06.12.2024, 16:38
Die Ratten waren in BW nicht mit drin.
Im Mietvertrag war bei uns noch mit drin, dass er ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen Änderungen vornehmen darf. Nach einigem Vortrag hat er bauliche Änderungen (Boccia Platz und Ruheplatz) vorgenommen und dies bei einem zufälligen Treffen nach den Baumaßnahmen dem Vermieter erzählt.
Im Mietvertrag war bei uns noch mit drin, dass er ohne vorherige Zustimmung des Vermieters keine baulichen Änderungen vornehmen darf. Nach einigem Vortrag hat er bauliche Änderungen (Boccia Platz und Ruheplatz) vorgenommen und dies bei einem zufälligen Treffen nach den Baumaßnahmen dem Vermieter erzählt.
06.12.2024, 16:45
(06.12.2024, 16:06)bwexamen24 schrieb: kam in bw auch, was sind eure Lösungsvorschläge?
Puh, also in der Kurzfassung:
Urteil des LG zwar inhaltlich völlig Banane, aber i.E. zutreffend.
Kl. war auch ohne ihren Bruder aktivlegetimiert, § 2039 BGB. Hat ja auch Zahlung an sie und ihren Bruder gefordert.
Urkundenprozess zulässig. Hilfsaufrechnung unzulässig, § 598 ZPO.
Mietmängel einzeln unerheblich, gesamt vlt. nur 20% Minderung, nicht 100% wie Bekl. meint. Minderungsanspruch entfällt (bzgl. Steckdosen und Ratten) wegen Kenntnis des Bekl. bei V-Schluss und mangels Anzeige. SMS kann zwar (zulässig vereinbarte) Schriftform ersetzen (§ 127 BGB), SMS konnte Bekl. aber nicht beweisen. Mängelanzeige bzgl. Wassertemperatur dementsprechend auch nicht passiert - das Schreiben des Bekl. ging ja nicht an die Vermieter.
Kaufoption grundsätzlich möglich, jedoch nur mit not. Beurkundung. Daher nichtig. Aber gesamter Vertrag nicht nichtig, nur der Kaufoptionsteil (Arg. § 17 des Vertrages [salvat. Klausel] und kein Vortrag des Bekl., dass dieser den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte; zudem hat er diese Option bisher nicht in Anspruch genommen und auch nach Kenntnis, dass die Kl. von der Nichtigkeit ausgeht, nichts gesagt).
Gegenanspruch des Bekl. weder aus § 539, noch aus § 284 BGB. Vortrag dazu unsubstanziiert; zudem hat er noch gar nicht gesagt, dass er das Ding kaufen möchte. Er hat sogar das MV verlängert.
Berufung wegen diverser Verstöße gegen § 520 ZPO unzulässig, zudem auch unbegründet. Bekl. Vertr. hat da völlig verfahrensfremde Texte reinkopiert und zu allgemein auf den Vortrag aus 1. Instanz verwiesen; zudem die Zusammenhänge nicht dargelegt.
Einwand der Zahlung von 10.000,00€ nach dem Urteil konnte schon nicht ordentlich bewiesen werden, jedenfalls wirkt sich das aber nicht auf den festgestellten materiellen Anspruch aus, sondern nur auf dessen Durchsetzung/Zwangsvollstreckung. (Wusste hier nicht, ob das stimmt.)
Die im Urteil zu viel zugesprochenen Zinsen erwachsen trotzdem in Rechtskraft, § 322 ZPO. Diese wurden auch nicht gerügt.
Edit: Weiß nicht, was mich da geritten hat. Klassischer § 302 I 2 ZPO; ist bei der Berufung vAw zu berücksichtigen. Schade 😂
06.12.2024, 16:50
In NRW kam mehr oder weniger dasselbe dran wie in Sachsen und BW, nur durften wir das Ganze aus Sicht des Beklagten bewerten und zwar nicht im Rahmen der Berufung, sondern noch im anfänglichen Urkundenprozess. Entsprechend gab es bei uns keine wirren Ausführungen eines Richters und noch ein paar andere Sachen nicht, die hier ausgeführt wurden, dafür aber ein paar prozessuale Kniffe mit der Erbengemeinschaft/der Klägerin und der Mandant wollte unbedingt erfahren, was im Fall seines Unterliegens sich denn so alles an den Urkundenprozess anschließt. Außerdem sollten wir erklären, wie das mit einem Anwaltswechsel so funktioniert und was zu beachten ist.
