05.12.2024, 21:40
Eine kurze Sache noch: Wisst ihr, was mich bei dem "Verzicht" gestört hat? Ich habe erst ErlassV geschrieben, aber irgendwie war das ja kein gegenseitiger Vertrag, sondern eine einseitige Verzichtserklärung...Ich wusste dann nicht, wie ich das auslegen soll. Habe aber beides herangezogen. Aber ErlassV hat sich schon "falsch" angefühlt...
05.12.2024, 21:42
(05.12.2024, 21:40)Mino_NRW schrieb: Eine kurze Sache noch: Wisst ihr, was mich bei dem "Verzicht" gestört hat? Ich habe erst ErlassV geschrieben, aber irgendwie war das ja kein gegenseitiger Vertrag, sondern eine einseitige Verzichtserklärung...Ich wusste dann nicht, wie ich das auslegen soll. Habe aber beides herangezogen. Aber ErlassV hat sich schon "falsch" angefühlt...
Ich habe über 151 BGB einen Vertragsschluss angenommen. Stand auch im Kommentar zum Erlassvertrag
05.12.2024, 22:13
(05.12.2024, 21:42)Ref2024/12 schrieb:Hab ich auch so(05.12.2024, 21:40)Mino_NRW schrieb: Eine kurze Sache noch: Wisst ihr, was mich bei dem "Verzicht" gestört hat? Ich habe erst ErlassV geschrieben, aber irgendwie war das ja kein gegenseitiger Vertrag, sondern eine einseitige Verzichtserklärung...Ich wusste dann nicht, wie ich das auslegen soll. Habe aber beides herangezogen. Aber ErlassV hat sich schon "falsch" angefühlt...
Ich habe über 151 BGB einen Vertragsschluss angenommen. Stand auch im Kommentar zum Erlassvertrag
06.12.2024, 08:45
(05.12.2024, 21:40)Mino_NRW schrieb: Eine kurze Sache noch: Wisst ihr, was mich bei dem "Verzicht" gestört hat? Ich habe erst ErlassV geschrieben, aber irgendwie war das ja kein gegenseitiger Vertrag, sondern eine einseitige Verzichtserklärung...Ich wusste dann nicht, wie ich das auslegen soll. Habe aber beides herangezogen. Aber ErlassV hat sich schon "falsch" angefühlt...Im Kommentar stand dass der ErlassV formfrei gesachlossen werden kann wenn eine Seite unmissverständlich den Erlass anträgt und die andere Seite das so versteht und möchte
06.12.2024, 13:14
Was kam in der Wahlklausur in Berlin jeweils dran? Denkt ihr wir können davon ausgehen, dass das dann in den regulären Klausuren nicht abgeprüft wird?
06.12.2024, 13:28
(06.12.2024, 13:14)jura_brl schrieb: Was kam in der Wahlklausur in Berlin jeweils dran? Denkt ihr wir können davon ausgehen, dass das dann in den regulären Klausuren nicht abgeprüft wird?
Es kam eine Klausur aus Anwaltssicht dran. Mandantin war eine GmbH. Sie wendet sich gegen ein Kostenbescheid wegen eines Feuerwehreinsatzes. War klassiches POR mit Einschlag des WHG.
Wieso sollte es im regulären Durchgang drankommen? Berlin schreibt mit im Ring.
06.12.2024, 14:01
Ich meinte bezogen auf die Pflichtklausuren Ö1, Ö2, S1, S2, da ich mir nicht vorstellen kann, dass zB zweimal Baurecht in einer Kampagne abgeprüft wird.
06.12.2024, 14:56
Sachsen.
Anwaltsklausur. Gegner hat Berufung gegen Urteil des LG im Urkundenprozess eingelegt.
Unsere Mandantin, Kl., Teil einer Erbengemeinschaft auf Mietzahlung gegen den Bekl. Mieter eines Grundstücks der Erbengemeinschaft, der dort ein Hotel betreibt.
Mietvertrag enthielt Kaufoptionsklausel, wonach der Mieter einfach durch Erklärung gegenüber dem Vermieter die Immo für 300.000€ kaufen konnte. Außerdem wurde für die Mängelanzeige Schriftform vereinbart.
Bekl. meinte Mietmängel deswegen Minderung zu 100%, hilfsweise Nichtigkeit des gesamten Vertrags wegen Nichtigkeit der Kaufoptionsklausel, hilfsweise Aufrechnung mit Kosten, die er für die Herstellung eines Spielplatzes auf der Anlage bezahlt hat.
