05.12.2024, 16:45
05.12.2024, 16:47
Habt ihr euch für die Titelgegenklage oder für die Vollstreckungsgegenklage entschlossen? Hier bin ich mir etwas unsicher...
§ 767 ZPO an sich sollte schon stimmen
§ 767 ZPO an sich sollte schon stimmen
05.12.2024, 16:54
keine Titelgegenklage, es wurde ja nichts zur Unwirksamkeit des Titels an sich vorgetragen.
05.12.2024, 16:58
Also bei mir war bei allen Anträgen 767 zpo und 371 bgb analog für die Herausgabe.
Ehrlich gesagt, bin ich mega unsicher, weil ich allen drei Anträgen stattgegeben habe.
Bei Ziff 1 bestand bei mir ein wirksamer Erlassvertrag nach 397 bgb. Bei VU und Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich Verwirkung als m-r Einwendung bejaht. Ziff 3 und 5 waren bei mir vom Ergebnis also identisch, was wohl kaum vom Klausursteller so gewollt war.
Ehrlich gesagt, bin ich mega unsicher, weil ich allen drei Anträgen stattgegeben habe.
Bei Ziff 1 bestand bei mir ein wirksamer Erlassvertrag nach 397 bgb. Bei VU und Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich Verwirkung als m-r Einwendung bejaht. Ziff 3 und 5 waren bei mir vom Ergebnis also identisch, was wohl kaum vom Klausursteller so gewollt war.
05.12.2024, 17:01
Heute insgesamt 6 Anträge.
Für 3 Anträge VAK
Für 3 Anträge Titelherausgabe 371 BGB analog
Rubrumsberichtigung nach 319 ZPO analog, da hier juristische Person, im Gegensatz zu Privatpersonen ist zur Identifizierung Vorstand nicht allein maßgeblich, maßgeblich, dass es sich an die richtige juristische Person als solche richtet, da Vorstand usw. auch immer Wechsel unterliegen kann
Ordnungsgemäße Klageerhebung wegen Zustellung (+), da Heilung nach 189 ZPO
Die ersten zwei Anträge bei mir begründet, weil die Vereinbarung wirksam war, hier weit und breit ausgelegt, entweder ErlassV oder zumindest Vollstreckungsverzichtserklärung, Privatautonomie möglich trotz zwingender ZVR Vorschriften
Die anderen habe ich abgewiesen, erst einmal gab es Beweisschwierigkeiten, aber darauf kam es bei mir nicht an, da aus meiner Sicht 30 jährige Verjährungsfrist und daher kein Vertrauen nach § 242 BGB möglich war, Verjährungsfristen dienen Rechtssicherheit, man kann sagen, dass sie einen schützen sollen, irgendwann nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, aber gleichermaßen auch die Möglichkeit geben sollen, jemanden in Anspruch zu nehmen, daher auch keine Verwirkung, da ich nicht auf eine gewissen Umstand abstellen konnte, wann haben sie geredet, was haben sie vereinbart, war wirklich Erfüllung eingetreten oder was auch immer...Daher zumindest kein Vertrauen wegen Verjährungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist...
Für 3 Anträge VAK
Für 3 Anträge Titelherausgabe 371 BGB analog
Rubrumsberichtigung nach 319 ZPO analog, da hier juristische Person, im Gegensatz zu Privatpersonen ist zur Identifizierung Vorstand nicht allein maßgeblich, maßgeblich, dass es sich an die richtige juristische Person als solche richtet, da Vorstand usw. auch immer Wechsel unterliegen kann
Ordnungsgemäße Klageerhebung wegen Zustellung (+), da Heilung nach 189 ZPO
Die ersten zwei Anträge bei mir begründet, weil die Vereinbarung wirksam war, hier weit und breit ausgelegt, entweder ErlassV oder zumindest Vollstreckungsverzichtserklärung, Privatautonomie möglich trotz zwingender ZVR Vorschriften
Die anderen habe ich abgewiesen, erst einmal gab es Beweisschwierigkeiten, aber darauf kam es bei mir nicht an, da aus meiner Sicht 30 jährige Verjährungsfrist und daher kein Vertrauen nach § 242 BGB möglich war, Verjährungsfristen dienen Rechtssicherheit, man kann sagen, dass sie einen schützen sollen, irgendwann nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, aber gleichermaßen auch die Möglichkeit geben sollen, jemanden in Anspruch zu nehmen, daher auch keine Verwirkung, da ich nicht auf eine gewissen Umstand abstellen konnte, wann haben sie geredet, was haben sie vereinbart, war wirklich Erfüllung eingetreten oder was auch immer...Daher zumindest kein Vertrauen wegen Verjährungsfrist, die noch nicht abgelaufen ist...
05.12.2024, 17:01
(05.12.2024, 16:58)OliBW schrieb: Also bei mir war bei allen Anträgen 767 zpo und 371 bgb analog für die Herausgabe.
Ehrlich gesagt, bin ich mega unsicher, weil ich allen drei Anträgen stattgegeben habe.
Bei Ziff 1 bestand bei mir ein wirksamer Erlassvertrag nach 397 bgb. Bei VU und Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich Verwirkung als m-r Einwendung bejaht. Ziff 3 und 5 waren bei mir vom Ergebnis also identisch, was wohl kaum vom Klausursteller so gewollt war.
Ich habe nur Antrag 1 + 2 stattgegeben (auch wegen 397), den Rest abgewiesen.
Wie hast du die Verwirkung geprüft?
05.12.2024, 17:02
(05.12.2024, 17:01)Mino_NRW schrieb: Heute insgesamt 6 Anträge.So habe ich es im Wesentlichen auch.
