10.12.2024, 17:18
(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
10.12.2024, 17:19
Ich hab es sehr ähnlich wie KVB123.
Ich hab die fehlende Unterschrift u.a. damit begründet, dass die Zustellung wirksam war, ich meine im M/G bei § 37 steht, die sei unwirksam, wenn tatsächliche Unterschriften fehlen. Und der Stempel war ja drauf
gefährliches Werkzeug angenommen, aber Verwendung zur KV abgelehnt.
Für Anstiftung fehlte es doch schon an der Haupttat?
Mittäterschaft angenommen und wohl leider zu wenig begründet, daher 30 II bejaht
noch Subventionsbetrug angesprochen, an den nicht öffentlichen Mitteln scheitern lassen
Dafür falschen Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung nicht geprüft (nur kurz Erforderlichkeit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheitern lassen)
Ich hab die fehlende Unterschrift u.a. damit begründet, dass die Zustellung wirksam war, ich meine im M/G bei § 37 steht, die sei unwirksam, wenn tatsächliche Unterschriften fehlen. Und der Stempel war ja drauf
gefährliches Werkzeug angenommen, aber Verwendung zur KV abgelehnt.
Für Anstiftung fehlte es doch schon an der Haupttat?
Mittäterschaft angenommen und wohl leider zu wenig begründet, daher 30 II bejaht
noch Subventionsbetrug angesprochen, an den nicht öffentlichen Mitteln scheitern lassen
Dafür falschen Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung nicht geprüft (nur kurz Erforderlichkeit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheitern lassen)
10.12.2024, 17:21
(10.12.2024, 17:19)Altair schrieb: Ich hab es sehr ähnlich wie KVB123.
Ich hab die fehlende Unterschrift u.a. damit begründet, dass die Zustellung wirksam war, ich meine im M/G bei § 37 steht, die sei unwirksam, wenn tatsächliche Unterschriften fehlen. Und der Stempel war ja drauf
gefährliches Werkzeug angenommen, aber Verwendung zur KV abgelehnt.
Für Anstiftung fehlte es doch schon an der Haupttat?
Mittäterschaft angenommen und wohl leider zu wenig begründet, daher 30 II bejaht
noch Subventionsbetrug angesprochen, an den nicht öffentlichen Mitteln scheitern lassen
Dafür falschen Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung nicht geprüft (nur kurz Erforderlichkeit der nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheitern lassen)
Ich habe bei der Strafbarkeit bzgl des Säure Vorfalls eine Anstiftung zu 30 II angenommen
Reicht Haupttat des Zeugen Bruno war für mich die 30 II also dass er zugesagt hat jemanden zu finden den er zur schweren kv 226 anstiften wollte
Und dann halt bestimmen + sowie Vorsatz bzgl der vors rw haupttat +….
10.12.2024, 17:26
(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
@Selbstleseverfahren die Feststellungen haben erklärt, der Angeklagte könne sich nicht mehr an die Details erinnern -> das wurde ausschließlich auf die Urkunden gestützt
@Begründungsfrist ebenso wie du kurz angesprochen, um den Feiertag drin zu haben, aber die begann erst mit Zustellung, 345 I 3 StPO. Die war ich meine am 04.12.24 an die Anwältin (dann hätte ich den 08.01, weiß ich aber nicht mehr)
Bewährung dafür ebenso voll verpeilt
10.12.2024, 17:27
(10.12.2024, 17:26)Altair schrieb:(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
@Selbstleseverfahren die Feststellungen haben erklärt, der Angeklagte könne sich nicht mehr an die Details erinnern -> das wurde ausschließlich auf die Urkunden gestützt
@Begründungsfrist ebenso wie du kurz angesprochen, um den Feiertag drin zu haben, aber die begann erst mit Zustellung, 345 I 3 StPO. Die war ich meine am 04.12.24 an die Anwältin (dann hätte ich den 08.01, weiß ich aber nicht mehr)
Bewährung dafür ebenso voll verpeilt
Oh je das mit der Zustellung an die Anwältin habe ich übersehen 🤣 Mönsch
Bin mal gespannt was bei rumkommen wird..bei den ganzen dummen Fehlern
10.12.2024, 17:27
Konntet ihr bisher mit allen Klausuren fertig werden? Wie schlimm ist es nicht fertig zu werden? Man wird ja wohl nicht direkt durchfallen, oder?
10.12.2024, 17:28
(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:Wegen des Beruhens beim Selbstleseverfahren stand halt dezidiert im Auszug vom Urteil zur Beweiswürdigung (meine ich), dass dies wegen der fehlenden Erinnerung des Angeklagten zu großen Teilen auf die Urkunden gestützt wurde, weswegen ich das Beruhen angenommen habe.(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
Wegen des Ablaufs der Begründungsfrist war, glaube ich, § 345 Abs. 1 Satz 3 einschlägig, weil die Zustellung am 04. Dezember und damit nach der Einlegungsfrist erfolgte. Daher dann plus den einen Monat drauf und der 04. Januar war ein Samstag, also der 06..
Das mit der Bewährung verstehe ich nicht. Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW die Berufung einfach verworfen wurde und vom LG überhaupt nicht eine Bewährung irgendwie aufgehoben wurde oder sonst was. Auch zur Strafzumessung stand zumindest in meinem Aktenauszug nichts drin.