Mängel: Nicht genug Steckdosen für Hotel, Ratten im Vorratskeller, Wassertemperatur zu Spitzenzeiten und bei voller Auslastung des Hotels nicht genug. Beweisbarkeit war seitens des Beklagten schwierig. Steckdosen und Ratten wusste er bereits vor Vertragsschluss, sogar nach seinem eigenen Vortrag.
Urteil völlig wild. Richter hat komisches Zeug geschrieben; am Ende stand sowas wie „Die Kostenentscheidung beruht genauso wie das gesamte Urteil selbstverständlich auf dem Gesetz.“
Berufung des Bekl. mit kopiertem Textbaustein aus einem Verkehrsunfallsprozess; Verweis auf die Schriftsätze in der ersten Instanz; Rüge des falschen Tatbestandes.
Sachbericht war erlassen.
Anwaltsklausur. Gegner hat Berufung gegen Urteil des LG im Urkundenprozess eingelegt.
Unsere Mandantin, Kl., Teil einer Erbengemeinschaft auf Mietzahlung gegen den Bekl. Mieter eines Grundstücks der Erbengemeinschaft, der dort ein Hotel betreibt.
Mietvertrag enthielt Kaufoptionsklausel, wonach der Mieter einfach durch Erklärung gegenüber dem Vermieter die Immo für 300.000€ kaufen konnte. Außerdem wurde für die Mängelanzeige Schriftform vereinbart.
Bekl. meinte Mietmängel deswegen Minderung zu 100%, hilfsweise Nichtigkeit des gesamten Vertrags wegen Nichtigkeit der Kaufoptionsklausel, hilfsweise Aufrechnung mit Kosten, die er für die Herstellung eines Spielplatzes auf der Anlage bezahlt hat.
Mängel: Nicht genug Steckdosen für Hotel, Ratten im Vorratskeller, Wassertemperatur zu Spitzenzeiten und bei voller Auslastung des Hotels nicht genug. Beweisbarkeit war seitens des Beklagten schwierig. Steckdosen und Ratten wusste er bereits vor Vertragsschluss, sogar nach seinem eigenen Vortrag.
Urteil völlig wild. Richter hat komisches Zeug geschrieben; am Ende stand sowas wie „Die Kostenentscheidung beruht genauso wie das gesamte Urteil selbstverständlich auf dem Gesetz.“
Berufung des Bekl. mit kopiertem Textbaustein aus einem Verkehrsunfallsprozess; Verweis auf die Schriftsätze in der ersten Instanz; Rüge des falschen Tatbestandes.
Sachbericht war erlassen.
06.12.2024, 16:06
kam in bw auch, was sind eure Lösungsvorschläge?
06.12.2024, 16:27
(06.12.2024, 14:56)helmut_21 schrieb: Sachsen.
Anwaltsklausur. Gegner hat Berufung gegen Urteil des LG im Urkundenprozess eingelegt.
Unsere Mandantin, Kl., Teil einer Erbengemeinschaft auf Mietzahlung gegen den Bekl. Mieter eines Grundstücks der Erbengemeinschaft, der dort ein Hotel betreibt.
Mietvertrag enthielt Kaufoptionsklausel, wonach der Mieter einfach durch Erklärung gegenüber dem Vermieter die Immo für 300.000€ kaufen konnte. Außerdem wurde für die Mängelanzeige Schriftform vereinbart.
Bekl. meinte Mietmängel deswegen Minderung zu 100%, hilfsweise Nichtigkeit des gesamten Vertrags wegen Nichtigkeit der Kaufoptionsklausel, hilfsweise Aufrechnung mit Kosten, die er für die Herstellung eines Spielplatzes auf der Anlage bezahlt hat.
Mängel: Nicht genug Steckdosen für Hotel, Ratten im Vorratskeller, Wassertemperatur zu Spitzenzeiten und bei voller Auslastung des Hotels nicht genug. Beweisbarkeit war seitens des Beklagten schwierig. Steckdosen und Ratten wusste er bereits vor Vertragsschluss, sogar nach seinem eigenen Vortrag.
Urteil völlig wild. Richter hat komisches Zeug geschrieben; am Ende stand sowas wie „Die Kostenentscheidung beruht genauso wie das gesamte Urteil selbstverständlich auf dem Gesetz.“
Berufung des Bekl. mit kopiertem Textbaustein aus einem Verkehrsunfallsprozess; Verweis auf die Schriftsätze in der ersten Instanz; Rüge des falschen Tatbestandes.
Sachbericht war erlassen.
Gilt dies auch für NRW?