Für 3 Anträge VAK
Für 3 Anträge Titelherausgabe 371 BGB analog
Rubrumsberichtigung nach 319 ZPO analog, da hier juristische Person, im Gegensatz zu Privatpersonen ist zur Identifizierung Vorstand nicht allein maßgeblich, maßgeblich, dass es sich an die richtige juristische Person als solche richtet, da Vorstand usw. auch immer Wechsel unterliegen kann
Ordnungsgemäße Klageerhebung wegen Zustellung (+), da Heilung nach 189 ZPO
Die ersten zwei Anträge bei mir begründet, weil die Vereinbarung wirksam war
Die anderen habe ich abgewiesen, erst einmal gab es Beweisschwierigkeiten, aber darauf kam es bei mir nicht an, da aus meiner Sicht 30 jährige Verjährungsfrist und daher kein Vertrauen nach § 242 BGB möglich war, Verjährungsfristen dienen Rechtssicherheit, man kann sagen, dass sie einen schützen sollen, irgendwann nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, aber gleichermaßen auch die Möglichkeit geben sollen, jemanden in Anspruch zu nehmen
05.12.2024, 17:08
Was habt ihr alles in der Zulässigkeit geprüft?
Wie habt ihr den Vertragsschluss begründet?
Und habt ihr zu den Anträgen 3 und 5 im Vergleich zum ersten Antrag auch deutlich weniger geschrieben?
Beim Streitwert wurde es abenteuerlich
Wie habt ihr den Vertragsschluss begründet?
Und habt ihr zu den Anträgen 3 und 5 im Vergleich zum ersten Antrag auch deutlich weniger geschrieben?
Beim Streitwert wurde es abenteuerlich
05.12.2024, 17:11
(05.12.2024, 17:01)LariBW schrieb:Verwirkung habe ich wegen der sekundären Darlegungspflicht für die Beklagte am Ende bejaht. Der Kläger konnte in meinen Augen ja keine negative Tatsache (keine Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben) beweisen, also kam ich auf sekundäre Darlegungspflicht für die Beklagte. Schafft sie es nicht, obwohl es ihr zumutbar wäre, dann gibt der Klägervortrag als zugestanden. Und dann argumentierte ich, dass die Beklagte als Bank schon ihre Zahlungseingnge besser dokumentieren müsste, manche Darlehen haben ja eine Laufzeit über 30 Jahren, da muss eine Bank die Unterlagen besonders lange verwahren. Außerdem behauptete sie, sie hätte den Kläger auch mal 2016 aufgefordert, da wäre aber die Frist aus HGB nicht mal abgelaufen, glaube ich. Also hätte sie dazu schon Unterlagen haben müssen.(05.12.2024, 16:58)OliBW schrieb: Also bei mir war bei allen Anträgen 767 zpo und 371 bgb analog für die Herausgabe.
Ehrlich gesagt, bin ich mega unsicher, weil ich allen drei Anträgen stattgegeben habe.
Bei Ziff 1 bestand bei mir ein wirksamer Erlassvertrag nach 397 bgb. Bei VU und Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich Verwirkung als m-r Einwendung bejaht. Ziff 3 und 5 waren bei mir vom Ergebnis also identisch, was wohl kaum vom Klausursteller so gewollt war.
Ich habe nur Antrag 1 + 2 stattgegeben (auch wegen 397), den Rest abgewiesen.
Wie hast du die Verwirkung geprüft?
05.12.2024, 17:13
Ich habe allen Anträgen stattgegeben.
Habe insbesondere 257 HGB angesprochen, wonach man Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren muss. Habe dann gesagt, dass die Beklagte die Erfüllung nicht mit Nichtwissen bestreiten kann - dazu stand was im Kaiser Skript. Habe dann gesagt, dass der Kläger dies dargelegt hat, aber keinen Beweis bringen kann, weil die Belege entsprechend der Verwahrungsfrist nach 14 Jahren nicht mehr existieren. Habe dann auch was in Richtung gesagt vonwegen, die Beklagte hat selbst keinen Beweis erbracht, dass tatsächlich Briefe mit Zahlungsaufforderung im Zeitraum 2012-2015 Versender wurden (hat sie behauptet an einer Stelle). Habe dann auch angesprochen, dass die Beklagte eine Bank ist, die Nicht Überweisung nicht beweisen kann und die Bank länger als die Verwahrungsfrist Dokumente aufbewahrt.
Was haltet ihr davon?
Habe ansonsten auch 767 zpo + 371 BGB analog überall geprüft und bejaht.
Denkt ihr morgen kommt eine normale Anwaltsklausur? Kautelar lief schon im November.
Habe insbesondere 257 HGB angesprochen, wonach man Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren muss. Habe dann gesagt, dass die Beklagte die Erfüllung nicht mit Nichtwissen bestreiten kann - dazu stand was im Kaiser Skript. Habe dann gesagt, dass der Kläger dies dargelegt hat, aber keinen Beweis bringen kann, weil die Belege entsprechend der Verwahrungsfrist nach 14 Jahren nicht mehr existieren. Habe dann auch was in Richtung gesagt vonwegen, die Beklagte hat selbst keinen Beweis erbracht, dass tatsächlich Briefe mit Zahlungsaufforderung im Zeitraum 2012-2015 Versender wurden (hat sie behauptet an einer Stelle). Habe dann auch angesprochen, dass die Beklagte eine Bank ist, die Nicht Überweisung nicht beweisen kann und die Bank länger als die Verwahrungsfrist Dokumente aufbewahrt.
Was haltet ihr davon?
Habe ansonsten auch 767 zpo + 371 BGB analog überall geprüft und bejaht.
Denkt ihr morgen kommt eine normale Anwaltsklausur? Kautelar lief schon im November.