03.12.2024, 23:15
(03.12.2024, 23:06)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 22:29)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:39)Ref2024/12 schrieb:(03.12.2024, 21:33)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb: Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
Ja aber es ist ja falsch, also die Klägerin war ja gar nicht beweisbelastet. Versteh nicht, wieso sie das mit dem Gutachten eingebracht haben :( hab natürlich ne ausführliche Beweiswürdigung gemacht 😩
Ich hoffe, wir sprechen über die selbe Klausur (NRW), damit ich nichts Falsches sage. Also das Gutachten des SV von der Staatsanwaltschaft bezieht sich ja nur auf gewisse Punkte, insbesondere nicht auf den Verstoß, dass der Beklagte soweit links gefahren ist. Es durfte zwar herangezogen werden, aber das Gericht hätte einen „neutralen“ SV bestimmen müssen, der die gesamte Unfallsituation würdigt, auch einen eventuellen Verstoß der Klägerin. Die Klägerin hat den SV ja selber beauftragt, quasi nicht als Beweis, es wird ohnehin nur als qualifizierter Parteivortrag gewertet, sondern aufgrund dessen, dass wir überhaupt etwas in der Hand haben, um es einführen zu können, weil das erste Gutachten nicht, zumindest so nicht verwertet werden durfte. Zumindest hätte es aber eines weiteren Gutachtens bedurft.
Das schließt eine Würdigung aber nicht aus oder? Also man kann ein Privatgutachten ja als Privaturkunde in den Prozess einführen (& dann auch den Inhalt würdigen?) Ich denke das war gemeint. Aber ich weiß es leider auch nicht..
Genau. Das geht. Aber dann halt nicht als „echtes“ SV Gutachten, sondern als qualifizierten Parteivortrag.
04.12.2024, 13:14
Wenn morgen wieder eine atypische Klausur drankommt, die lediglich für einen Übermenschen in 5 Std machbar ist, dann renne ich heulend raus, ernsthaft...
Habt ihr irgendwelche Tipps für morgen?
Habt ihr irgendwelche Tipps für morgen?
04.12.2024, 14:08
Bisher wirkten alle etwas niedergeschlagen von den aktuellen Klausuren. Da es am Ende doch eine gewisse Relation bei der Bewertung gemessen an dem Vergleich mit allen Bearbeitenden gibt, macht mir das dann doch etwas Mut.
Ich habe in den beiden Klausuren wirklich starke Abschnitte, dann aber doch sehr einfache und vermeidbare Fehler gemacht, die mich teilweise nicht loslassen. Und das, obwohl ich eigentlich super fit in den Themen bin und im Nachhinein auch vieles wusste, es aber nicht aufs Papier gebracht oder schlichtweg in der Hektik vergessen habe. Aber die Examenssituation kann man dann doch nur bedingt üben und es ist nunmal ein ganz anderes Stresslevel.
Ich finde die Themen aber bisher auch abgefahren. Berufung okay... aber dann so eine komische Konstellation. Bei uns (in Sachsen) meinten sie auch zur Begrüßung am Morgen der zweiten Klausur, dass die erste Klausur schonmal eine ziemliche Herausforderung war und dass es jetzt hoffentlich besser wird.
Bisher haben sich die Klausuren im Rahmen der inoffiziellen Reihenfolge gehalten, daher gehe ich für morgen stark von Zwangsvollstreckungsrecht aus.
Ich habe in den beiden Klausuren wirklich starke Abschnitte, dann aber doch sehr einfache und vermeidbare Fehler gemacht, die mich teilweise nicht loslassen. Und das, obwohl ich eigentlich super fit in den Themen bin und im Nachhinein auch vieles wusste, es aber nicht aufs Papier gebracht oder schlichtweg in der Hektik vergessen habe. Aber die Examenssituation kann man dann doch nur bedingt üben und es ist nunmal ein ganz anderes Stresslevel.
Ich finde die Themen aber bisher auch abgefahren. Berufung okay... aber dann so eine komische Konstellation. Bei uns (in Sachsen) meinten sie auch zur Begrüßung am Morgen der zweiten Klausur, dass die erste Klausur schonmal eine ziemliche Herausforderung war und dass es jetzt hoffentlich besser wird.
Bisher haben sich die Klausuren im Rahmen der inoffiziellen Reihenfolge gehalten, daher gehe ich für morgen stark von Zwangsvollstreckungsrecht aus.
04.12.2024, 14:31
04.12.2024, 14:50
(04.12.2024, 14:31)Ref2024/12 schrieb:(04.12.2024, 13:14)Mino_NRW schrieb: Wenn morgen wieder eine atypische Klausur drankommt, die lediglich für einen Übermenschen in 5 Std machbar ist, dann renne ich heulend raus, ernsthaft...
Habt ihr irgendwelche Tipps für morgen?
Bestimmt Erinnerung 🤣
Wenn morgen wirklich Erinnerung drankommt, dann denke ich in der Klausur an dich. Und danach gehe ich weinen. Weil es so absurd wäre.
04.12.2024, 14:55
(04.12.2024, 14:08)PeterDurstig schrieb: Bisher wirkten alle etwas niedergeschlagen von den aktuellen Klausuren. Da es am Ende doch eine gewisse Relation bei der Bewertung gemessen an dem Vergleich mit allen Bearbeitenden gibt, macht mir das dann doch etwas Mut.
