03.12.2024, 19:06
(03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
Habe es ähnlich, nur leider nicht so schön wie du mit den Normen für die Gesetzesverletzungen. 😔 Habe zusätzlich nochmal 167 ZPO diskutiert vor dem Wiedereinsetzungsantrag, also ob quasi die Fiktion der Zustellung greift (so dass Wiedereinsetzung entbehrlich). Habe gemeint, dass das Gericht aufgrund der Relevanz der Sache (Berufung) zwar den Absender darauf aufmerksam machen muss, dass die Berufungsschrift falsch eingelegt wurde, uU auch aufgrund einer Fürsorgepflicht des Staates dazu verpflichtet ist, das Schriftstück noch am selben Tag weiterzuleiten, so dass die geringfügige Abweichung auf das Handeln ded Gerichts zurückzuführen wäre. Aber ich habe dann gesagt, dass 167 ZPO wohl nur dann Anwendung finden kann, wenn es die Zustellung beim selben Gericht betrifft und erst dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion gilt. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte dann in jedem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
Scheiße. Habe 17 StVG gar nicht mehr mitzitiert, weil ich nicht mehr wusste, ob das auch für Führer gilt, habe die ganze Zeit im Abs 3 geguckt, weil ich da etwas im Kopf hatte, dabei war es 18. Habe deswegen ein wenig oberflächlich von Haftungsquoten und Mitverschulden und Betriebsgefahr geredet (zum Glück ohne 254 zu erwähnen). Meint ihr das fällt arg auf?
Ansonsten Vollstreckungsschutzantag vergessen. Mist! Wusste gar nicht, dass Teilurteile auch direkt vollstreckbar sind. 🤪
Hast du auch den Antrag vom Putzo genommen? Mit der Zurückverweisung?
03.12.2024, 19:10
(03.12.2024, 19:06)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
Habe es ähnlich, nur leider nicht so schön wie du mit den Normen für die Gesetzesverletzungen. 😔 Habe zusätzlich nochmal 167 ZPO diskutiert vor dem Wiedereinsetzungsantrag, also ob quasi die Fiktion der Zustellung greift (so dass Wiedereinsetzung entbehrlich). Habe gemeint, dass das Gericht aufgrund der Relevanz der Sache (Berufung) zwar den Absender darauf aufmerksam machen muss, dass die Berufungsschrift falsch eingelegt wurde, uU auch aufgrund einer Fürsorgepflicht des Staates dazu verpflichtet ist, das Schriftstück noch am selben Tag weiterzuleiten, so dass die geringfügige Abweichung auf das Handeln ded Gerichts zurückzuführen wäre. Aber ich habe dann gesagt, dass 167 ZPO wohl nur dann Anwendung finden kann, wenn es die Zustellung beim selben Gericht betrifft und erst dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion gilt. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte dann in jedem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
Scheiße. Habe 17 StVG gar nicht mehr mitzitiert, weil ich nicht mehr wusste, ob das auch für Führer gilt, habe die ganze Zeit im Abs 3 geguckt, weil ich da etwas im Kopf hatte, dabei war es 18. Habe deswegen ein wenig oberflächlich von Haftungsquoten und Mitverschulden und Betriebsgefahr geredet (zum Glück ohne 254 zu erwähnen). Meint ihr das fällt arg auf?
Ansonsten Vollstreckungsschutzantag vergessen. Mist! Wusste gar nicht, dass Teilurteile auch direkt vollstreckbar sind. 🤪
Hast du auch den Antrag vom Putzo genommen? Mit der Zurückverweisung?
Ehm...inwiefern gehen wir denn eigentlich überhaupt davon aus, dass das Ding zurückverwiesen werden muss? Also warum soll das Teilurteil unzulässig gewesen sein? Der SV von heute weicht doch von dem Urteil des OLG Celle ab, oder???
