03.12.2024, 21:22
(03.12.2024, 21:14)jura_brl schrieb: Was habt ihr in der Zweckmäßigkeit besprochen?
- Berufungsanfertigung und ein paar Normen zitiert, Form usw.
- Anzeige des Anwaltswechsels wegen Wirkung des § 172 ZPO
- 130 d ZPO
- Wiedereinsetzungsantrag mit ein paar Normen und Glaubhaftmachung, § 294 ZPO
- kurz Anwaltshaftung überlegt, weil ja nicht ausgeschlossen war, dass sie nicht gegen den Anwalt vorgehen wollte, auch wenn nicht ausdrücklich, nur kurz § 253 ZPO angesprochen, ob Anwalt hätte Schmerzensgeld explizit beziffern müssen, weil Gericht ansonsten jedes Schmerzensgeld als angemessen erachten könnte, aber verneint, da zumindest in Schriftsatz Vorstellung genannt
Das wars leider...Bei allen anderen Sachen hoffe ich einfach, dass sich das aus der Prüfung oben ergibt.
03.12.2024, 21:26
Leute, bin ich blöd oder wo steht, dass aus Teilurteilen sofort vollstreckt werden kann? Ich lese und lese, aber ich finde dazu nichts...
03.12.2024, 21:27
(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
03.12.2024, 21:31
(03.12.2024, 21:26)Mino_NRW schrieb: Leute, bin ich blöd oder wo steht, dass aus Teilurteilen sofort vollstreckt werden kann? Ich lese und lese, aber ich finde dazu nichts...
Ach, jetzt habe ich es verstanden. Es geht um § 707 ZPO und allgemein darum, dass überhaupt vollstreckt werden kann und die Vollstreckung abgewehrt wird.
03.12.2024, 21:33
(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
03.12.2024, 21:38
(03.12.2024, 21:20)Ref2024/12 schrieb:(03.12.2024, 21:19)CaroBerlin schrieb: Doofe Frage, wieso habt ihr alle einen Schriftsatz am Ende gemacht? Da stand doch nichts von im Bearbeitervermerk? Sonst steht da doch immer extra was vom Schriftsatz ans Gericht, ansonsten Mandantenschreiben. Das stand da doch gar nicht?
In NRW war einer zu fertigen, stand auch im BV
Okay, hatte total Sorge, dass das für Berlin auch nötig war. Danke.
03.12.2024, 21:38
(03.12.2024, 21:33)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
Danke dir :)
Aber ganz blöd, wofür war das Gutachten denn dann relevant am Ende? Einfach als Zusatz unter Verwahrung gegen die Beweislast? Fand das alles total seltsam 😅
03.12.2024, 21:39
(03.12.2024, 21:33)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
Ja aber es ist ja falsch, also die Klägerin war ja gar nicht beweisbelastet. Versteh nicht, wieso sie das mit dem Gutachten eingebracht haben :( hab natürlich ne ausführliche Beweiswürdigung gemacht 😩
03.12.2024, 22:29
(03.12.2024, 21:39)Ref2024/12 schrieb:(03.12.2024, 21:33)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
Ja aber es ist ja falsch, also die Klägerin war ja gar nicht beweisbelastet. Versteh nicht, wieso sie das mit dem Gutachten eingebracht haben :( hab natürlich ne ausführliche Beweiswürdigung gemacht 😩
Ich hoffe, wir sprechen über die selbe Klausur (NRW), damit ich nichts Falsches sage. Also das Gutachten des SV von der Staatsanwaltschaft bezieht sich ja nur auf gewisse Punkte, insbesondere nicht auf den Verstoß, dass der Beklagte soweit links gefahren ist. Es durfte zwar herangezogen werden, aber das Gericht hätte einen „neutralen“ SV bestimmen müssen, der die gesamte Unfallsituation würdigt, auch einen eventuellen Verstoß der Klägerin. Die Klägerin hat den SV ja selber beauftragt, quasi nicht als Beweis, es wird ohnehin nur als qualifizierter Parteivortrag gewertet, sondern aufgrund dessen, dass wir überhaupt etwas in der Hand haben, um es einführen zu können, weil das erste Gutachten nicht, zumindest so nicht verwertet werden durfte. Zumindest hätte es aber eines weiteren Gutachtens bedurft.
03.12.2024, 23:06
(03.12.2024, 22:29)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:39)Ref2024/12 schrieb:(03.12.2024, 21:33)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 21:27)WegzurVolljuristin schrieb:(03.12.2024, 20:55)Ref2024/12 schrieb: Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Wer war denn beweisbelastet? War da irgendwie auch lost 😅
Wegen § 18 StVG hätte eigentlich der Beklagte den Gegenbeweis erbringen müssen, weil er aus vermutetem Verschulden haftet.
Sei zumindest froh, ich habe 529 usw. mit keinem Wort erwähnt.
Ja aber es ist ja falsch, also die Klägerin war ja gar nicht beweisbelastet. Versteh nicht, wieso sie das mit dem Gutachten eingebracht haben :( hab natürlich ne ausführliche Beweiswürdigung gemacht 😩
Ich hoffe, wir sprechen über die selbe Klausur (NRW), damit ich nichts Falsches sage. Also das Gutachten des SV von der Staatsanwaltschaft bezieht sich ja nur auf gewisse Punkte, insbesondere nicht auf den Verstoß, dass der Beklagte soweit links gefahren ist. Es durfte zwar herangezogen werden, aber das Gericht hätte einen „neutralen“ SV bestimmen müssen, der die gesamte Unfallsituation würdigt, auch einen eventuellen Verstoß der Klägerin. Die Klägerin hat den SV ja selber beauftragt, quasi nicht als Beweis, es wird ohnehin nur als qualifizierter Parteivortrag gewertet, sondern aufgrund dessen, dass wir überhaupt etwas in der Hand haben, um es einführen zu können, weil das erste Gutachten nicht, zumindest so nicht verwertet werden durfte. Zumindest hätte es aber eines weiteren Gutachtens bedurft.
Das schließt eine Würdigung aber nicht aus oder? Also man kann ein Privatgutachten ja als Privaturkunde in den Prozess einführen (& dann auch den Inhalt würdigen?) Ich denke das war gemeint. Aber ich weiß es leider auch nicht..