. Daher dann plus den einen Monat drauf und der 04. Januar war ein Samstag, also der 06..
Das mit der Bewährung verstehe ich nicht. Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW die Berufung einfach verworfen wurde und vom LG überhaupt nicht eine Bewährung irgendwie aufgehoben wurde oder sonst was. Auch zur Strafzumessung stand zumindest in meinem Aktenauszug nichts drin.
Ich habe auch gar nichts zu der Strafzumessung geschrieben.. dazu war doch auch nichts abgedruckt oder so, deshalb bin ich gar nicht davon ausgegangen, dass da irgendwas nicht passen könnte 🧐 (NRW)
Ich auch nicht.
Und bzgl. Bewährung auch nichts gesehen, es war ja keine strafzumessung abgedruckt und die Berufung wurde ja nicht mit einer härteren Strafe entschieden, sondern verworfen
10.12.2024, 19:15
10.12.2024, 19:18
Kopf hoch Leute wir schaffen das schon !
10.12.2024, 19:24
(10.12.2024, 19:09)DezemberNRW schrieb: jetzt mal ne ganze dumme Frage aber hier und online hab ich jetzt wie selbstverständlich was davon gelesen, dass Fax bei 32d okay ist, ich hab vorhin im kommentar nämlich nichts dazu gefunden ob das zu Papierform zählt und es dann wegen Wortlaut abgelehnt, oder gehört das einfach so offensichtlich dazu? Online steht "Papierform oder Fax", was ja so klingt als seien das verschiedene dinge und im gesetz und kommentar stand nur papierform wenn ich es nicht falsch gelesen habe
Falls es hilft, ich habe ungefähr geschrieben: Vor Einführung durch beA war FAX auch erlaubt; zwar nicht vom Wortlaur gedeckt "Papierform" aber widersprüchlich zum Sinn und Zweck bei Störungen die Frist durch alternativen zu wahren, wenn die Alternative entweder der Postweg ist und es 2-3 Tage dauert oder man durch die halbe Bundesrepublik fahren muss, um persönlich zu übergeben. Dann könnte man genauso gut auch aussitzen und Wiedereinsetzung beantragen.
10.12.2024, 19:26
(10.12.2024, 19:15)Ref2024/12 schrieb:(10.12.2024, 19:05)Causafinita schrieb: S1 NRW: Von den 3 Urteilen wurden im Berufungsverfahren meiner Meinung nach nur 2 verlesen. Verstoß gegen 324 S.2, da kein Verzicht erklärt wurde. Hat das noch jemand oder irre ich mich?
Hab ich auch so
Oh Mist da hab ich total drübergelesen… Ich dachte, dass alle verlesen worden wären, aber habe da auch ehrlich gesagt gar nicht so detailliert drüber geschaut
10.12.2024, 19:30
(10.12.2024, 19:05)Causafinita schrieb: S1 NRW: Von den 3 Urteilen wurden im Berufungsverfahren meiner Meinung nach nur 2 verlesen. Verstoß gegen 324 S.2, da kein Verzicht erklärt wurde. Hat das noch jemand oder irre ich mich?
Wo du es sagst klingelt da was. Auf jeden Fall wären die sprachlich getrennt, erst zwei Urteile verlesen in einem Absatz, dann kam was anderes zum dritten im nächsten Absatz. Also sehr gut möglich dass, dass es dann da fehlte
10.12.2024, 19:33
ich habe das auch angesprochen. Allerdings wusste ich nicht unter welche Norm ich das subsumieren soll und hab dann eine Parallele zur Verlesung der Anklageschrift gezogen allerdings dann gesagt dass der Richter im nächsten Satz auch noch das dritte Urteil genannt.. so ich weiß nicht mehr genau wie das formuliert war aber da wurden die drei Berufung genau aufgezählt
hab dann gesagt dass jedenfalls aber ein Beruhen ausgeschlossen ist aber das war ein absoluter Freestyle 😭 habe 324 nicht gesehen
hab dann gesagt dass jedenfalls aber ein Beruhen ausgeschlossen ist aber das war ein absoluter Freestyle 😭 habe 324 nicht gesehen
10.12.2024, 19:42
War bei euch allen nicht das Problem eingebaut, dass der Verteidiger Einstellung wegen Verstoßes Verschlechterungsverbot gerügt hat? Habe das falsch gelöst und wäre an der richtigen Lösung interessiert… (bin Bremen)
10.12.2024, 19:48
(10.12.2024, 19:42)Gast24 schrieb: War bei euch allen nicht das Problem eingebaut, dass der Verteidiger Einstellung wegen Verstoßes Verschlechterungsverbot gerügt hat? Habe das falsch gelöst und wäre an der richtigen Lösung interessiert… (bin Bremen)
In NRW wurden alle drei Berufungen zurückgewiesen