09.12.2024, 16:37
(09.12.2024, 16:34)Gast001BW schrieb:Es gibt ein BGH Urteil was sehr ähnlich ist wo die das unmittelbare ansetzen verneint haben und § 30 bestätigt haben.(09.12.2024, 16:20)RefNRW17 schrieb:(09.12.2024, 16:06)bwexamen24 schrieb:Leider entgegen BGH unmittelbares Ansetzen bejaht. Hat die StA zur Revision auch vorgebracht. Meint ihr dann das war vertretbar oder musste man auf § 30 gehen?(09.12.2024, 16:05)Altair schrieb:was ist eure Lösung, Leute?(09.12.2024, 15:07)NewNRW24 schrieb: Danke! Hatte NRW denselben SV?
Keine Quarzsandhandschuhe, der Fahrer ist nicht wieder rausgegangen, der Humor wurde noch mit Rappen begründet, Entschließung soweit ich weiß für alle drei, ich glaube das Opfer war da?
Wieso entgegen BGH??
BGH 2 StR 493/15.
09.12.2024, 17:11
Das war einfach nur viel zu viel. Haben die beim JPA das mal versucht, selbst zu lösen in 5 Stunden?
09.12.2024, 17:26
09.12.2024, 17:29
Wie sah eure Lösungsskizze aus?
09.12.2024, 17:38
Hatte im Ergebnis jeweils 30 II iVm 250 II und 30 II iVm 226 hinsichtlich J und M. Hinsichtlich S hab ich nach 170 II eingestellt.
Hab leider übersehen, dass 226 keine Katalogtat iSd 100a II ist :(
Hab leider übersehen, dass 226 keine Katalogtat iSd 100a II ist :(
09.12.2024, 17:45
(09.12.2024, 17:38)Fml2024 schrieb: Hatte im Ergebnis jeweils 30 II iVm 250 II und 30 II iVm 226 hinsichtlich J und M. Hinsichtlich S hab ich nach 170 II eingestellt.
Hab leider übersehen, dass 226 keine Katalogtat iSd 100a II ist :(
Bin mir auch nicht sicher wie man das mit 226 hätte machen sollen. Hatte das Gefühl, dass die darauf hinaus wollten, aber vlt war das auch nur eine Falle 🥲
09.12.2024, 17:47
Glaub bei 226 hätte man Verwertung des tkü Protokolls ablehnen müssen und dann die nachweisbarkeit mit der Aussage von S begründen müssen.
Hab in der hast halt überall tkü Protokoll + Aussage zur nachweisbarkeit genommen 🙃
Hab in der hast halt überall tkü Protokoll + Aussage zur nachweisbarkeit genommen 🙃
09.12.2024, 17:48
(09.12.2024, 17:38)Fml2024 schrieb: Hatte im Ergebnis jeweils 30 II iVm 250 II und 30 II iVm 226 hinsichtlich J und M. Hinsichtlich S hab ich nach 170 II eingestellt.
Hab leider übersehen, dass 226 keine Katalogtat iSd 100a II ist :(
Hab auch im Ergebnis 30 II bzgl §§ 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 und auch bei S nach 170 II eingestellt.
Hab 226 aber schon bei wichtigem Glied abgelehnt. Laut Kommentar zwar Glied, aber mit diesem Vermerk wohl nicht "wichtig".
Und unmittelbares Ansetzen verneint insb. weil unklar war, ob der Geschädigte nicht zumindest oben noch die Tür offnen muss.
Was habt ihr alles im prozessualen Gutachten und in der Abschlussverfügung?
09.12.2024, 17:51
(09.12.2024, 17:47)Fml2024 schrieb: Glaub bei 226 hätte man Verwertung des tkü Protokolls ablehnen müssen und dann die nachweisbarkeit mit der Aussage von S begründen müssen.
Hab in der hast halt überall tkü Protokoll + Aussage zur nachweisbarkeit genommen 🙃
S konnte ja aber zu 226 gar nichts sagen weil er davon nichts wusste. Oder aber er hat zumindest nichts dazu gesagt. Hab seine Aussage nur beim Tatentschluss zur Wegnahme verwendet eigentlich. Bei der ganzen Ohrgeschichte eigentlich jeweils nur als Indiz, dass wenn sich sein Teil der geschichte mit dem Protokoll deckt, dann vermutlich auch der andere Teil, aber das ist ja auch kein Beweis
09.12.2024, 17:54
Genau, kein wichtiges Glied aber dauerhafte entstellung. Ist schon mies ohne Ohren rum zu laufen hab ich mir gedacht.
Im B-Gutachten hab ich nur die Möglichkeit der doppelten Milderung nach 49 I angesprochen (kam damit gar nicht klar) und Verbindung nach 2,3 StPO. Hab dann vorm Schöffengericht angeklagt weil vorbestraft und zweite Milderung nur fakultativ.
Haft (-)
Verteidigung (-) weil schon verteidigt
Im B-Gutachten hab ich nur die Möglichkeit der doppelten Milderung nach 49 I angesprochen (kam damit gar nicht klar) und Verbindung nach 2,3 StPO. Hab dann vorm Schöffengericht angeklagt weil vorbestraft und zweite Milderung nur fakultativ.
Haft (-)
Verteidigung (-) weil schon verteidigt