05.12.2024, 18:00
(05.12.2024, 17:56)Mino_NRW schrieb:(05.12.2024, 17:25)MussJaNe schrieb: Ich hab die Klage komplett abgewiesen. Keine Verwirkung, weil noch nicht einmal die Hälfte der Verjährungsfrist von § 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB (stand auch als Argument drin), daher kein Zeitmoment. Kein Umstandsmoment, weil nicht eingerichtet darauf, dass nicht mehr vollstreckt werde (insbesondere keine Vermögensdispositionen, stand im Kommentar).
Denke, dass kann man gut anders sehen. Habe so entschieden um kein Problem mit § 313 Abs. 3 ZPO (keine Doppelbegründung) zu kriegen.
Joa. Ach ja, Zulässigkeit: Habe noch von § 104 Abs. 3 ZPO abgegrenzt, das habe ich bislang hier nicht gelesen.
Übrigens: bin auf Erlassvertrag gar nicht gekommen, in der Berliner Version der Klausur fiel das Stichwort "vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung", dann habe ich das darunter gepackt, als antizipierter Prozessvertrag. Kann das gleichzeitig ein Erlass sein? Dagegen spricht wahrscheinlich nichts. Dass es problematisch sein soll, so eine Vereinbarung zu treffen, finde ich nachvollziehbar, habe ich dann aber nicht mehr bearbeitet, weil die Kommentierung recht deutlich die Existenz annimmt. Aber Kommentarstellen sind ja kenie Argumente.
Übrigens Vorlage meine ich kommt doch aus § 258 HGB und wieso soll § 257 Abs. 4 eine Beweislastumkehr sein ? Das ist doch nur eine Aufbewahrungspflicht.
GenG Vorschriften waren bei uns nicht abgedruckt, im Gegensatz zu gestern fiel es mir aber viel leichter Vorschriften zu finden.
Nicht ganz einfach fande ich die Zuständigkeit des LG bei der notariellen Beurkundung, weil ich aus dem Aufgabentext nicht erschließen konnte, wo der Notar seinen Sitz hat, ich hab mir den mit dem Ort des Grundstücks gehoflen (§ 24 Abs. 1 ZPO). Das war in Flensburg.
Ferner habe ich noch klargemacht, dass die gelöschte Grundschuld die Darlehensforderung und damit den Titel (die Unterwerfung) nicht berührt, weil die Grundschuld anders als die Hyothek kein akzessorisches Sicherungsmittel ist. Das sind jetzt nur die extra Sachen, die ich hier bislang nicht gelesen habe.
Bei der Streitwertfestsetzung musste ich ganz schön rechnen. Aus dem GKG habe ich keine Besonderheit ziehen können. Habe mit der Kommentierung zu § 3 ZPO gearbeitet, habe die Herausgabeklage mit 10 % des jew. Hauptantrags bewertet.
Bei notariellen Urkunden ergibt sich das aus
797 Abs. 5 ZPO, oder nicht? Das ist der allg. gerichtsstand des Schuldners.
Ja stimmt, ich kannte die Vorschrift nicht. Danke.
05.12.2024, 18:00
(05.12.2024, 17:57)DezemberNRW schrieb: Ich habe beim 3./5. die Erfüllung bejaht, nicht Verwirkung sondern Beweislastumkehr.
Beim Hopt stand, dass es nach Ablauf der Frist zur Beweislastumkehr kommen kann, standen leider keine Maßstäbe drin, also hab ich hier mit ähnlichen Argumenten argumentiert wie ihr sonst bei Verwirkung. So Richtung Treu und Glauben und ob der Kläger die vernichten durfte etc. Hab also eigene Maßstäbe aufgestellt und damit dann die Beweislastumkehr bejaht und dann gesagt, dass es zwar für die Beklagte eine negative Tatsache ist aber dann eben auch mit ihrer Buchführungspflicht, dass sie ja wohl Dokumentation über eingegangene Zahlungen hat, woraus sich dann aus so ner Kontoübersicht mit dem Kläger auch ergeben müsste, dass keine Zahlung eingegangen ist. Und die Beklagte wiederum nichts dazu vorgetragen hat, ob/warum sie das nicht dokumentiert hat. Und den Kläger daher keine sekundäre Beweislast trifft und somit ihr der Beweis nicht gelungen ist, dass keine Zahlung eingegangen ist --> Erfüllung (+).
Wie ich es bisher lese hat das sonst bisher keiner so sondern alle eher über Verwirkung, aber meint ihr das könnte so auch passen?
Hört sich auch gut an.
Du hast sehr schön argumentiert und die „Pflichten“ gegeneinander abgewogen.
05.12.2024, 18:03
(05.12.2024, 17:57)DezemberNRW schrieb: Ich habe beim 3./5. die Erfüllung bejaht, nicht Verwirkung sondern Beweislastumkehr.Ach, in NRW dürft ihr den HGB Kommentar benutzen? Interesting.
