10.12.2024, 11:25
Guten Morgen :) ich habe eine kurze Frage zur Erinnerung in der Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich prüfe ich ja bei Urteilen, sofern ein Anspruch durchgeht, nur diesen Anspruch. Bei der Erinnerung muss man wohl (laut Kaiser) jeden Vollstreckungsfehler prüfen. Mir ist nicht ganz klar wieso. Die Erinnerung ist ja eigentlich schon begründet, sobald überhaupt irgendein Fehler vorliegt. Muss man hier alle prüfen weil durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden wird oder woran liegt das?
10.12.2024, 11:40
Dem Kläger ist es grundsätzlich egal zu erfahren, dass sich sein Anspruch nicht nur aus AGL X, sondern auch aus AGL Y ergibt. In beiden Fällen wird seiner Klage stattgegeben und er erhält den begehrten Vollstreckungstitel.
Bei der Erinnerung geht es um Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Erinnerungsführer jetzt mitgeteilt bekommt, dass gegen Vorschrift X verstoßen wurde (ohne dass das Gericht auch den VErstoß gegen Y und Z erwähnt), dann würde beim nächsten Vollstreckungsversuch/Vollstreckungsmaßnahme womöglich erneut der Verstoß Y und Z erfolgen, sodass erneut nach § 766 ZPO vorgegangen werden müsste. Womöglich würde sogar nur die Feststellung von X ohne Miterwähnung von Y in der gleichen Entscheidung sogar einen Fehler perpetuieren können, da die Fehlerhaftigkeit nicht mehr rechtzeitig dem entsprechenden Vollstreckungsorgan entgegen gehalten werden kann. (Daher auch der Verweis in § 766 I 2 ZPO auf § 732 II ZPO)
Bei der Erinnerung geht es um Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren. Wenn der Erinnerungsführer jetzt mitgeteilt bekommt, dass gegen Vorschrift X verstoßen wurde (ohne dass das Gericht auch den VErstoß gegen Y und Z erwähnt), dann würde beim nächsten Vollstreckungsversuch/Vollstreckungsmaßnahme womöglich erneut der Verstoß Y und Z erfolgen, sodass erneut nach § 766 ZPO vorgegangen werden müsste. Womöglich würde sogar nur die Feststellung von X ohne Miterwähnung von Y in der gleichen Entscheidung sogar einen Fehler perpetuieren können, da die Fehlerhaftigkeit nicht mehr rechtzeitig dem entsprechenden Vollstreckungsorgan entgegen gehalten werden kann. (Daher auch der Verweis in § 766 I 2 ZPO auf § 732 II ZPO)
10.12.2024, 15:47
Ob der konkret gerügte Fehler an der Bindungswirkung teilhat oder nur Vorfrage ist, müsste ich nachlesen. Edit: offenbar ist die Reichweite der materiellen Rechtskraft hier auch streitig.
Im Prüfungskontext ist das aber fast wieder egal: es soll regelmäßig zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden. So wie man alle Anspruchsgrundlagen behandelt, sollte man auch auf alle Vollstreckungsfehler eingehen.
Mit der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) hat das jedenfalls nichts zu tun.
Im Prüfungskontext ist das aber fast wieder egal: es soll regelmäßig zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden. So wie man alle Anspruchsgrundlagen behandelt, sollte man auch auf alle Vollstreckungsfehler eingehen.
Mit der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) hat das jedenfalls nichts zu tun.
10.12.2024, 16:54
(10.12.2024, 15:47)Praktiker schrieb: Ob der konkret gerügte Fehler an der Bindungswirkung teilhat oder nur Vorfrage ist, müsste ich nachlesen. Edit: offenbar ist die Reichweite der materiellen Rechtskraft hier auch streitig.
Im Prüfungskontext ist das aber fast wieder egal: es soll regelmäßig zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen werden. So wie man alle Anspruchsgrundlagen behandelt, sollte man auch auf alle Vollstreckungsfehler eingehen.
Mit der Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss) hat das jedenfalls nichts zu tun.
Kurze Literaturrecherche: Wenn der Erinnerungsgegner rechtliches Gehör hatte, tritt ihm gegenüber ebenfalls materielle Rechtskraft ein. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf die ins Verfahren eingeführten Tatsachen, also nach h.M. keine Präklusion weiterer möglicher Fehler. Daraus würde ich schließen: Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der ZV im Hinblick auf die dem Gericht unterbreiten Tatsachen, die es also vollständig abarbeiten sollte. Hilft Dir das?