03.12.2024, 19:19
(03.12.2024, 19:10)Gast001BW schrieb:(03.12.2024, 19:06)Mino_NRW schrieb:(03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
Habe es ähnlich, nur leider nicht so schön wie du mit den Normen für die Gesetzesverletzungen. 😔 Habe zusätzlich nochmal 167 ZPO diskutiert vor dem Wiedereinsetzungsantrag, also ob quasi die Fiktion der Zustellung greift (so dass Wiedereinsetzung entbehrlich). Habe gemeint, dass das Gericht aufgrund der Relevanz der Sache (Berufung) zwar den Absender darauf aufmerksam machen muss, dass die Berufungsschrift falsch eingelegt wurde, uU auch aufgrund einer Fürsorgepflicht des Staates dazu verpflichtet ist, das Schriftstück noch am selben Tag weiterzuleiten, so dass die geringfügige Abweichung auf das Handeln ded Gerichts zurückzuführen wäre. Aber ich habe dann gesagt, dass 167 ZPO wohl nur dann Anwendung finden kann, wenn es die Zustellung beim selben Gericht betrifft und erst dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion gilt. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte dann in jedem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
Scheiße. Habe 17 StVG gar nicht mehr mitzitiert, weil ich nicht mehr wusste, ob das auch für Führer gilt, habe die ganze Zeit im Abs 3 geguckt, weil ich da etwas im Kopf hatte, dabei war es 18. Habe deswegen ein wenig oberflächlich von Haftungsquoten und Mitverschulden und Betriebsgefahr geredet (zum Glück ohne 254 zu erwähnen). Meint ihr das fällt arg auf?
Ansonsten Vollstreckungsschutzantag vergessen. Mist! Wusste gar nicht, dass Teilurteile auch direkt vollstreckbar sind. 🤪
Hast du auch den Antrag vom Putzo genommen? Mit der Zurückverweisung?
Ehm...inwiefern gehen wir denn eigentlich überhaupt davon aus, dass das Ding zurückverwiesen werden muss? Also warum soll das Teilurteil unzulässig gewesen sein? Der SV von heute weicht doch von dem Urteil des OLG Celle ab, oder???
Ich dachte wegen 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Aber war mir unsicher.
03.12.2024, 19:45
(03.12.2024, 19:06)Mino_NRW schrieb:Ja, durch den Antrag im Putzo kam ich erst auf die Idee, in 538 mal reinzuschmökern. Lass Dich von der LS nicht täuschen, ich habe ein paar Böcke gemacht. Im Verschulden die Beweislast nicht benannt. Kam im Ergebnis nMn nicht so richtig darauf an, muss nur trotzdem benannt werden… Außerdem bin ich nicht fertig geworden, mein Schriftsatz hört irgendwann einfach auf… :((03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
Habe es ähnlich, nur leider nicht so schön wie du mit den Normen für die Gesetzesverletzungen. 😔 Habe zusätzlich nochmal 167 ZPO diskutiert vor dem Wiedereinsetzungsantrag, also ob quasi die Fiktion der Zustellung greift (so dass Wiedereinsetzung entbehrlich). Habe gemeint, dass das Gericht aufgrund der Relevanz der Sache (Berufung) zwar den Absender darauf aufmerksam machen muss, dass die Berufungsschrift falsch eingelegt wurde, uU auch aufgrund einer Fürsorgepflicht des Staates dazu verpflichtet ist, das Schriftstück noch am selben Tag weiterzuleiten, so dass die geringfügige Abweichung auf das Handeln ded Gerichts zurückzuführen wäre. Aber ich habe dann gesagt, dass 167 ZPO wohl nur dann Anwendung finden kann, wenn es die Zustellung beim selben Gericht betrifft und erst dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion gilt. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte dann in jedem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
Scheiße. Habe 17 StVG gar nicht mehr mitzitiert, weil ich nicht mehr wusste, ob das auch für Führer gilt, habe die ganze Zeit im Abs 3 geguckt, weil ich da etwas im Kopf hatte, dabei war es 18. Habe deswegen ein wenig oberflächlich von Haftungsquoten und Mitverschulden und Betriebsgefahr geredet (zum Glück ohne 254 zu erwähnen). Meint ihr das fällt arg auf?