Ich habe in den beiden Klausuren wirklich starke Abschnitte, dann aber doch sehr einfache und vermeidbare Fehler gemacht, die mich teilweise nicht loslassen. Und das, obwohl ich eigentlich super fit in den Themen bin und im Nachhinein auch vieles wusste, es aber nicht aufs Papier gebracht oder schlichtweg in der Hektik vergessen habe. Aber die Examenssituation kann man dann doch nur bedingt üben und es ist nunmal ein ganz anderes Stresslevel.
Ich finde die Themen aber bisher auch abgefahren. Berufung okay... aber dann so eine komische Konstellation. Bei uns (in Sachsen) meinten sie auch zur Begrüßung am Morgen der zweiten Klausur, dass die erste Klausur schonmal eine ziemliche Herausforderung war und dass es jetzt hoffentlich besser wird.
Bisher haben sich die Klausuren im Rahmen der inoffiziellen Reihenfolge gehalten, daher gehe ich für morgen stark von Zwangsvollstreckungsrecht aus.
Du hast Recht. Ich bin normalerweise auch "gut" in Zivilrecht. Dann bereits in der ersten Klausur mit so etwas konfrontiert zu werden, hat mich so aus der Bahn geworfen, das glaubst du gar nicht. Ich habe eine Klausur geschrieben, die überall Lücken aufweist und nicht abgeschlossen ist. Von dem materiell-rechtlichen Teil will ich gar nicht anfangen...Ich habe in der Zulässigkeit nicht mal mehr Zeit gehabt, die Klageänderung zu erwähnen. Das macht mich so fertig...Dachte, ich füge das schnell ein, wollte erst die materiell-rechtlichen Sachen machen, dann kam mir der TB in den Sinn und dann habe ich mit dem angefangen...Immer wie ein Hamster von rechts nach links gerannt...Der Richter, der meine Klausur korrigieren wird, wird sich denken, ich hätte im Ref nicht mal ansatzweise etwas gelernt. So peinlich...
04.12.2024, 16:37
Jemand aus BW hier, der von seiner Lösung heute berichten möchte?
Bin total verunsichert und hab so wenig geschrieben, dass ich mir fast sicher bin etwas übersehen zu haben...
Bin total verunsichert und hab so wenig geschrieben, dass ich mir fast sicher bin etwas übersehen zu haben...
04.12.2024, 16:47
04.12.2024, 16:51
Ja bitte sagt mal was eure Lösung war (BW heute)
ich fand es noch schlimmer als gestern, war am Ende komplett verwirrt und habe nichts mehr kapiert
ich fand es noch schlimmer als gestern, war am Ende komplett verwirrt und habe nichts mehr kapiert
04.12.2024, 16:56
Ich habe auch sehr wenig geschrieben. Mir hat es 6 Seiten angezeigt. Bin daher auch sehr verunsichert.
Klage war bei mir zulässig und unbegründet. Widerklage zulässig und begründet.
Anspruch 875 BGB (war mir bei der AGL schon unsicher), Hypotheken Vorschriften durchgeprüft, bei § 1117 längere Prüfung wegen, Vertretungsmacht habe ich abgelehnt wegen § 720, Gut/Bösgläubigkeit, hier § 932 Inzidenz geprüft, mein erg: Gutgläubig, da ja auch Klägerin die Bösgläubigkeit beweisen müsste und hat keinen Beweis erbracht (?)
Da Flurstück 4321 vor Notar Einigung, aber Eintragung 1234 und auch 1234 gewollt, auch unerheblich, falsa Demonstration (?)
Widerklage
Konnexität, Erweiterung Widerklage 263 ZPO (?), § 33 / 36 I Nr. 3 ZPO, erst isolierte dann parteierweiternde streitgen. Wk 263,59,60 (?)
Ich habe in der Begründetheit 728b bgb angenommen wegen Abs 2 da die Klägerin das unstreitig gestellt hat mit dem Vergleich? Und haftet dennoch, auch wenn im Innenverhältnis Haftung ausgeschlossen (?) ich weiß es nicht.
Kosten Anerkenntnis trägt Beklagter, er hat Anlass zu Klageerhebung gegeben, da 2x nicht auf Aufforderung reagiert.
Klage war bei mir zulässig und unbegründet. Widerklage zulässig und begründet.
Anspruch 875 BGB (war mir bei der AGL schon unsicher), Hypotheken Vorschriften durchgeprüft, bei § 1117 längere Prüfung wegen, Vertretungsmacht habe ich abgelehnt wegen § 720, Gut/Bösgläubigkeit, hier § 932 Inzidenz geprüft, mein erg: Gutgläubig, da ja auch Klägerin die Bösgläubigkeit beweisen müsste und hat keinen Beweis erbracht (?)
Da Flurstück 4321 vor Notar Einigung, aber Eintragung 1234 und auch 1234 gewollt, auch unerheblich, falsa Demonstration (?)
Widerklage
Konnexität, Erweiterung Widerklage 263 ZPO (?), § 33 / 36 I Nr. 3 ZPO, erst isolierte dann parteierweiternde streitgen. Wk 263,59,60 (?)
Ich habe in der Begründetheit 728b bgb angenommen wegen Abs 2 da die Klägerin das unstreitig gestellt hat mit dem Vergleich? Und haftet dennoch, auch wenn im Innenverhältnis Haftung ausgeschlossen (?) ich weiß es nicht.
Kosten Anerkenntnis trägt Beklagter, er hat Anlass zu Klageerhebung gegeben, da 2x nicht auf Aufforderung reagiert.