02.12.2024, 19:01
(02.12.2024, 18:47)Sachsen_Ref28 schrieb: Hattet ihr denn auch bezüglich der Grundschuld einen nachträglichen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung auf Zustimmung der Eintragung bezüglich der Nichte? Das wäre zumindest ein Unterschied, der vielleicht noch zu Sachsen bestehen könnte 😅
Ja, hatten wir. Aber ich bin nicht dazu gekommen, weil der Beklagte bei mir gutgläubig erworben hat. Ich hoffe, dass das nicht absolut abwegig ist und ich war mir auch vollkommen unsicher. Habe gesagt, dass der eine Typ gutgläubig erwerben konnte, weil nach § 892 BGB der gute Glaube an das Grundbuch geschützt wird und daher nur positive Kenntnis schädlich ist. Der gute Glaube müsse sich insbesondere auf den Grundbucheintrag beziehen und nicht auf die Berechtigung. Habe dann gesagt, dass fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht, weil das Grundbuch im Gegensatz zu den §§ 932 ff. BGB sich nicht auf den "flüchtigen" Besitz bezieht...
Habt ihr das anders?
02.12.2024, 19:03
(02.12.2024, 18:47)Sachsen_Ref28 schrieb: Hattet ihr denn auch bezüglich der Grundschuld einen nachträglichen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung auf Zustimmung der Eintragung bezüglich der Nichte? Das wäre zumindest ein Unterschied, der vielleicht noch zu Sachsen bestehen könnte 😅
Der war in NRW auch mit dabei. Kann über diese Klausur nur den Kopf schütteln. Vom Umfang her auf jeden Fall darauf ausgelegt, möglichst wenige vernünftige Bearbeitungen zu bekommen.
02.12.2024, 19:05
(02.12.2024, 18:48)Anni_NrW schrieb:(02.12.2024, 18:33)Mino_NRW schrieb:Habt ihr echte RSPR dazu gefunden?(02.12.2024, 18:30)Ref2024/12 schrieb: In NRW war Rubrum und TB nicht ausgeschlossen.
Weiß jemand, wofür der Kalender war?😄
Gute Frage. Dachte ich sei zu blöd, um das zu checken. 😀 Wollte anfangen zu weinen.
Ich glaube, dass es dazu keine Rechtsprechung gab, also jetzt nicht für den konkreten Fall. Das waren schon Standardkonstellationen, zu denen es unzählige Rspr. gibt.
Also: 1. Hundegebell als Mietminderungsgrund, 2. Herausgabe des "überschüssigen" Mietzinses bei unberechtigter Untervermietung, hier hat der Untervermieter die Wohnung nämlich für 200 Euro mehr vermietet und 3. Grundschuld, Ersterwerb, Zweiterwerb usw.
02.12.2024, 19:09
(02.12.2024, 19:01)Mino_NRW schrieb:Ich hab das auch so!(02.12.2024, 18:47)Sachsen_Ref28 schrieb: Hattet ihr denn auch bezüglich der Grundschuld einen nachträglichen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung auf Zustimmung der Eintragung bezüglich der Nichte? Das wäre zumindest ein Unterschied, der vielleicht noch zu Sachsen bestehen könnte 😅
Ja, hatten wir. Aber ich bin nicht dazu gekommen, weil der Beklagte bei mir gutgläubig erworben hat. Ich hoffe, dass das nicht absolut abwegig ist und ich war mir auch vollkommen unsicher. Habe gesagt, dass der eine Typ gutgläubig erwerben konnte, weil nach § 892 BGB der gute Glaube an das Grundbuch geschützt wird und daher nur positive Kenntnis schädlich ist. Der gute Glaube müsse sich insbesondere auf den Grundbucheintrag beziehen und nicht auf die Berechtigung. Habe dann gesagt, dass fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht, weil das Grundbuch im Gegensatz zu den §§ 932 ff. BGB sich nicht auf den "flüchtigen" Besitz bezieht...
Habt ihr das anders?
02.12.2024, 19:16
(02.12.2024, 19:09)Ref2024/12 schrieb:(02.12.2024, 19:01)Mino_NRW schrieb:Ich hab das auch so!(02.12.2024, 18:47)Sachsen_Ref28 schrieb: Hattet ihr denn auch bezüglich der Grundschuld einen nachträglichen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung auf Zustimmung der Eintragung bezüglich der Nichte? Das wäre zumindest ein Unterschied, der vielleicht noch zu Sachsen bestehen könnte 😅
Ja, hatten wir. Aber ich bin nicht dazu gekommen, weil der Beklagte bei mir gutgläubig erworben hat. Ich hoffe, dass das nicht absolut abwegig ist und ich war mir auch vollkommen unsicher. Habe gesagt, dass der eine Typ gutgläubig erwerben konnte, weil nach § 892 BGB der gute Glaube an das Grundbuch geschützt wird und daher nur positive Kenntnis schädlich ist. Der gute Glaube müsse sich insbesondere auf den Grundbucheintrag beziehen und nicht auf die Berechtigung. Habe dann gesagt, dass fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht, weil das Grundbuch im Gegensatz zu den §§ 932 ff. BGB sich nicht auf den "flüchtigen" Besitz bezieht...
Habt ihr das anders?
Danke, das beruhigt mich enorm. Hatte unfassbare Angst gerade im SachenR einen großen Fehler begangen zu haben, welcher irgendwie gar nicht mehr nachvollziehbar oder vertretbar ist, weil das ja alles so "absolut" ist. War mir sehr sehr unsicher. Vor allem Immo-SachenR ist absolut nicht mein Ding!