Ansonsten Vollstreckungsschutzantag vergessen. Mist! Wusste gar nicht, dass Teilurteile auch direkt vollstreckbar sind. 🤪
Hast du auch den Antrag vom Putzo genommen? Mit der Zurückverweisung?
03.12.2024, 20:55
Hab die ganzen Sachen mit der Zulässigkeit der Teilklage auch nicht gesehen:(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
Und bei 18 StVG schön gesagt, Klägerin sei beweisbelastet, weil ich dachte, die wollen draufhinaus, ob sie ihr Gutachten noch einführen kann nach 529,533 :(
03.12.2024, 20:57
(03.12.2024, 19:45)Lalal schrieb:(03.12.2024, 19:06)Mino_NRW schrieb:Ja, durch den Antrag im Putzo kam ich erst auf die Idee, in 538 mal reinzuschmökern. Lass Dich von der LS nicht täuschen, ich habe ein paar Böcke gemacht. Im Verschulden die Beweislast nicht benannt. Kam im Ergebnis nMn nicht so richtig darauf an, muss nur trotzdem benannt werden… Außerdem bin ich nicht fertig geworden, mein Schriftsatz hört irgendwann einfach auf… :((03.12.2024, 18:27)Lalal schrieb: LS:
-Mandantenbegehren, Berufung nur gegen Teilurteil hinsichtlich B (macht mit Blick auf 538 2 Nr 4 ZPO auch Sinn, dazu gleich)
Zulässigkeit Berufung
Wiedereinsetzung… Nur Verschulden des Anwalts prüfen also Orgaverschulden und Überwachungspflichten etc. (50, 85 ZPO) Wo sie klicken musste nicht so wichtig (oder?).
- Begründetheit Maßstab 513- materiell-rechtliche Verletzung und Verfahrensverletzung (546ZPO)
Materiell-rechtlich: hier genau differenzieren zwischen Anspruch dem Grunde nach und Amspruch der Höhe nach.
Dem Grunde nach… 18 I StVG aber Verschulden? (Jetzt wurde es bei mir wild)
Welche Möglichkeiten hat Mandantin überhaupt noch, verschulden in Berufung nachzuweisen? 529 ZPO. Bei Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Tatsachen.
1. Unrichtigkeit wegen Verwertung des StA-Gutachtens. Nach 411a ZPO zulässig zumindest hinsichtlich der Frage der Geschwindigkeit 3 StVG. Nicht abgeschlossenes Verfahren egal-Norm dient Verfahrensbeschleunigung. Damit kein Angriff auf die Feststellung des Tempos möglich.
2. Unvollständigkeit. Aber Tatsachenerhebung unvollständig (Rechtsfahrgebot 2 Ans2 StVG). Beide hier auch Beweis angeboten. Auch das kann Verschulden begründen, daher neue Tatsachen möglich. Gutachten von Frau XY kann eingebracht werden, 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
Verschulden damit (+) hier bisschen über Gutachten labern. Aber natürlich nur erweiterter Parteivortrag.
Mitverschulden 18 Abs3, 17 Abs 1 und 3StVG (-). Zwar nicht Idealfahrerin, aber Sorgfalt gewahrt, das reicht.
Anspruch dem Grunde nach (+)
Anspruch der Höhe nach… Schmerzensgeld war laut Vermerk ok. Reparatur… Schadensminderungspflicht etc. aber nicht groß diskutieren, weil für die Berufung egal 538 Abs. 2 Nr.4. Laut SV noch nicht entscheidungsreif, noch Beweisprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verweises an andere Werkstatt bei Verfahren gegen Versicherung.
Verfahrensverletzung… 546 ZPO in Verbindung mit Art. 103 GG- rechtliches Gehör. Deshalb war 321a ZPO ausgeschlossen ;) habe ich mangels Zeit einfach mal bejaht.