Beim Hopt stand, dass es nach Ablauf der Frist zur Beweislastumkehr kommen kann, standen leider keine Maßstäbe drin, also hab ich hier mit ähnlichen Argumenten argumentiert wie ihr sonst bei Verwirkung. So Richtung Treu und Glauben und ob der Kläger die vernichten durfte etc. Hab also eigene Maßstäbe aufgestellt und damit dann die Beweislastumkehr bejaht und dann gesagt, dass es zwar für die Beklagte eine negative Tatsache ist aber dann eben auch mit ihrer Buchführungspflicht, dass sie ja wohl Dokumentation über eingegangene Zahlungen hat, woraus sich dann aus so ner Kontoübersicht mit dem Kläger auch ergeben müsste, dass keine Zahlung eingegangen ist. Und die Beklagte wiederum nichts dazu vorgetragen hat, ob/warum sie das nicht dokumentiert hat. Und den Kläger daher keine sekundäre Beweislast trifft und somit ihr der Beweis nicht gelungen ist, dass keine Zahlung eingegangen ist --> Erfüllung (+).
Wie ich es bisher lese hat das sonst bisher keiner so sondern alle eher über Verwirkung, aber meint ihr das könnte so auch passen?
05.12.2024, 18:05
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05.12.2024, 18:08
Ich habe gerade keine Beweislastumkehr angenommen. Hauptargument war für mich, dass der Kläger genauso Kaufmann ist und sich ebenfalls an die Aufbewahrung zu halten hat. Außerdem stand bei der Verwirkung im Grüneberg, dass der Kläger beweisen muss und die Beklagte, sofern sie sagt, sie hat den Vertrauenstatbestand unterbrochen, dies nur darlegen muss, aber nicht beweisen. Daher hat mir das für die Darlegung gereicht was sie vorgetragen hat, da das so im Putzo stand.
05.12.2024, 18:08
Hat es euch nicht gestört, dass man bei VAK gefen VU und Kostenfestsetzungsbeschluss zu exakt demselben Ergebnis kommt? Das kann der Klausursteller ja nicht gewollt haben…
Macht ja im Prinzip den Antrag 5 und 6 für Klausur überflüssig? Ich denke die ganze Zeit daran, dass ich dort einen Unterschied übersehen habe.
Macht ja im Prinzip den Antrag 5 und 6 für Klausur überflüssig? Ich denke die ganze Zeit daran, dass ich dort einen Unterschied übersehen habe.
05.12.2024, 18:13
(05.12.2024, 18:08)OliBW schrieb: Hat es euch nicht gestört, dass man bei VAK gefen VU und Kostenfestsetzungsbeschluss zu exakt demselben Ergebnis kommt? Das kann der Klausursteller ja nicht gewollt haben…
Macht ja im Prinzip den Antrag 5 und 6 für Klausur überflüssig? Ich denke die ganze Zeit daran, dass ich dort einen Unterschied übersehen habe.
Hast du nicht. Es ist einfach so. VU und KFB sind doch "Partner" und genießen dasselbe "Schicksal".... :-)
05.12.2024, 18:13
(05.12.2024, 18:08)OliBW schrieb: Hat es euch nicht gestört, dass man bei VAK gefen VU und Kostenfestsetzungsbeschluss zu exakt demselben Ergebnis kommt? Das kann der Klausursteller ja nicht gewollt haben…
Macht ja im Prinzip den Antrag 5 und 6 für Klausur überflüssig? Ich denke die ganze Zeit daran, dass ich dort einen Unterschied übersehen habe.
Ich dachte der Clou war da, dass der Feststezungsbeschluss ein eigener Titel ist und von § 104 Abs. 3 ZPO abgegrenzt werden muss. In materieller Hinsicht habe ich auch keinen Unterschied gesehen.
05.12.2024, 18:17
(05.12.2024, 18:13)MussJaNe schrieb:(05.12.2024, 18:08)OliBW schrieb: Hat es euch nicht gestört, dass man bei VAK gefen VU und Kostenfestsetzungsbeschluss zu exakt demselben Ergebnis kommt? Das kann der Klausursteller ja nicht gewollt haben…
Macht ja im Prinzip den Antrag 5 und 6 für Klausur überflüssig? Ich denke die ganze Zeit daran, dass ich dort einen Unterschied übersehen habe.
Ich dachte der Clou war da, dass der Feststezungsbeschluss ein eigener Titel ist und von § 104 Abs. 3 ZPO abgegrenzt werden muss. In materieller Hinsicht habe ich auch keinen Unterschied gesehen.
Den 104 ZPO kannte ich gar nicht. 🤣 Habe das leicht überspielt, indem ich einfach nur 767 Abs. 1, 802 ZPO zitiert habe…Oh mann…Mist…
05.12.2024, 18:18
(05.12.2024, 18:08)Jurist 123. schrieb: Ich habe gerade keine Beweislastumkehr angenommen. Hauptargument war für mich, dass der Kläger genauso Kaufmann ist und sich ebenfalls an die Aufbewahrung zu halten hat. Außerdem stand bei der Verwirkung im Grüneberg, dass der Kläger beweisen muss und die Beklagte, sofern sie sagt, sie hat den Vertrauenstatbestand unterbrochen, dies nur darlegen muss, aber nicht beweisen. Daher hat mir das für die Darlegung gereicht was sie vorgetragen hat, da das so im Putzo stand.
aber er hat sich doch dran gehalten, die Frist war ja vorbei