10.12.2024, 17:28
10.12.2024, 17:31
(10.12.2024, 17:27)jura_brl schrieb: Konntet ihr bisher mit allen Klausuren fertig werden? Wie schlimm ist es nicht fertig zu werden? Man wird ja wohl nicht direkt durchfallen, oder?
Ich bin immer fertig geworden. Habe allerdings Sachen übersehen. Wie heute z.B. die Bewährung!
Aber hey. Nicht fertig werden heißt nicht unbedingt durchfallen! Kopf hoch. Du wirst das gepackt haben.
10.12.2024, 17:32
(10.12.2024, 17:28)KVB123 schrieb:(10.12.2024, 17:18)mimimi18 schrieb:Wegen des Beruhens beim Selbstleseverfahren stand halt dezidiert im Auszug vom Urteil zur Beweiswürdigung (meine ich), dass dies wegen der fehlenden Erinnerung des Angeklagten zu großen Teilen auf die Urkunden gestützt wurde, weswegen ich das Beruhen angenommen habe.(10.12.2024, 17:05)KVB123 schrieb: Für NRW:
Zulässigkeit der Revision war komplett unproblematisch, Begründungsfrist lief am 06. Januar 2025 oder so ab.
Zur Begründetheit:
1. Keine "Eröffnung" wegen der fehlenden Unterschrift für Strafbefehl mMn nö wegen der Verfügung
2. Dann kein Problem mit der Berufungserhebung/entgegenstehender Rechtskraft, weil formgemäß mit Fax wegen § 32d Satz 3 und 4
3. Keine absoluten Revisionsgründe, die ich gesehen hätte - im Übrigen meine ich auch, dass das mit der Unterschrift, also ihr Fehlen nicht stimmt, weil wir nur die Ausfertigung abgedruckt hatten. Da mag ich mich irren.
4. Relative Revisionsgründe dafür aber ein paar
a. Erstmal das Selbsthilfeverfahren ging so nicht - Für den Vorsitzenden war das schon ok, aber Schöffen nicht und für die auch nicht durch Heilung in der Beratung, weil das Lesen bis zum Ende der Beweisaufnahme stattgefunden haben muss; Wurde beanstandet (was mMn nicht zwingend erforderlich war); kann bewiesen werden durchs Protokoll und die Feststellung im Protokoll steht dem nicht entgegen, weil die nur Beweis für die Feststellung an sich, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit liefert; Beruhen auch gegeben, denn es war ja Teil der Beweiswürdigung am Ende
b. Aus diesem Fehler hätte man bestimmt auch § 261 StPO ansprechen können so als Inbegriffsrüfe, das hab ich aber nicht gemacht
c. § 326 Satz 1 nicht reversibel, weil nur Ordnungsvorschrift
d. § 326 Satz 2, letztes Wort wurde nicht gewährt - Beruhen gegeben und auch nicht durch die geständige Einlassung ausgeschlossen
5. Keine gefährliche, sondern nur einfache Körperverletzung, weil der Tisch kein gefährliches Werkzeug ist; kein hinterlistiger Überfall; keine lebensbedrohende Behandlung
6. Keine Anstiftung zur schweren Körperverletzung, weil mMn kein Bestimmen; keine versuchte Anstiftung, weil kein unmittelbares Ansetzen; keine Verbrechensverabredung, weil keine Mittäter
7. Kein Betrug im besonders schweren Fall, wohl aber Computerbetrug im besonders schweren Fall
Antrag entsprechend Aufhebung + Zurückverweisung mit erneuter Verhandlung und Entscheidung bei anderer Kammer
Beim Selbstleseverfahren habe ich das Beruhen ausgeschlossen weil für mich nicht ersichtlich war dass das Urteil sonst anders ausgefallen wäre
Und acheiße das mit der Bewährung habe ich total übersehen….
Ich habe 326 nicht angeprueft (nrw) weil da stand dass dem Angeklagten das Wort gegeben wurde und dann die Anträge der stA gestellt wurden
Oh man dachte dass das bereits das letzte Wort war 🤣
Wieso lief bei dir die begründungsfrist am 6.1. ab ? Ich habe da wahrscheinlich totalen Murks geschrieben aber bin vom 27.12. ausgegangen (19.11 Urteil > Einlegungsfrist 26.11. > 1 Monat drauf 26.12. aber Feiertag deswegen 27.12)
Man ey ich habe so viele dumme
Fehler gemacht
Bei der Sachrüge habe ich den Betrug bejaht .. sonst habe ich vieles wie du
Wegen des Ablaufs der Begründungsfrist war, glaube ich, § 345 Abs. 1 Satz 3 einschlägig, weil die Zustellung am 04. Dezember und damit nach der Einlegungsfrist erfolgte. Daher dann plus den einen Monat drauf und der 04. Januar war ein Samstag, also der 06..
Das mit der Bewährung verstehe ich nicht. Ich habe es so in Erinnerung, dass in NRW die Berufung einfach verworfen wurde und vom LG überhaupt nicht eine Bewährung irgendwie aufgehoben wurde oder sonst was. Auch zur Strafzumessung stand zumindest in meinem Aktenauszug nichts drin.
Ich erinnere mich auch nicht an die Bewährungssache. Aber vllt habe ich es übersehen!