Zweckmäßigkeit: Wiedereinsetzung+Berufung mit Antrag auf Zurückweisung. VSA 707,719 nicht vergessen. Als neue Anwälte in beiden Verfahren anzeigen! (LG habe ich vergessen).
Habe es ähnlich, nur leider nicht so schön wie du mit den Normen für die Gesetzesverletzungen. 😔 Habe zusätzlich nochmal 167 ZPO diskutiert vor dem Wiedereinsetzungsantrag, also ob quasi die Fiktion der Zustellung greift (so dass Wiedereinsetzung entbehrlich). Habe gemeint, dass das Gericht aufgrund der Relevanz der Sache (Berufung) zwar den Absender darauf aufmerksam machen muss, dass die Berufungsschrift falsch eingelegt wurde, uU auch aufgrund einer Fürsorgepflicht des Staates dazu verpflichtet ist, das Schriftstück noch am selben Tag weiterzuleiten, so dass die geringfügige Abweichung auf das Handeln ded Gerichts zurückzuführen wäre. Aber ich habe dann gesagt, dass 167 ZPO wohl nur dann Anwendung finden kann, wenn es die Zustellung beim selben Gericht betrifft und erst dann eine Rechtzeitigkeitsfiktion gilt. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte dann in jedem Fall ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden.
Scheiße. Habe 17 StVG gar nicht mehr mitzitiert, weil ich nicht mehr wusste, ob das auch für Führer gilt, habe die ganze Zeit im Abs 3 geguckt, weil ich da etwas im Kopf hatte, dabei war es 18. Habe deswegen ein wenig oberflächlich von Haftungsquoten und Mitverschulden und Betriebsgefahr geredet (zum Glück ohne 254 zu erwähnen). Meint ihr das fällt arg auf?
Ansonsten Vollstreckungsschutzantag vergessen. Mist! Wusste gar nicht, dass Teilurteile auch direkt vollstreckbar sind. 🤪
Hast du auch den Antrag vom Putzo genommen? Mit der Zurückverweisung?
Meiner leider auch. 🥲 Aber sei nicht traurig. Habe mit einer Freundin geredet, sie ist auch nicht fertig geworden mit dem Schriftsatz. Ich denke, dass das bei vielen so ist. Schon allein dieses „Teilanerkenntnis-und Teilurteil“ hat bei den meisten ja Panik verbreitet. Da musste man erst einmal drauf klar kommen.
03.12.2024, 21:14
Was habt ihr in der Zweckmäßigkeit besprochen?
03.12.2024, 21:18
(03.12.2024, 21:14)jura_brl schrieb: Was habt ihr in der Zweckmäßigkeit besprochen?1. Berufung einlegen und begründen
2. Antrag auf Wiedereinsetzung
3. Hinweis auf Kosten der WE nach 238 ZPO
4. verteidigerwechsel anzeigen
5. kurz angesprochen, ob Zweckmäßig Halterin einzubeziehen wegen verschuldensunabhängiger Haftung aber abgelehnt, da Klägerin nichts dazu gesagt hat, außer in Vorinstanz es nicht wollte
6. kurz angesprochen, ob Feststellungsantrag auf künftige Schäden, aber auch abgelehnt mangels Anhaltspunkte
7. Vollstreckungsschutz nach 719, 707
03.12.2024, 21:19
Doofe Frage, wieso habt ihr alle einen Schriftsatz am Ende gemacht? Da stand doch nichts von im Bearbeitervermerk? Sonst steht da doch immer extra was vom Schriftsatz ans Gericht, ansonsten Mandantenschreiben. Das stand da doch gar nicht?
03.12.2024, 21:20
(03.12.2024, 21:19)CaroBerlin schrieb: Doofe Frage, wieso habt ihr alle einen Schriftsatz am Ende gemacht? Da stand doch nichts von im Bearbeitervermerk? Sonst steht da doch immer extra was vom Schriftsatz ans Gericht, ansonsten Mandantenschreiben. Das stand da doch gar nicht?
In NRW war einer zu fertigen, stand auch im BV