02.12.2024, 19:33
(02.12.2024, 19:05)Mino_NRW schrieb:Findet denn § 892 auch Anwendung auf die Buchgrundschuld oder ist sie nur anwendbar, wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt? Ich bin in der Klausur daran verzweifelt.(02.12.2024, 18:48)Anni_NrW schrieb:(02.12.2024, 18:33)Mino_NRW schrieb:Habt ihr echte RSPR dazu gefunden?(02.12.2024, 18:30)Ref2024/12 schrieb: In NRW war Rubrum und TB nicht ausgeschlossen.
Weiß jemand, wofür der Kalender war?😄
Gute Frage. Dachte ich sei zu blöd, um das zu checken. 😀 Wollte anfangen zu weinen.
Ich glaube, dass es dazu keine Rechtsprechung gab, also jetzt nicht für den konkreten Fall. Das waren schon Standardkonstellationen, zu denen es unzählige Rspr. gibt.
Also: 1. Hundegebell als Mietminderungsgrund, 2. Herausgabe des "überschüssigen" Mietzinses bei unberechtigter Untervermietung, hier hat der Untervermieter die Wohnung nämlich für 200 Euro mehr vermietet und 3. Grundschuld, Ersterwerb, Zweiterwerb usw.
02.12.2024, 19:36
(02.12.2024, 19:33)11223344 schrieb:(02.12.2024, 19:05)Mino_NRW schrieb:Findet denn § 892 auch Anwendung auf die Buchgrundschuld oder ist sie nur anwendbar, wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt? Ich bin in der Klausur daran verzweifelt.(02.12.2024, 18:48)Anni_NrW schrieb:(02.12.2024, 18:33)Mino_NRW schrieb:Habt ihr echte RSPR dazu gefunden?(02.12.2024, 18:30)Ref2024/12 schrieb: In NRW war Rubrum und TB nicht ausgeschlossen.
Weiß jemand, wofür der Kalender war?😄
Gute Frage. Dachte ich sei zu blöd, um das zu checken. 😀 Wollte anfangen zu weinen.
Ich glaube, dass es dazu keine Rechtsprechung gab, also jetzt nicht für den konkreten Fall. Das waren schon Standardkonstellationen, zu denen es unzählige Rspr. gibt.
Also: 1. Hundegebell als Mietminderungsgrund, 2. Herausgabe des "überschüssigen" Mietzinses bei unberechtigter Untervermietung, hier hat der Untervermieter die Wohnung nämlich für 200 Euro mehr vermietet und 3. Grundschuld, Ersterwerb, Zweiterwerb usw.
Ich glaube auf alle Rechte an einem Grundstück? Das ist glaube auch der Wortlaut von 892 BGB
02.12.2024, 19:47
(02.12.2024, 19:36)Ref2024/12 schrieb:(02.12.2024, 19:33)11223344 schrieb:(02.12.2024, 19:05)Mino_NRW schrieb:Findet denn § 892 auch Anwendung auf die Buchgrundschuld oder ist sie nur anwendbar, wenn es sich um eine Briefgrundschuld handelt? Ich bin in der Klausur daran verzweifelt.(02.12.2024, 18:48)Anni_NrW schrieb:(02.12.2024, 18:33)Mino_NRW schrieb: Gute Frage. Dachte ich sei zu blöd, um das zu checken. 😀 Wollte anfangen zu weinen.Habt ihr echte RSPR dazu gefunden?
Ich glaube, dass es dazu keine Rechtsprechung gab, also jetzt nicht für den konkreten Fall. Das waren schon Standardkonstellationen, zu denen es unzählige Rspr. gibt.
Also: 1. Hundegebell als Mietminderungsgrund, 2. Herausgabe des "überschüssigen" Mietzinses bei unberechtigter Untervermietung, hier hat der Untervermieter die Wohnung nämlich für 200 Euro mehr vermietet und 3. Grundschuld, Ersterwerb, Zweiterwerb usw.
Ich glaube auf alle Rechte an einem Grundstück? Das ist glaube auch der Wortlaut von 892 BGB
Soweit ich weiß, auf alle Rechte. Auf Hypothek allerdings nur analog, weil man ja ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft braucht, aber Hypothek kraft Gesetzes übergeht. Aber bei Grundschulen, auch bei Buchgrundschulden, meine ich, immer.
02.12.2024, 22:51
Habt ihr die Klageerweiterung (Antrag 4 erst nur die Klägerin, dann auch für die Nichte, ich hab das als Klageerweiterung nach 264 Nr. 2 - keine Ahnung, ob das stimmt) in den Tatbestand mit aufgenommen?
03.12.2024, 15:08
Sachsen, Z2:
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.
Berufung gegen Teilanerkenntnis- und Teilurteil.
Verkehrsunfall, Klage der Mandantin gegen FzFührer und Versicherung als Gesamtschuldner. Versicherung anerkennt 20%. Es ergeht Anerkenntnisurteil gegen die Versicherung, Teilurteil mit Abweisung der Klage gegen FzFührer. Aussage gegen Aussage (der jew. andere ist von der rechten Fahrbahnseite abgekommen). Urteil fußt auf Gutachten der StA zu dem Unfall (FzFührer war nicht zu schnell), dessen Verwertung von der Klägerin widersprochen wurde. Alle Parteien haben Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens als Beweis angeboten. Urteil enthält keine Begründung für Verwertung des StA-Gutachtens trotz Widerspruch.
Mitarbeiterin des vorherigen Anwalts der Mandantin macht bei Absenden der Berufungsschrift einen Tag vor Fristende Fehler, Berufung geht OLG erst eine Woche später zu.