06.12.2024, 17:01
(06.12.2024, 16:45)helmut_21 schrieb:Interessant, bei uns hat der Beklagte vorgetragen, dass er den Vertrag so nicht geschlossen hätte. Soweit ich weiß gab es keine salvatorische Klausel.(06.12.2024, 16:06)bwexamen24 schrieb: kam in bw auch, was sind eure Lösungsvorschläge?
Puh, also in der Kurzfassung:
Urteil des LG zwar inhaltlich völlig Banane, aber i.E. zutreffend.
Kl. war auch ohne ihren Bruder aktivlegetimiert, § 2039 BGB. Hat ja auch Zahlung an sie und ihren Bruder gefordert.
Urkundenprozess zulässig. Hilfsaufrechnung unzulässig, § 598 ZPO.
Mietmängel einzeln unerheblich, gesamt vlt. nur 20% Minderung, nicht 100% wie Bekl. meint. Minderungsanspruch entfällt (bzgl. Steckdosen und Ratten) wegen Kenntnis des Bekl. bei V-Schluss und mangels Anzeige. SMS kann zwar (zulässig vereinbarte) Schriftform ersetzen (§ 127 BGB), SMS konnte Bekl. aber nicht beweisen. Mängelanzeige bzgl. Wassertemperatur dementsprechend auch nicht passiert - das Schreiben des Bekl. ging ja nicht an die Vermieter.
Kaufoption grundsätzlich möglich, jedoch nur mit not. Beurkundung. Daher nichtig. Aber gesamter Vertrag nicht nichtig, nur der Kaufoptionsteil (Arg. § 17 des Vertrages [salvat. Klausel] und kein Vortrag des Bekl., dass dieser den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte; zudem hat er diese Option bisher nicht in Anspruch genommen und auch nach Kenntnis, dass die Kl. von der Nichtigkeit ausgeht, nichts gesagt).
Gegenanspruch des Bekl. weder aus § 539, noch aus § 284 BGB. Vortrag dazu unsubstanziiert; zudem hat er noch gar nicht gesagt, dass er das Ding kaufen möchte. Er hat sogar das MV verlängert.
Berufung wegen diverser Verstöße gegen § 520 ZPO unzulässig, zudem auch unbegründet. Bekl. Vertr. hat da völlig verfahrensfremde Texte reinkopiert und zu allgemein auf den Vortrag aus 1. Instanz verwiesen; zudem die Zusammenhänge nicht dargelegt.
Einwand der Zahlung von 10.000,00€ nach dem Urteil konnte schon nicht ordentlich bewiesen werden, jedenfalls wirkt sich das aber nicht auf den festgestellten materiellen Anspruch aus, sondern nur auf dessen Durchsetzung/Zwangsvollstreckung. (Wusste hier nicht, ob das stimmt.)
Die im Urteil zu viel zugesprochenen Zinsen erwachsen trotzdem in Rechtskraft, § 322 ZPO. Diese wurden auch nicht gerügt.
Ich habe daher sämtliche Loslösungsrechte geprüft. War mir unsicher.
06.12.2024, 18:11
Ich glaub, in der heutigen Klausur wollten die keine "bestimmte" Lösung. Denen ging es sicherlich nur darum, dass man zeigen kann, dass man mit etwas völlig "Fremden" irgendwie umgehen kann innerhalb von 5 Stunden. Da wird wohl alles vertretbar sein, wenn die Argumentation passt. Scheinbar hat das Prüfungsamt ja in den ganzen Bundesländern unterschiedliche Perspektiven/Klausen usw. reingemacht. Wie bei der zweiten Klausur auch, zeigt das Schweigen hier im Forum, dass - nachvollziehbar - sich alle unsicher sind und es kein "richtig" oder "falsch" geben kann. Zum Bestehen wird es gereicht haben. Mein Horror beginnt erst am Montag, wenn Strafrecht dran ist.
06.12.2024, 18:12
(06.12.2024, 16:45)helmut_21 schrieb:(06.12.2024, 16:06)bwexamen24 schrieb: kam in bw auch, was sind eure Lösungsvorschläge?
Puh, also in der Kurzfassung:
Urteil des LG zwar inhaltlich völlig Banane, aber i.E. zutreffend.
Kl. war auch ohne ihren Bruder aktivlegetimiert, § 2039 BGB. Hat ja auch Zahlung an sie und ihren Bruder gefordert.
Urkundenprozess zulässig. Hilfsaufrechnung unzulässig, § 598 ZPO.
Mietmängel einzeln unerheblich, gesamt vlt. nur 20% Minderung, nicht 100% wie Bekl. meint. Minderungsanspruch entfällt (bzgl. Steckdosen und Ratten) wegen Kenntnis des Bekl. bei V-Schluss und mangels Anzeige. SMS kann zwar (zulässig vereinbarte) Schriftform ersetzen (§ 127 BGB), SMS konnte Bekl. aber nicht beweisen. Mängelanzeige bzgl. Wassertemperatur dementsprechend auch nicht passiert - das Schreiben des Bekl. ging ja nicht an die Vermieter.
Kaufoption grundsätzlich möglich, jedoch nur mit not. Beurkundung. Daher nichtig. Aber gesamter Vertrag nicht nichtig, nur der Kaufoptionsteil (Arg. § 17 des Vertrages [salvat. Klausel] und kein Vortrag des Bekl., dass dieser den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte; zudem hat er diese Option bisher nicht in Anspruch genommen und auch nach Kenntnis, dass die Kl. von der Nichtigkeit ausgeht, nichts gesagt).
Gegenanspruch des Bekl. weder aus § 539, noch aus § 284 BGB. Vortrag dazu unsubstanziiert; zudem hat er noch gar nicht gesagt, dass er das Ding kaufen möchte. Er hat sogar das MV verlängert.
Berufung wegen diverser Verstöße gegen § 520 ZPO unzulässig, zudem auch unbegründet. Bekl. Vertr. hat da völlig verfahrensfremde Texte reinkopiert und zu allgemein auf den Vortrag aus 1. Instanz verwiesen; zudem die Zusammenhänge nicht dargelegt.
Einwand der Zahlung von 10.000,00€ nach dem Urteil konnte schon nicht ordentlich bewiesen werden, jedenfalls wirkt sich das aber nicht auf den festgestellten materiellen Anspruch aus, sondern nur auf dessen Durchsetzung/Zwangsvollstreckung. (Wusste hier nicht, ob das stimmt.)
Die im Urteil zu viel zugesprochenen Zinsen erwachsen trotzdem in Rechtskraft, § 322 ZPO. Diese wurden auch nicht gerügt.
Weiß nicht, was mich da geritten hat. Klassischer § 302 I 2 ZPO; ist bei der Berufung vAw zu berücksichtigen. Schade 😂
06.12.2024, 18:41
(06.12.2024, 18:11)Gast001BW schrieb: Ich glaub, in der heutigen Klausur wollten die keine "bestimmte" Lösung. Denen ging es sicherlich nur darum, dass man zeigen kann, dass man mit etwas völlig "Fremden" irgendwie umgehen kann innerhalb von 5 Stunden. Da wird wohl alles vertretbar sein, wenn die Argumentation passt. Scheinbar hat das Prüfungsamt ja in den ganzen Bundesländern unterschiedliche Perspektiven/Klausen usw. reingemacht. Wie bei der zweiten Klausur auch, zeigt das Schweigen hier im Forum, dass - nachvollziehbar - sich alle unsicher sind und es kein "richtig" oder "falsch" geben kann. Zum Bestehen wird es gereicht haben. Mein Horror beginnt erst am Montag, wenn Strafrecht dran ist.
Ich stimme dem vollkommen zu. Ich hab auch einfach nur versucht, extrem viel zu argumentieren und irgendwas vertretbares zu vertreten. Hoffen wir einfach mal, dass wir alle bestehen werden. Ich wünsche es uns.
Denn die Klausuren waren bisher schon relativ anstrengend, was die Exoten angeht. Ich bin ja mal richtig gespannt, was nächste Woche dran kommen wird wahrscheinlich die nächsten Exoten.
06.12.2024, 19:32
Hallo, wir habt ihr die Strafrecht Wahlklausur in Berlin gelöst? Ich war mir insbesondere wegen ASOG unsicher.
06.12.2024, 20:32
Seid ihr heute alle fertig geworden?
06.12.2024, 23:52
War komplett lost iRd Hilfsaufrechnung eine Anspruchsgrundlage zu finden, weil ja einfach alles laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen war, wie z.B. GoA, 812 usw. Was habt ihr da gemacht?